GOÄ 4239: Francisellen-Antikörper korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4239
Quantitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) -Francisellen
Punktzahl 230  
Einfachsatz 13,41 € 1,0x
Regelhöchstsatz 15,42 € 1,1x
Höchstsatz 17,43 € 1,3x

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4239

Quantitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) -Francisellen -

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4239 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Bereich der medizinischen Mikrobiologie. Sie dient dem quantitativen Nachweis spezifischer Antikörper gegen Erreger der Gattung Francisella, insbesondere Francisella tularensis, dem Erreger der Tularämie (Hasenpest). Die methodische Durchführung basiert auf Agglutinations- oder Fällungsreaktionen, wie beispielsweise der klassischen Hämagglutination oder der Latex-Agglutination.

Im Leistungsumfang sind alle vorbereitenden Maßnahmen, die Durchführung der Reaktion in verschiedenen Verdünnungsstufen zur Quantifizierung sowie die Auswertung und Dokumentation enthalten. Da es sich um eine Leistung des Speziallabors (Abschnitt M III) handelt, gelten besondere Anforderungen an die Abrechnung und die Qualifikation des liquidierenden Arztes.

GOÄ 4239 in der Praxis: Diagnostik der Tularämie

Die klinische Relevanz der GOÄ-Ziffer 4239 liegt primär in der Diagnostik der Tularämie, einer seltenen, aber schwerwiegenden Zoonose. Typische Indikationen für diese Untersuchung sind unklares Fieber, schmerzhafte Lymphknotenschwellungen (bubo-ähnlich) oder ulzerierende Hautläsionen nach Kontakt mit Wildtieren oder Zeckenbissen. Da die Erkrankung meldepflichtig ist, kommt einer präzisen und schnellen serologischen Diagnostik eine hohe Bedeutung zu.

In der Praxis wird die Agglutinationsreaktion häufig als Bestätigungstest oder zur Verlaufsbeurteilung eingesetzt. Ein signifikanter Titeranstieg in zwei zeitlich versetzten Serumproben sichert die Diagnose. Die Abgrenzung zu anderen bakteriellen Infektionen wie der Brucellose oder Pest ist klinisch oft schwierig, weshalb die differenzialdiagnostische Abklärung mittels spezifischer Antikörpertests unerlässlich ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4239

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Tularämie nach Jagdausflug

Ein Patient stellt sich mit hohem Fieber, Schüttelfrost und einer schmerzhaften Lymphadenopathie im Axillabereich vor. Er berichtet von einem kürzlichen Jagdausflug mit Kontakt zu Feldhasen. Der behandelnde Arzt veranlasst eine serologische Untersuchung auf Francisella-Antikörper mittels Agglutinationstest. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4239 zum Regelsatz (1,15-fach), da keine erschwerenden Faktoren vorlagen.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei gesicherter Infektion

Bei einer Patientin mit bereits diagnostizierter und antibiotisch behandelter Tularämie soll der Therapieerfolg und der Titerverlauf kontrolliert werden. Hierzu wird nach zwei Wochen erneut ein quantitativer Antikörpernachweis durchgeführt. Die erneute Erbringung und Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4239 ist medizinisch begründet und voll erstattungsfähig, da die Verlaufskontrolle dokumentiert wurde.

Fallbeispiel 3: Differenzialdiagnostik bei unklarem Lymphknotensyndrom

Ein Landwirt leidet unter chronisch geschwollenen Lymphknoten ohne eindeutige Ursache. Zum Ausschluss seltener Zoonosen veranlasst der Arzt ein Screening, das unter anderem den quantitativen Nachweis von Francisellen-Antikörpern umfasst. Neben anderen spezifischen Laborziffern wird die GOÄ-Ziffer 4239 korrekt abgerechnet. Der spezifische Parameter "Francisella tularensis" wird auf der Rechnung explizit ausgewiesen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4239: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ-Ziffer 4239 ist das Fehlen der konkreten Parameterangabe auf der Rechnung. Der Verordnungstext schreibt explizit vor, dass die untersuchten Parameter anzugeben sind. Fehlt dieser Zusatz (z. B. "Francisella tularensis Antikörper"), verweigern private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Erstattung.

