GOÄ 4268: Mycoplasma-Antikörper korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 4268
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Mycoplasma pneumoniae
Punktzahl 510  
Einfachsatz 29,73 € 1,0x
Regelhöchstsatz 34,19 € 1,1x
Höchstsatz 38,64 € 1,3x

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4268

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Mycoplasma pneumoniae-
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Diese Gebührenposition beschreibt die quantitative Antikörperbestimmung gegen den Erreger Mycoplasma pneumoniae. Die methodische Vorgabe verlangt den Einsatz der Immunfluoreszenz oder einer vergleichbaren, hochspezifischen Untersuchungsmethode wie dem ELISA-Verfahren.

Ein wesentlicher Bestandteil der Leistungsbeschreibung ist die Verpflichtung, die konkret untersuchten Parameter auf der Liquidation anzugeben. Dies dient der Nachvollziehbarkeit für den Kostenträger und ist eine formale Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit.

GOÄ 4268 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Bestimmung von Mycoplasma-pneumoniae-Antikörpern ist klinisch indiziert bei Verdacht auf eine atypische Pneumonie oder hartnäckige Atemwegsinfektionen. Da Mykoplasmen keine Zellwand besitzen, sprechen sie nicht auf Beta-Laktam-Antibiotika an, was eine präzise Erregerdiagnostik therapeutisch hochgradig relevant macht.

In der Praxis wird die Untersuchung häufig veranlasst, wenn Patienten über langanhaltenden, trockenen Husten, leichtes Fieber und ausgeprägte Müdigkeit klagen. Durch den quantitativen Nachweis von IgM-, IgG- oder IgA-Antikörpern lässt sich das Stadium der Infektion genauer eingrenzen.

Tipp: Die Bestimmung verschiedener Immunglobulinklassen (z. B. IgG und IgM) stellt jeweils eigene Parameter dar und kann bei medizinischer Notwendigkeit nebeneinander abgerechnet werden, sofern dies transparent dokumentiert wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4268

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Mykoplasmen-Pneumonie

Ein Patient stellt sich mit seit drei Wochen anhaltendem Reizhusten und subfebrilen Temperaturen vor. Zum Ausschluss einer atypischen Pneumonie veranlasst der Arzt die quantitative Bestimmung von Mycoplasma-pneumoniae-IgG und -IgM mittels ELISA.

Die Abrechnung erfolgt durch den zweifachen Ansatz der GOÄ-Ziffer 4268 (einmal für IgG, einmal für IgM). Auf der Rechnung werden die Parameter als "Mycoplasma pneumoniae IgG" und "Mycoplasma pneumoniae IgM" separat ausgewiesen.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei nachgewiesener Infektion

Bei einer Patientin mit gesicherter Mykoplasmen-Infektion soll nach vier Wochen der Titerverlauf kontrolliert werden, um den Therapieerfolg zu beurteilen. Es erfolgt eine erneute quantitative Bestimmung der IgG-Antikörper.

Abgerechnet wird die GOÄ 4268 zum Regelsatz (1,15-fach). Die Begründung in der Akte dokumentiert die medizinische Notwendigkeit der Verlaufskontrolle zur Überprüfung der Erregerelimination.

Fallbeispiel 3: Differenzialdiagnostik bei unklarem Lungenbefund

Ein Patient zeigt im Röntgenbild interstitielle Zeichnungen, die klinisch schwer einzuordnen sind. Neben der allgemeinen Labordiagnostik wird eine spezifische quantitative Antikörperdiagnostik auf Mykoplasmen durchgeführt.

Die Abrechnung der Speziallaborleistung nach GOÄ 4268 erfolgt neben den Basis-Laborwerten. Die quantitative Auswertung sichert die Abgrenzung zu viralen Lungenerkrankungen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4268: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4268 ist das Fehlen der exakten Parameterbezeichnung auf der Rechnung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen die Erstattung regelmäßig, wenn lediglich die Ziffer ohne den Zusatz "Mycoplasma pneumoniae IgG/IgM" aufgeführt ist.

Zudem darf die Ziffer nicht für rein qualitative Schnelltests herangezogen werden. Liegt kein quantitatives Testergebnis vor, ist die Abrechnung dieser höher bewerteten Speziallaborziffer nicht statthaft.

