GOÄ 4178: Streptomycin-Bestimmung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4178
Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-Streptomycin
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4178

Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-Streptomycin

Die Gebührenordnungsziffer 4178 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Bereich der Ligandenassays. Diese Methode dient dem quantitativen Nachweis von Streptomycin, einem Aminoglykosid-Antibiotikum, im Serum oder Plasma des Patienten. Die Leistung umfasst alle notwendigen Teilschritte, einschließlich einer eventuellen Doppelbestimmung sowie der Erstellung einer aktuellen Bezugskurve zur Kalibrierung.

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) ist die Ziffer 4178 dem Speziallabor zuzuordnen. Eine Abrechnung setzt voraus, dass die Untersuchung unter der direkten Aufsicht und fachlichen Verantwortung des Arztes im Labor durchgeführt wird. Zudem schreibt die GOÄ vor, dass die untersuchten Parameter auf der Liquidation explizit anzugeben sind.

GOÄ 4178 in der Praxis: Therapeutisches Drug Monitoring bei Tuberkulose

Die Bestimmung von Streptomycin ist in der modernen Medizin vor allem im Rahmen der Therapie der multiresistenten Tuberkulose (MDR-TB) oder bei schweren Infektionen wie der Endokarditis von Bedeutung. Da Streptomycin eine geringe therapeutische Breite besitzt und stark nephrotoxisch sowie ototoxisch wirkt, ist eine engmaschige Überwachung der Serumkonzentration zwingend erforderlich.

Das therapeutische Drug Monitoring (TDM) mittels GOÄ 4178 erfolgt typischerweise zur Bestimmung des Talspiegels unmittelbar vor der nächsten Applikation sowie des Spitzenspiegels kurz nach der Infusion. Diese Messungen stellen sicher, dass die therapeutisch wirksame Konzentration erreicht wird, während gleichzeitig toxische Überdosierungen vermieden werden. Besonders bei Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion ist diese labormedizinische Überwachung essenziell.

Tipp: Bei Patienten mit bekannter Niereninsuffizienz sollte die Bestimmung der Streptomycin-Konzentration engmaschig dokumentiert werden, um die medizinische Notwendigkeit wiederholter Messungen am selben Tag plausibel darzulegen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4178

Fallbeispiel 1: Standard-Monitoring bei Tuberkulose-Therapie

Ein Patient mit pulmonaler Tuberkulose erhält im Rahmen einer Kombinationstherapie Streptomycin. Zur Vermeidung von Nebenwirkungen wird eine routinemäßige Bestimmung des Talspiegels durchgeführt. Die Blutentnahme erfolgt unmittelbar vor der nächsten Medikamentengabe, und das Serum wird im Labor analysiert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4178 zum Regelsatz (1,15-fach) mit dem Zusatz „Streptomycin-Spiegel“ auf der Rechnung.

Fallbeispiel 2: Engmaschige Kontrolle bei Niereninsuffizienz

Bei einem älteren Patienten mit vorbestehender chronischer Niereninsuffizienz unter Streptomycin-Therapie droht eine Akkumulation des Wirkstoffs. Es erfolgt eine Bestimmung des Spitzen- und des Talspiegels am selben Tag, um die Halbwertszeit zu überwachen. Da zwei getrennte Analysen notwendig sind, wird die GOÄ-Ziffer 4178 zweifach abgerechnet, wobei die zeitlich versetzten Blutentnahmen und die medizinische Begründung dokumentiert werden.

Fallbeispiel 3: Vorgehen bei Verdacht auf Ototoxizität

Ein Patient klagt unter laufender Streptomycin-Therapie über beginnenden Schwindel und Tinnitus. Zum Ausschluss einer akuten Überdosierung erfolgt eine sofortige Bestimmung des Serumspiegels. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 4178. Aufgrund der akuten klinischen Symptomatik und der Notwendigkeit einer sofortigen Befundung wird ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4178: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4178 ist das Fehlen der konkreten Parameterbezeichnung auf der Liquidation. Die GOÄ verlangt explizit, dass der untersuchte Parameter (in diesem Fall Streptomycin) namentlich auf der Rechnung aufgeführt wird. Fehlt diese Angabe, kann die private Krankenversicherung oder die Beihilfestelle die Erstattung rechtmäßig verweigern.