Achtung: Die bloße Nennung der Ziffer 4239 ohne den konkreten Erregernamen führt fast immer zu Rückfragen und Verzögerungen bei der Erstattung durch die Kostenträger.

Ein weiterer Streitpunkt ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von qualitativen Schnelltests und quantitativen Bestätigungstests am selben Untersuchungstag für denselben Erreger. Wenn ein qualitativer Suchtest positiv ausfällt und am selben Tag quantitativ nachuntersucht wird, ist in der Regel nur die höherwertige quantitative Leistung nach GOÄ 4239 berechenbar, es sei denn, es liegen besondere medizinische Begründungen vor.

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Dokumentation der GOÄ 4239: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressansprüchen. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation (z. B. Tierkontakt, passende Symptomatik) sowie das exakte Testergebnis inklusive Titerstufe dokumentiert werden. Auch das verwendete Testverfahren (z. B. Latex-Agglutination) sollte festgehalten werden.

Dokumentation: Verdacht auf Tularämie bei Z. n. Zeckenbiss und lokaler Ulzeration. Durchführung quantitativer Antikörpernachweis (Agglutination) auf Francisella tularensis. Ergebnis: Titer 1:160 (positiv). Befund an ÖGD übermittelt.

Für die Abrechnung ist zudem wichtig, dass das Datum der Blutentnahme und das Datum der Laboranalyse übereinstimmen oder die zeitliche Verzögerung plausibel dokumentiert ist. Bei Verlaufskontrollen muss der direkte Bezug zur Voruntersuchung aus der Akte hervorgehen, um die medizinische Notwendigkeit der wiederholten Erbringung zu belegen.

GOÄ 4239: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Speziallabors unterliegt die GOÄ-Ziffer 4239 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand durch schwierige Probenaufbereitung (z. B. stark lipämisches oder hämolytisches Serum) oder die Notwendigkeit von Mehrfachbestimmungen bei grenzwertigen Ergebnissen.

Tipp: Nutzen Sie bei einer Steigerung auf den 1,3-fachen Satz präzise, patientenbezogene Begründungen wie "Erhöhter Zeitaufwand bei der Serum-Klärung aufgrund extremer Lipämie".

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 4239 wird selten isoliert erbracht. Häufig erfolgt die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 250 (Blutentnahme) für die präanalytische Phase. Im Rahmen einer breiteren Infektionsdiagnostik wird sie oft neben anderen Antikörpernachweisen (z. B. GOÄ 4230 für Brucellen oder GOÄ 4220 für Borrelien) abgerechnet. Wichtig ist hierbei, dass für jeden Erreger eine eigene Ziffer mit Angabe des jeweiligen Parameters liqudiert wird, um die Eigenständigkeit der Leistungen zu verdeutlichen.

Ziffer 4239 in der neuen GOÄ

Die Leistung wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 11283 — „Francisella, AT quantitativ Antikörpernachweis, z.B. gegen F. tularensis Vollzellantigene“. Festpreis: 19,73 € (aktueller 2,3-facher Satz: 15,42 € — etwas mehr als heute).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4239

Mit der GOÄ-Ziffer 4239 wird der quantitative Nachweis von Antikörpern gegen Francisella-Spezies mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion abgerechnet. Dies dient primär dem Nachweis einer Tularämie-Infektion.
Da es sich um eine Leistung des Speziallabors handelt, liegt der Regelhöchstsatz bei dem 1,15-fachen Satz, was 15,42 € entspricht. Der Höchstsatz beträgt das 1,3-fache (17,43 €) und erfordert eine schriftliche Begründung.
Ja, die GOÄ 4239 ist neben anderen spezifischen Antikörpernachweisen abrechenbar, sofern es sich um unterschiedliche Erreger handelt. Die untersuchten Parameter müssen jedoch zwingend auf der Liquidation einzeln angegeben werden.
Generell gelten die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M. Ähnliche qualitative oder semiquantitative Verfahren nach anderen Ziffern für denselben Erreger sind am selben Untersuchungstag nicht nebeneinander berechenbar.
Gemäß den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ müssen die konkret untersuchten Parameter zwingend auf der Rechnung angegeben werden. Ein bloßer Verweis auf die Ziffernnummer reicht für eine beanstandungsfreie Erstattung nicht.
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