GOÄ 4164: Ethosuximid-Bestimmung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4164
Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-Ethosuximid
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4164

Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-Ethosuximid

Die Gebührenordnungsziffer 4164 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Bereich der therapeutischen Arzneimittelüberwachung (Therapeutic Drug Monitoring, TDM). Die Bestimmung erfolgt mittels eines Ligandenassays, wobei methodische Schritte wie eine eventuelle Doppelbestimmung oder das Erstellen einer aktuellen Bezugskurve bereits mit der Gebühr abgegolten sind. Eine gesonderte Berechnung dieser Teilschritte ist daher ausgeschlossen.

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) ist der konkret untersuchte Parameter auf der Liquidation zwingend anzugeben. Dies dient der Transparenz und ermöglicht den privaten Krankenversicherungen sowie Beihilfestellen eine eindeutige Zuordnung der erbrachten Leistung.

GOÄ 4164 in der Praxis: Indikation und therapeutisches Drug Monitoring

Die Bestimmung von Ethosuximid ist ein wesentlicher Bestandteil in der Betreuung von Patienten mit epileptischen Erkrankungen, insbesondere bei Absence-Epilepsien im Kindes- und Jugendalter. Da Ethosuximid eine enge therapeutische Breite aufweist, ist eine regelmäßige Überwachung des Serumspiegels medizinisch notwendig. Dies sichert den Therapieerfolg und minimiert das Risiko für dosisabhängige Nebenwirkungen.

Typische klinische Indikationen für die Abrechnung der GOÄ 4164 sind die Therapieeinstellung zu Beginn der Medikation, der Verdacht auf mangelnde Compliance des Patienten oder das Auftreten von Intoxikationssymptomen. Auch bei einer Änderung der Begleitmedikation, die zu pharmakokinetischen Interaktionen führen kann, ist die Spiegelbestimmung indiziert. Die Leistung wird in der Regel von Laborärzten erbracht, kann jedoch bei entsprechender Ausstattung auch im Praxislabor durchgeführt werden.

Tipp: Bei der Verordnung von Ethosuximid sollte der optimale Blutentnahmezeitpunkt (meist unmittelbar vor der nächsten Dosisgabe zur Bestimmung des Talspiegels) dokumentiert werden, um die Plausibilität der Untersuchung zu untermauern.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4164

Fallbeispiel 1: Ersteinstellung bei Absence-Epilepsie

Ein achtjähriger Patient wird aufgrund neu diagnostizierter Absence-Epilepsie auf Ethosuximid eingestellt. Nach Erreichen des Steady-State erfolgt die Blutentnahme zur Bestimmung des Serumspiegels. Die Laboranalyse wird mittels Ligandenassay durchgeführt und nach GOÄ-Ziffer 4164 mit dem Regelsatz (1,15-fach, 16,76 €) abgerechnet. Der Parameter "Ethosuximid" wird auf der Rechnung explizit ausgewiesen.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Non-Compliance

Bei einer jugendlichen Patientin unter bestehender Ethosuximid-Therapie treten vermehrt wieder Absencen auf. Zur Überprüfung der Therapietreue wird eine Blutentnahme veranlasst. Die quantitative Bestimmung des Wirkstoffs im Serum erfolgt im Labor. Abgerechnet wird die Ziffer 4164 GOÄ, da der begründete Verdacht auf eine unregelmäßige Medikamenteneinnahme vorliegt.

Fallbeispiel 3: Dosisanpassung bei Interaktionen

Ein Patient erhält zusätzlich zu Ethosuximid ein weiteres Antiepileptikum, welches den Metabolismus beeinflussen kann. Zur Vermeidung von Toxizitäten wird der Ethosuximid-Spiegel kontrolliert. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 4164. Aufgrund des erhöhten Analyseaufwands durch eine komplexe Probenmatrix wird die Ziffer mit dem 1,3-fachen Höchstsatz (18,94 €) unter Angabe einer schriftlichen Begründung liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4164: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4164 ist das Fehlen der konkreten Parameterangabe auf der Rechnung. Private Krankenversicherungen weisen Rechnungen regelmäßig zurück, wenn lediglich die Ziffernnummer ohne den Zusatz "Ethosuximid" aufgeführt ist. Die Angabe des untersuchten Stoffs ist eine zwingende formale Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit.

