Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4636 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie, wie Sie den lichtmikroskopischen Virusnachweis je Antiserum rechtssicher abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4636
Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung im Nativmaterial zum Nachweis von Viren – einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung –, je Antiserum
Die GOÄ-Ziffer 4636 ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter dem Unterabschnitt a. (Untersuchungen im Nativmaterial) angesiedelt. Sie beschreibt den direkten Nachweis von viralen Antigenen mittels mikroskopischer Verfahren. Da Viren aufgrund ihrer geringen Größe von meist 15 bis 200 Nanometern unter einem herkömmlichen Lichtmikroskop nicht direkt sichtbar sind, ist eine spezifische Markierung zwingend erforderlich.
In der Praxis kommt hierfür fast ausschließlich die Fluoreszenzmikroskopie zum Einsatz. Die Leistung umfasst die Probenvorbereitung, die Reaktion mit dem markierten Antiserum sowie die anschließende mikroskopische Auswertung und Dokumentation.
GOÄ 4636 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert
Der klinische Erfolg dieser Methode hängt maßgeblich von der Qualität des Untersuchungsmaterials ab. Besonders erfolgversprechend ist der Nachweis, wenn zellhaltiges Nativmaterial untersucht wird. Hierzu zählen beispielsweise respiratorische Sekrete, Bläschenflüssigkeit bei Verdacht auf Herpes-simplex-Viren (HSV) oder Varizella-Zoster-Viren (VZV) sowie angereicherte Leukozyten aus Vollblut.
Kommerziell verfügbare, fluoreszenzmarkierte monoklonale Antikörper ermöglichen den Nachweis einer Vielzahl von Erregern wie Adenoviren, Influenzaviren oder dem Respiratory-Syncytial-Virus (RSV). Ein klassisches Anwendungsgebiet ist zudem der konventionelle CMV-Antigenämie-Test.
Tipp: Achten Sie bei der Probenentnahme auf den optimalen Zeitpunkt. Da die Viruslast im Krankheitsverlauf schwankt, sollte die Materialgewinnung möglichst in der frühen akuten Phase der Infektion erfolgen, um falsch-negative Ergebnisse zu vermeiden.
Trotz der hohen Spezifität hat die Methode in der modernen Routinediagnostik an Bedeutung verloren. Sie macht heute nur noch etwa zwei Prozent aller Abrechnungen im Bereich der Virusdiagnostik aus. Dies liegt vor allem an der Etablierung hochsensitiver molekulargenetischer Verfahren (PCR) und einfacherer, nicht-mikroskopischer Schnelltests.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4636
Fallbeispiel 1: Verdacht auf RSV-Infektion bei einem Säugling
Ein Säugling wird mit schwerer respiratorischer Symptomatik in der Praxis vorgestellt. Zum schnellen Ausschluss einer RSV-Infektion wird ein Nasopharyngealaspirat gewonnen. Die Untersuchung erfolgt mittels direktem Immunfluoreszenztest unter Verwendung eines spezifischen RSV-Antikörpers.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4636 zum Regelsatz (1,15-fach = 19,43 €). Da ein einzelnes Antiserum verwendet wurde, ist die Ziffer einmal ansetzbar.
Fallbeispiel 2: CMV-Antigenämie-Bestimmung bei immunsupprimiertem Patienten
Bei einem Patienten unter Immunsuppression soll der Status einer Cytomegalievirus-Infektion überwacht werden. Hierzu werden Leukozyten aus Vollblut isoliert und fluoreszenzmikroskopisch auf das CMV-Antigen pp65 untersucht.
Neben der GOÄ-Ziffer 4636 für den mikroskopischen Nachweis wird die Zellaufbereitung nach GOÄ-Ziffer 4003 zusätzlich berechnet. Dies ist zulässig, da die Isolation der Zielzellen einen eigenständigen, vorbereitenden Schritt darstellt.
Fallbeispiel 3: Differenzierung von HSV-1 und HSV-2 aus Bläschensekret
Bei einem Patienten mit kutanen Bläschen im Genitalbereich wird Sekret entnommen. Zur Differenzierung zwischen HSV-1 und HSV-2 wird ein Reagenzgemisch eingesetzt, das zwei unterschiedlich fluoreszierende Antikörper (z. B. grün für HSV-1, rot für HSV-2) enthält.
