GOÄ 4255: Legionellen-Antikörper richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4255
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Legionella pneumophila
Punktzahl 290  
Einfachsatz 16,90 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,44 € 1,1x
Höchstsatz 21,97 € 1,3x

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4255

Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Legionella pneumophila-
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4255 beschreibt eine spezialisierte labordiagnostische Leistung aus dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen). Sie dient dem qualitativen Nachweis von spezifischen Antikörpern gegen den Erreger Legionella pneumophila. Als methodischer Standard ist hierbei die Immunfluoreszenz oder ein vergleichbares immunologisches Testverfahren definiert.

Die Leistung umfasst die Probenvorbereitung, die Durchführung der immunologischen Reaktion sowie die anschließende qualitative Auswertung. Wichtig ist, dass laut Leistungsbeschreibung die konkret untersuchten Parameter zwingend auf der Liquidation angegeben werden müssen. Ohne diese Spezifizierung ist die Rechnung formal fehlerhaft.

GOÄ 4255 in der Praxis: Diagnostik bei Verdacht auf Legionellose

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 4255 vor allem bei Patienten mit dem Verdacht auf eine atypische Pneumonie zum Einsatz. Typische Symptome wie hohes Fieber, trockener Husten und extrapulmonale Manifestationen lenken den Verdacht häufig auf Legionellen. Besonders nach Reisen oder dem Kontakt mit potenziell kontaminierten Warmwassersystemen ist diese Diagnostik indiziert.

Der qualitative Antikörpernachweis liefert wichtige Hinweise auf eine stattgefundene oder akute Infektion. Da die Antikörperbildung jedoch einige Zeit in Anspruch nimmt, wird das Verfahren oft mit der Akutdiagnostik kombiniert. Hierzu zählt beispielsweise der Antigen-Nachweis im Urin oder eine PCR-Untersuchung.

Tipp: Kombinieren Sie bei begründetem Verdacht den Antikörpernachweis mit einer Erreger-Direkt-Diagnostik, um eine frühzeitige therapeutische Entscheidung abzusichern und die Abrechnung medizinisch plausibel zu begründen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4255

Fallbeispiel 1: Abklärung einer ambulant erworbenen Pneumonie

Ein Patient stellt sich mit akutem Fieber, trockenem Husten und Dyspnoe in der Praxis vor. Aufgrund des klinischen Bildes besteht der Verdacht auf eine atypische Pneumonie durch Legionellen. Es erfolgt eine Blutentnahme zur Durchführung des qualitativen Antikörpernachweises mittels indirekter Immunfluoreszenz (IFT).

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4255 zum 1,15-fachen Satz (19,44 €). Zusätzlich wird die Blutentnahme nach GOÄ-Ziffer 250 liquidiert. Auf der Rechnung wird der Parameter „Legionella pneumophila-Antikörper (IFT)“ explizit ausgewiesen.

Fallbeispiel 2: Post-Urlaub-Screening bei Reiserückkehrern

Eine Patientin klagt zwei Wochen nach einem Hotelaufenthalt über grippeähnliche Symptome und anhaltende Abgeschlagenheit. Der behandelnde Arzt veranlasst zum Ausschluss einer Legionärskrankheit die Bestimmung von Legionella-Antikörpern im Serum. Die Analyse im Labor bestätigt den Verdacht nicht.

Auch bei einem negativen Testergebnis ist die Erbringung der Leistung medizinisch indiziert und voll abrechenbar. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 4255. Die Dokumentation der Reiseanamnese in der Patientenakte stützt die Indikationsstellung im Falle von Rückfragen der Versicherung.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei nachgewiesener Infektion

Bei einem Patienten mit bereits diagnostizierter Legionellose soll der Titerverlauf beurteilt werden. Hierzu wird eine erneute qualitative Untersuchung durchgeführt, um das Vorhandensein von spezifischen IgG- und IgM-Antikörpern zu prüfen. Dies dient der Dokumentation der Serokonversion.

Die erneute Durchführung der Untersuchung rechtfertigt die wiederholte Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4255. In der Liquidation muss das Datum der erneuten Probenentnahme klar ersichtlich sein. Eine kurze Begründung zur Verlaufskontrolle sichert die Erstattung ab.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4255: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4255 ist das Fehlen der genauen Parameterbezeichnung auf der Rechnung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen die Erstattung konsequent, wenn lediglich die Ziffer ohne den Zusatz „Legionella pneumophila“ aufgeführt ist. Die Einhaltung der formalen Vorgaben ist hier essenziell.