Ein weiteres Problem stellt die unzulässige Doppelabrechnung dar, wenn eine Doppelbestimmung aus derselben Probe durchgeführt wird. Die Leistungsbeschreibung der Ziffer 4178 schließt die Doppelbestimmung ausdrücklich ein. Eine mehrfache Abrechnung der Ziffer für dieselbe Blutprobe zur Qualitätssicherung ist daher nicht zulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Achtung: Die Abrechnung mehrerer Ligandenassays am selben Tag für unterschiedliche Medikamente muss präzise getrennt werden. Jede Ziffer darf nur für den jeweils spezifisch zugeordneten Wirkstoff liquidiert werden.

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Dokumentation der GOÄ 4178: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Honorarrückforderungen. In der Patientenakte müssen der genaue Zeitpunkt der Blutentnahme sowie der Zeitpunkt der letzten Medikamentenapplikation exakt festgehalten werden. Nur so lässt sich im Nachhinein nachvollziehen, ob es sich um eine Peak- oder Trough-Konzentration handelt.

Zusätzlich sollten die klinische Indikation, wie beispielsweise das Vorliegen einer Nierenfunktionsstörung oder das Auftreten spezifischer Nebenwirkungen, dokumentiert werden. Diese Angaben sind besonders wichtig, wenn der Schwellenwert des Regelhöchstsatzes überschritten wird oder Mehrfachbestimmungen an einem Tag notwendig waren.

Dokumentation: Blutentnahme um 08:00 Uhr zur Bestimmung des Streptomycin-Talspiegels (letzte Gabe am Vorabend um 20:00 Uhr). Indikation: V. a. beginnende Ototoxizität bei bekannter Niereninsuffizienz. Laboranforderung GOÄ 4178 initiiert.

GOÄ 4178: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Gebührenrahmen für Laborleistungen des Abschnitts M ist eingeschränkt; der Regelsatz liegt bei 1,15 und der Höchstsatz bei 1,3. Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15 bis zum Höchstsatz von 1,3 erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei schwierigen Probenaufbereitungen oder eine dringliche Notfallanalytik außerhalb der regulären Arbeitszeiten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4178 wird häufig in Kombination mit Ziffern für die Blutentnahme (z. B. GOÄ 250) und die Beratung des Patienten (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 3) abgerechnet. Auch die Bestimmung von Retentionsparametern wie Kreatinin (GOÄ 3584.H1) oder Harnstoff zur Überwachung der Nierenfunktion ist eine regelmäßige und medizinisch sinnvolle Kombination. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Laborziffern aus verschiedenen Abschnitten den jeweiligen Kombinationsbeschränkungen unterliegen.

Ziffer 4178 in der neuen GOÄ

Ziffer 4178 (Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-Streptomycin) findet ihren Nachfolger in Nummer 11661 — „Aminoglykoside(-Antibiotika), je Medikament, IA z.B. Amikacin, Gentamicin, Netilmicin, Tobramycin; Serum oder Plasma; Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay; Auswertung: apparativ-quantitativ.“ — mit festem Satz von 19,25 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 16,76 €). Abrechenbar: 1x je untersuchtem Medikament. Das/Die untersuchte(n) Aminoglykosid(e) ist/sind in der Rechnung anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4178

Die Bestimmung nach GOÄ 4178 kostet im einfachen Satz 14,57 €. Bei der Abrechnung im üblichen Regelhöchstsatz (1,15-fach) für Laborleistungen beträgt die Gebühr 16,76 €, während der Höchstsatz (1,3-fach) bei 18,94 € liegt.
Ja, eine mehrfache Abrechnung am selben Tag ist zulässig, wenn es sich um medizinisch notwendige, zeitlich getrennte Blutentnahmen handelt. Dies ist beispielsweise bei der Bestimmung von Spitzen- und Talspiegeln der Fall, was auf der Rechnung begründet werden muss.
Nein, eine Doppelbestimmung aus derselben Probe ist nicht separat berechenbar. Der offizielle Leistungstext der GOÄ 4178 schließt eine eventuelle Doppelbestimmung und die aktuelle Bezugskurve ausdrücklich in die Gebühr ein.
Auf der Rechnung muss der konkret untersuchte Parameter explizit angegeben werden. Für die GOÄ 4178 bedeutet dies, dass die Bezeichnung „Streptomycin“ oder „Streptomycin-Spiegel“ auf der Liquidation aufgeführt sein muss.
Ja, die GOÄ 4178 kann bis zum Höchstsatz von 1,3 gesteigert werden. Da es sich um eine Laborleistung handelt, ist der Spielraum auf den Faktor 1,15 bis 1,3 begrenzt und erfordert eine nachvollziehbare medizinische Begründung auf der Rechnung.
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