GOÄ 4265: Chlamydia-Antikörper abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4265
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Chlamydia trachomatis
Punktzahl 510  
Einfachsatz 29,73 € 1,0x
Regelhöchstsatz 34,19 € 1,1x
Höchstsatz 38,64 € 1,3x

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4265

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 4265 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) wie folgt:

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Chlamydia trachomatis-
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Diese Ziffer deckt die präzise quantitative Analyse von Antikörpern gegen den Erreger Chlamydia trachomatis ab. Die methodische Vorgabe verlangt die Anwendung der Immunfluoreszenz oder vergleichbar sensitiver, quantitativer Testverfahren wie dem ELISA (Enzyme-Linked Immunosorbent Assay). Die Bestimmung dient der serologischen Abklärung einer abgelaufenen oder persistierenden Infektion.

GOÄ 4265 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die serologische Diagnostik mittels GOÄ 4265 kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn ein direkter Erregernachweis aufgrund des Infektionsstadiums nicht mehr zielführend ist. Dies betrifft insbesondere chronische Verläufe, aufsteigende Infektionen des Genitaltraktes oder systemische Folgeerkrankungen. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine chronische Adnexitis, eine Salpingitis oder eine infektionsassoziierte reaktive Arthritis.

Auch im Rahmen der Sterilitätsdiagnostik spielt die Bestimmung von Chlamydien-Antikörpern eine entscheidende Rolle. Ein positiver Nachweis von IgG-Antikörpern kann auf einen früheren Tubenverschluss hinweisen. Für die Differenzierung zwischen einer akuten, einer persistierenden und einer ausgeheilten Infektion ist die quantitative Bestimmung verschiedener Immunglobulinklassen unerlässlich.

Tipp: Dokumentieren Sie bei Verdacht auf eine chronische Infektion stets die klinischen Symptome wie chronische Unterbauchschmerzen oder Gelenkbeschwerden, um die medizinische Notwendigkeit der serologischen Untersuchung zweifelsfrei zu belegen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4265

Fallbeispiel 1: Abklärung einer sekundären Sterilität

Eine Patientin stellt sich mit unerfülltem Kinderwunsch und Verdacht auf tubare Sterilität vor. Zur serologischen Abklärung einer abgelaufenen Chlamydieninfektion wird eine quantitative Bestimmung von Chlamydia-trachomatis-IgG-Antikörpern veranlasst. Die Durchführung erfolgt mittels ELISA im Labor.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4265 zum Regelsatz (Faktor 1,15). Auf der Liquidation wird der untersuchte Parameter explizit ausgewiesen.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf reaktive Arthritis

Ein Patient klagt über schmerzhafte Schwellungen des Kniegelenks einige Wochen nach einem urogenitalen Infekt. Zum Ausschluss einer postinfektiösen, reaktiven Arthritis veranlasst der Arzt die quantitative Bestimmung von IgG- und IgA-Antikörpern gegen Chlamydia trachomatis.

Da zwei unterschiedliche Immunglobulinklassen quantitativ bestimmt werden, ist die GOÄ-Ziffer 4265 zweimal berechenbar. In der Rechnung werden beide Parameter getrennt aufgeführt.

Fallbeispiel 3: V.a. chronische Adnexitis bei unklaren Unterbauchschmerzen

Eine Patientin leidet unter rezidivierenden Unterbauchschmerzen ohne nachweisbaren Erreger im Zervikalabstrich. Zur weiteren Abklärung erfolgt die quantitative Antikörperbestimmung im Serum.

Die Analyse liefert den quantitativen Titerwert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4265. Die Dokumentation in der Patientenakte umfasst die klinische Symptomatik und die Indikation zur serologischen Untersuchung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4265: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4265 ist das Versäumnis, die untersuchten Parameter auf der Rechnung anzugeben. Die GOÄ schreibt diese Angabe im Leistungstext zwingend vor. Fehlt die Bezeichnung des spezifischen Antikörpers, kann dies zur Verweigerung der Erstattung durch die private Krankenversicherung führen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von qualitativen und quantitativen Verfahren für denselben Erreger. Wird parallel ein qualitativer Schnelltest nach GOÄ 4264 durchgeführt, ist dieser neben der quantitaven Bestimmung nach GOÄ 4265 aus derselben Probe nicht berechnungsfähig.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei der gleichzeitigen Bestimmung von IgG- und IgA-Antikörpern beide Parameter separat auf der Rechnung ausgewiesen werden, um Kürzungen wegen vermeintlicher Doppelabrechnung zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 4265: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressen. In der Patientenakte müssen die spezifische Indikation, das Entnahmedatum der Blutprobe sowie das angewandte Laborverfahren dokumentiert werden. Auch die quantitativen Testergebnisse gehören zwingend in die Befunddokumentation.