Zudem darf die Ziffer nicht mit quantitativen Bestimmungen verwechselt werden. Wird ein quantitativer Titer bestimmt, sind andere Ziffern des Abschnitts M heranzuziehen. Die unzulässige Doppelabrechnung von qualitativen und quantitativen Verfahren aus derselben Probe führt regelmäßig zu Beanstandungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Achtung: Achten Sie streng darauf, dass bei der gleichzeitigen Anforderung von Antikörpertests gegen verschiedene Erreger (z. B. Mykoplasmen und Legionellen) jede Ziffer einzeln mit dem jeweiligen Erregerparameter deklariert wird, um den Vorwurf einer unzulässigen Pauschalierung zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 4255: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder rechtssicheren Abrechnung. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, das Datum der Probenentnahme und das verwendete Testverfahren präzise festgehalten werden. Auch das Testergebnis (positiv/negativ) sowie die therapeutischen Konsequenzen gehören in die Dokumentation.

Besonders bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen fordern Prüfer häufig den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit an. Eine gut dokumentierte Anamnese, die beispielsweise den Aufenthalt in klimatisierten Räumen oder den Kontakt mit Aerosolen beschreibt, schützt vor Regressforderungen.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf atypische Pneumonie nach Hotelaufenthalt. Blutentnahme am 15.10.202X. Qualitativer Nachweis von Legionella pneumophila-Antikörpern mittels IFT (GOÄ 4255) veranlasst. Befund: Negativ. Weiteres Vorgehen: Symptomatische Therapie.

GOÄ 4255: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der GOÄ-Ziffer 4255 um eine Laborleistung des Abschnitts M handelt, liegt der normale Gebührenrahmen zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Steigerung auf den Höchstsatz von 1,3 ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Als Begründung für eine Schwellenwertüberschreitung kommen ein erhöhter Zeitaufwand durch schwierige Probenbeschaffenheit (z. B. stark lipämisches oder hämolytisches Serum) oder komplexe Differenzierungsschritte infrage. Diese Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die GOÄ-Ziffer 4255 selten isoliert abgerechnet. Häufig erfolgt die Kombination mit der Ziffer für die Blutentnahme (GOÄ 250) und dem Transport von Probenmaterial (GOÄ 4010). Auch die parallele Untersuchung auf andere atypische Erreger wie Mycoplasma pneumoniae (GOÄ 4256) ist eine häufige Kombination im klinischen Alltag.

Nicht zulässig ist hingegen die Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die denselben methodischen Schritt für denselben Erreger abbilden. Die Einhaltung der Ausschlussbestimmungen des Abschnitts M ist zwingend zu beachten, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

Ziffer 4255 in der neuen GOÄ

Die Leistung wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 11316 — „Legionella, IFT qualitativ Antikörpernachweis, Spezies-spezifisch“. Festpreis: 14,36 € (aktueller 2,3-facher Satz: 19,43 € — weniger als heute).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4255

Die GOÄ-Ziffer 4255 wird für den qualitativen Nachweis von Antikörpern gegen Legionella pneumophila mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Methoden berechnet. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine Legionellose bei atypischer Pneumonie. Die Angabe des untersuchten Parameters auf der Rechnung ist dabei zwingend erforderlich.
Der Regelhöchstsatz (1,15-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 4255 beträgt 19,44 Euro bei einer Punktzahl von 290. Der einfache Gebührensatz liegt bei 16,90 Euro. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (21,97 Euro) ist unter Angabe von besonderen Gründen möglich.
Die GOÄ-Ziffer 4255 darf nicht neben anderen Ziffern für denselben methodischen Nachweis aus derselben Probe berechnet werden, wenn diese bereits abgegolten sind. Insbesondere sind Überschneidungen mit quantitativen Verfahren oder anderen unspezifischen Suchtests zu vermeiden. Zudem gelten die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M für Laboruntersuchungen.
Ja, die GOÄ-Ziffer 4255 kann im Rahmen des Gebührenrahmens für Laborleistungen bis zum 1,3-fachen Satz gesteigert werden. Dies erfordert jedoch eine schriftliche Begründung auf der Rechnung, wie beispielsweise einen ungewöhnlich hohen Zeitaufwand bei schwierigen Probenverhältnissen. Der Standard-Hebesatz für diese Laborleistung liegt bei 1,15.
Ja, gemäß den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ müssen die untersuchten Parameter explizit auf der Rechnung aufgeführt werden. Das bedeutet, dass die Bezeichnung „Legionella pneumophila Antikörper“ oder ein vergleichbarer präziser Begriff auf dem Rechnungsdokument erscheinen muss. Das Fehlen dieser Angabe kann zur Beanstandung durch Kostenträger führen.
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