Achtung: Die parallele Abrechnung von Antigen-Nachweisen und Antikörper-Nachweisen aus derselben Probe ist nur dann zulässig, wenn beide Untersuchungen medizinisch unabhängig voneinander begründet sind. Reine Routine-Doppeluntersuchungen werden von Prüfern konsequent gestrichen.

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Dokumentation der GOÄ 4268: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen Honorardurchsetzung. In der Patientenakte müssen die klinische Symptomatik, die rechtfertigende Indikation sowie das quantitative Testergebnis inklusive Referenzwerten dokumentiert sein.

Auch die verwendete Labormethode (z. B. ELISA oder indirekte Immunfluoreszenz) sollte aus den Unterlagen klar hervorgehen. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger erheblich.

Dokumentation: Verdacht auf atypische Pneumonie bei persistierendem Reizhusten seit 14 Tagen. Anforderung quantitative Antikörperbestimmung Mycoplasma pneumoniae (IgG und IgM) via ELISA. Befund: IgG positiv (45 RU/ml), IgM negativ.

GOÄ 4268: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 4268 dem Abschnitt M III (Spezielle Laboruntersuchungen) angehört, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur bei außergewöhnlich hohem Aufwand zulässig.

Gründe für eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes können beispielsweise schwierige Probenaufbereitungen oder methodische Besonderheiten sein. Diese müssen auf der Rechnung für den Patienten verständlich und individuell begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4268 wird häufig in Kombination mit anderen serologischen Untersuchungen abgerechnet. Typisch ist die gleichzeitige Bestimmung von Antikörpern gegen andere Erreger atypischer Pneumonien, wie etwa Chlamydia pneumoniae (GOÄ 4265) oder Legionella pneumophila (GOÄ 4262).

Wichtig ist hierbei, dass für jeden Erreger und jeden spezifischen Antikörper-Typ die jeweilige Speziallaborziffer separat angesetzt wird. Eine unzulässige Pauschalierung sollte vermieden werden, um die Erstattungsfähigkeit nicht zu gefährden.

Ziffer 4268 in der neuen GOÄ

Für die Ziffer 4268 sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeleistung vor. Der bisherige 2,3-fache Satz liegt bei 34,19 €; im Einzelfall ist zu prüfen, welche neue Ziffer den Untersuchungsinhalt am besten abbildet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4268

Die GOÄ-Ziffer 4268 wird für die quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen Mycoplasma pneumoniae mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Methoden berechnet. Dies ist typischerweise bei Verdacht auf eine atypische Pneumonie oder Atemwegsinfektionen der Fall. Die Angabe der untersuchten Parameter auf der Rechnung ist dabei zwingend erforderlich.
Als Laborleistung des Abschnitts M III (Spezielle Laboruntersuchungen) unterliegt die GOÄ-Ziffer 4268 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (34,19 €), während der maximale Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz (38,64 €) liegt. Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Ja, die GOÄ 4268 kann neben anderen Antikörpertests abgerechnet werden, sofern es sich um unterschiedliche Erreger handelt. Für jeden spezifischen Erreger beziehungsweise Parameter ist die entsprechende Ziffer separat anzusetzen. Die jeweiligen Parameter müssen zur Transparenz auf der Liquidation einzeln aufgeführt werden.
Die GOÄ-Ziffer 4268 setzt eine quantitative Bestimmung voraus, meist mittels indirekter Immunfluoreszenz (IFT) oder vergleichbarer quantitativer Verfahren. Qualitative Schnelltests oder einfache Suchtests fallen unter andere, meist niedrigere Gebührenziffern des Laborabschnitts. Für die korrekte Abrechnung der 4268 muss die Quantifizierung im Laborbefund dokumentiert sein.
Bei der Abrechnung der GOÄ 4268 sind die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M zu berücksichtigen. Insbesondere sind identische methodische Untersuchungen aus derselben Probe für denselben Erreger nicht mehrfach berechenbar. Zudem dürfen allgemeine Laborleistungen des Abschnitts M I nicht nebeneinander berechnet werden, wenn sie Teil der Spezialanalytik.
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