Zudem darf die Ziffer nicht mehrfach am selben Tag für denselben Patienten berechnet werden, wenn es sich um dieselbe Blutprobe handelt. Eine Doppelbestimmung zur internen Qualitätskontrolle ist bereits mit der Ziffer abgegolten und rechtfertigt keine erneute Abrechnung oder Steigerung des Faktors. Nur bei nachweislich getrennten Blutentnahmen zu unterschiedlichen Tageszeiten (z. B. zur Erstellung eines Tagesprofils) ist eine mehrfache Berechnung zulässig.

Achtung: Die Kombination mit anderen unspezifischen Screening-Verfahren für dieselbe Substanz ist unzulässig. Es darf nur das tatsächlich angewandte, spezifische quantitative Verfahren abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 4164: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Abrechnung und schützt vor Honorarrückforderungen. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation für das Drug Monitoring sowie der genaue Zeitpunkt der Blutentnahme im Verhältnis zur letzten Medikamenteneinnahme dokumentiert sein. Auch das Laborergebnis inklusive des herstellerspezifischen Referenzbereichs gehört zwingend in die Dokumentation.

Falls der Schwellenwert für den Regelsatz überschritten wird, muss die medizinische Begründung direkt aus der Dokumentation hervorgehen. Dies betrifft beispielsweise schwierige Trennverfahren bei störenden Begleitsubstanzen im Serum des Patienten.

Dokumentation: Indikation: V. a. Non-Compliance bei rezidivierenden Absencen unter Ethosuximid. Blutentnahme um 08:00 Uhr (Talspiegel vor morgendlicher Einnahme). Analyse mittels Ligandenassay (GOÄ 4164): Ergebnis 45 µg/ml (Referenzbereich: 40-100 µg/ml).

GOÄ 4164: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Laborleistungen des Abschnitts M sind in ihrer Steigerungsfähigkeit eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig. Als Begründung für das Überschreiten des Schwellenwertes kommen ein ungewöhnlich hoher analytischer Aufwand, schwierige Probenverhältnisse (z. B. stark lipämisches oder hämolytisches Serum) oder dringliche Notfallanalysen außerhalb der regulären Arbeitszeiten in Betracht.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 4164 können für die Blutentnahme die Ziffern 250 (Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Vakuumsystem) oder 250a berechnet werden. Wird die Probe an ein Fremdlabor versandt, ist die Abrechnung der Versandkosten nach Ziffer 4010 (Postgebühren) oder die Berechnung der Wegepauschale für den Kurierdienst zu prüfen. Eine gleichzeitige Bestimmung anderer Antiepileptika-Spiegel (z. B. Valproinsäure nach GOÄ 4160) ist bei einer Kombinationstherapie medizinisch sinnvoll und nebeneinander berechenbar.

Ziffer 4164 in der neuen GOÄ

Die alte Ziffer 4164 wird zur Nummer 11664 — „Antiepileptika, je Medikament, IA z.B. Carbamazepin, Ethosuximid, Phenobarbital, Phenytoin, Primidon, Valproinsäure; Serum oder Plasma; Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay; Auswertung: apparativ-quantitativ.“ — mit festem Satz von 11,29 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 16,76 €). Abrechenbar: 1x je Medikament. Das/Die untersuchte(n) Antiepileptikum(a) ist/sind in der Rechnung anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4164

Die Bestimmung nach GOÄ 4164 kostet beim einfachen Gebührensatz 14,57 €. Bei Anwendung des üblichen Regelhöchstsatzes von 1,15-fach beträgt die Gebühr 16,76 €.
Eine mehrfache Abrechnung am selben Tag ist nur zulässig, wenn die Blutentnahmen zu unterschiedlichen Zeiten erfolgten und dies medizinisch begründet ist. Eine Doppelbestimmung aus derselben Probe ist bereits mit der einfachen Ziffer abgegolten.
Auf der Liquidation muss der konkret untersuchte Parameter, in diesem Fall "Ethosuximid", explizit angegeben werden. Ohne diese Angabe riskieren Praxen eine Ablehnung der Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen.
Ja, eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz (18,94 €) ist bei laborärztlichen Leistungen möglich. Dies erfordert jedoch eine patientenindividuelle, medizinische Begründung wie etwa einen außergewöhnlich hohen Analyseaufwand.
Für die Blutentnahme selbst kann in der Regel die GOÄ-Ziffer 250 berechnet werden. Erfolgt ein Versand der Probe in ein externes Labor, können zusätzlich die Versandkosten gemäß den allgemeinen Bestimmungen geltend gemacht.
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