Sollten beide Immunglobulinklassen bestimmt werden, muss die medizinische Notwendigkeit dieser differenzierten Diagnostik aus der Dokumentation hervorgehen. Dies ist besonders wichtig, um den Vorwurf einer unwirtschaftlichen Überdiagnostik zu entkräften.

Dokumentation: Blutentnahme zur quantitativen Bestimmung von Chlamydia trachomatis IgG und IgA mittels ELISA bei V.a. chronische Adnexitis und persistierende Unterbauchschmerzen. Laborbefund: IgG positiv (Titer 1:160), IgA negativ.

GOÄ 4265: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 4265 unterliegt dem reduzierten Gebührenrahmen für Laborleistungen des Abschnitts M. Der Regelsatz liegt beim 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Ein erhöhter Aufwand kann beispielsweise durch schwierige Probenaufbereitung begründet werden, die eine wiederholte Messung erfordert, um den Schwellenwert exakt zu bestimmen.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 4265 zusammen mit der Blutentnahme nach GOÄ-Ziffer 250 abgerechnet. Auch die Kombination mit anderen serologischen Untersuchungen auf sexuell übertragbare Infektionen ist üblich. Wichtig ist hierbei, dass für jeden Erreger und jeden Parameter die entsprechende Ziffer separat und mit genauer Bezeichnung aufgeführt wird.

Ziffer 4265 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 4265 (2,3-facher Satz: 34,19 €) in spezifische Einzelleistungen auf:

  • 11343 „Chlamydia trachomatis, IA Antikörpernachweis, z.B. gegen Hauptmembranproteine (MOMP)“ (19,90 €) — bei: Chlamydia trachomatis, Antikörper mittels Immunassay
  • 11309 „Chlamydia pneumoniae/psittaci/trachomatis (IgA, IgG, IgM), insgesamt je Immunglobulin, quantitativ Antikörpernachweis, Spezies-spezifisch“ (41,02 €)

Die Preisspanne reicht von 19,90 € bis 41,02 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4265

Die GOÄ-Ziffer 4265 wird für die quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen Chlamydia trachomatis mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Verfahren herangezogen. Dies ist besonders bei Verdacht auf chronische oder aufsteigende Infektionen wie Adnexitis oder reaktive Arthritis relevant. Die Ziffer kommt meist im Rahmen der erweiterten Infektionsdiagnostik zum Einsatz.
Für die GOÄ 4265 gilt im Laborbereich der reduzierte Gebührenrahmen. Der Einfachsatz beträgt 29,73 Euro (Faktor 1,0), der Regelhöchstsatz liegt bei 34,19 Euro (Faktor 1,15) und der Höchstsatz bei 38,64 Euro (Faktor 1,3). Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15 erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Ja, die GOÄ 4265 kann neben anderen Antikörpertests abgerechnet werden, sofern es sich um unterschiedliche Erreger handelt. Bei der Bestimmung verschiedener Immunglobulinklassen gegen denselben Erreger ist die Ziffer jedoch pro Klasse berechenbar, sofern dies medizinisch begründet ist. Die untersuchten Parameter müssen zwingend auf der Rechnung angegeben werden.
Der häufigste Fehler ist das Fehlen der konkreten Parameterbezeichnung auf der Liquidation. Die GOÄ schreibt explizit vor, dass die untersuchten Parameter in der Rechnung anzugeben sind. Zudem wird die Ziffer fälschlicherweise manchmal mehrfach für dieselbe Immunglobulinklasse ohne entsprechende Differenzierung angesetzt.
Nein, die Nebeneinanderberechnung von qualitativem und quantitativem Nachweis desselben Erregers aus derselben Probe ist in der Regel nicht zulässig. Die quantitative Bestimmung nach GOÄ 4265 schließt die qualitative Voruntersuchung ein. Ein paralleler Ansatz führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen.
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