Da zwei unterschiedlich markierte Antikörper simultan eingesetzt wurden, ist die GOÄ-Ziffer 4636 in diesem Fall zweimal berechnungsfähig.
Häufige Fehler bei der GOÄ 4636: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Multiplikation der Ziffer bei der Verwendung von sogenannten Pool-Antiseren. Wird ein Pool-Antiserum verwendet, das zwar eine Gruppe von Viren abdeckt, aber nur eine einheitliche Markierung aufweist, darf die Ziffer nur einmal abgerechnet werden. Entscheidend für die Mehrfachberechnung ist die physikalische Unterscheidbarkeit der Markierungen, nicht die Anzahl der enthaltenen Antikörperspezifitäten.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 4636 setzt zwingend eine mikroskopische Auswertung durch den Arzt oder qualifiziertes Laborpersonal voraus. Die Durchführung eines einfachen Immunchromatografie-Schnelltests (z. B. Lateral-Flow-Test) rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer nicht und führt bei Prüfungen regelmäßig zur Honorarkürzung.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Nebeneinanderberechnung mit molekularbiologischen Nachweisverfahren (z. B. PCR nach den Ziffern 4780 ff.) für denselben Erreger aus derselben Probe. Diese Doppeldiagnostik gilt im Regelfall als nicht medizinisch notwendig, es sei denn, es liegt eine besondere klinische Begründung vor.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 4636: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen das entnommene Nativmaterial, die klinische Fragestellung sowie die genaue Bezeichnung des verwendeten Antiserums dokumentiert werden. Auch das mikroskopische Ergebnis (z. B. Nachweis spezifisch fluoreszierender Zellen) muss eindeutig festgehalten werden.
Dokumentationsbeispiel:
Präparat: Nasopharyngealsekret. Methode: Direkte Immunfluoreszenz (DFA) unter Verwendung von monoklonalem Anti-RSV-Antikörper (FITC-markiert). Befund: Nachweis von RSV-Antigen-positiven Epithelzellen (grüne Fluoreszenz). Diagnose: RSV-Infektion gesichert.
Bei einer Mehrfachabrechnung (z. B. bei Simultannachweisen) muss aus der Dokumentation klar hervorgehen, welche unterschiedlichen Markierungen beziehungsweise Antikörper eingesetzt wurden.
GOÄ 4636: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da es sich um eine Leistung des Abschnitts M handelt, liegt der normale Gebührenrahmen zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz von 1,15 hinaus ist nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Typische Begründungen für den 1,3-fachen Satz sind eine extrem geringe Zellularität des Materials, die eine zeitaufwendige Suche nach positiven Zellen erfordert, oder starke störende Hintergrundfluoreszenzen.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 4636 mit vorbereitenden oder ergänzenden Leistungen kombiniert. Bei der CMV-Diagnostik ist die Kombination mit der Ziffer 4003 (Zellanreicherung) üblich. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von einfachen physikalisch-chemischen Untersuchungen des Nativmaterials, wenn diese bereits Teil der Probenvorbereitung für die Mikroskopie sind.
Ziffer 4636 in der neuen GOÄ
Die lichtmikroskopische immunologische Untersuchung im Nativmaterial zum Virusnachweis (Fluoreszenz-, Enzym- oder andere Markierung) wird in der neuen GOÄ auf zwei Ziffern aufgeteilt:
- 12604 Virus-Nachweis, Antigen-IFT, je Antiserum, mittels Immunfluoreszenzmikroskopie — bis zu 8-mal je Nativmaterial (20,60 €); Nativmaterial und Antiserum sind anzugeben
- 12594 Cytomegalovirus-pp65-Antigen nach Leukozytenisolierung mit quantitativer Auswertung — einmal je Untersuchung (47,42 €)
Heute bringt die 4636 beim 2,3-fachen Satz 19,43 €. Der CMV-pp65-Nachweis erhält eine deutlich aufgewertete eigene Ziffer. Für alle anderen Viren gilt 12604.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4636
Was hat nicht gestimmt?