GOÄ 4713: Pilzantigen-Nachweis korrekt abrechnen

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GOÄ 4713
Untersuchung im Nativmaterial zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve – , je Untersuchung
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4713 für den Nachweis von Pilzantigenen mittels Ligandenassay. Erfahren Sie alles zu Indikationen und Analogabrechnungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4713

Untersuchung im Nativmaterial zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve – , je Untersuchung

Die GOÄ-Ziffer 4713 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung zum Nachweis von Pilzantigenen im Nativmaterial. Diese Untersuchung erfolgt mithilfe eines Ligandenassays, wie beispielsweise eines Enzym- (EIA) oder Radioimmunoassays (RIA). Die Leistung ist dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) und dort dem Unterabschnitt a (Untersuchungen im Nativmaterial) zugeordnet.

Im Leistungsinhalt sind eventuell erforderliche Doppelbestimmungen sowie das Erstellen einer aktuellen Bezugskurve bereits vollständig enthalten. Die Abrechnung erfolgt je Untersuchung, was bedeutet, dass jeder separat eingesetzte Ligandenassay einzeln berechnet werden kann. Als Nativmaterialien kommen flüssige Proben wie Serum, Liquor, Urin oder bronchoalveoläre Lavage (BAL) infrage.

GOÄ 4713 in der Praxis: Diagnostik invasiver Mykosen

Die Bestimmung von Pilzantigenen ist ein essenzieller Bestandteil der Diagnostik bei Verdacht auf eine invasive Mykose. Besonders bei immunsupprimierten Patienten, beispielsweise nach einer Chemotherapie oder Organtransplantation, ist ein schneller und präziser Nachweis lebensrettend. Typische Zielantigene sind Galactomannan für Aspergillus-Spezies und Mannan für Candida-Spezies.

Ein negatives Testergebnis beim Nachweis von Galactomannan schließt eine invasive Aspergillose mit einer Wahrscheinlichkeit von nahezu 97 Prozent aus. Aufgrund dieses hohen negativen prädiktiven Wertes ist das Verfahren klinisch äußerst wertvoll. Da sich die Antigenkonzentration im Verlauf schnell ändern kann, ist eine wiederholte Durchführung der Untersuchung, beispielsweise zweimal wöchentlich, medizinisch oft indiziert und entsprechend mehrfach berechnungsfähig.

Neben den klassischen Ligandenassays können auch moderne immunchromatografische Schnelltests oder die Bestimmung von Beta-D-Glucan (BDG) durchgeführt werden. Da diese innovativen Verfahren oft kostenintensiv sind, wird eine Analogabrechnung nach der GOÄ-Ziffer 4713 empfohlen. Dies betrifft insbesondere den schnellen Nachweis von Cryptococcus-Kapselantigen im Liquor, der eine deutlich höhere Sensitivität als die klassische Tuschefärbung aufweist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4713

Fallbeispiel 1: Verdacht auf invasive Aspergillose

Bei einem hämato-onkologischen Patienten unter Neutropenie besteht der dringende Verdacht auf eine pulmonale Aspergillose. Zur Abklärung wird eine bronchoalveoläre Lavage (BAL) durchgeführt und das Probenmaterial auf Galactomannan untersucht. Die Analyse erfolgt mittels eines kommerziellen Enzymimmunoassays (EIA).

Die Abrechnung dieses spezifischen Antigen-Nachweises erfolgt korrekt über die GOÄ-Ziffer 4713 zum Regelhöchstsatz von 1,15 (16,76 €). Da es sich um eine Standardmethode im Nativmaterial handelt, ist keine analoge Bewertung notwendig.

Fallbeispiel 2: Ausschluss einer Pneumocystis-jirovecii-Pneumonie

Ein Patient mit bekannter HIV-Infektion stellt sich mit zunehmender Dyspnoe und trockenem Husten vor. Zum schnellen Ausschluss einer Pneumocystis-jirovecii-Infektion wird die Konzentration von Beta-D-Glucan (BDG) im Serum bestimmt. Die Analyse wird mit einem fotometrisch-chromogenen Test durchgeführt.

Da für diesen speziellen, aufwendigen Test keine eigene Ziffer in der GOÄ existiert, erfolgt die Abrechnung analog nach GOÄ-Ziffer 4713. Der hohe negative prädiktive Wert von nahezu 100 Prozent rechtfertigt diese gezielte Ausschlussdiagnostik medizinisch vollkommen.

Fallbeispiel 3: Dringender Verdacht auf Kryptokokkose

Ein immunsupprimierter Patient zeigt schwere neurologische Symptome, die auf eine Meningitis hindeuten. Es erfolgt eine Lumbalpunktion zur Gewinnung von Liquor. Zum schnellen Nachweis des Cryptococcus-Kapselantigens wird ein immunchromatografischer Schnelltest eingesetzt, der nach 10 Minuten ein Ergebnis liefert.

Dieser Schnelltest wird aufgrund des hohen Stückpreises und der hohen diagnostischen Sensitivität ebenfalls analog nach GOÄ-Ziffer 4713 abgerechnet. Diese Methode ersetzt in der Praxis zunehmend die weniger sensitive Tuschefärbung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4713: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4713 ist die unzulässige Doppelabrechnung bei der Untersuchung derselben Probe auf dasselbe Antigen. Die Ziffer darf nur dann mehrfach am selben Tag abgerechnet werden, wenn tatsächlich verschiedene Ligandenassays für unterschiedliche Zielantigene (z. B. parallel Galactomannan und Mannan) eingesetzt wurden. Dies muss auf der Liquidation klar ersichtlich sein.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig Analogabrechnungen, wenn die medizinische Notwendigkeit oder die Gleichwertigkeit der Methode nicht ausreichend dokumentiert ist. Bei der Analogabrechnung von Schnelltests oder der BDG-Bestimmung muss die Kennzeichnung mit dem Buchstaben A und einer verständlichen Beschreibung der erbrachten Leistung erfolgen.

Achtung: Die reine Durchführung einer Doppelbestimmung zur internen Qualitätssicherung rechtfertigt keine zweifache Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4713. Diese laborinterne Maßnahme ist mit dem einfachen Gebührensatz bereits abgegolten.

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Dokumentation der GOÄ 4713: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel, um Honorarkürzungen durch Prüfstellen zu vermeiden. In der Patientenakte müssen das entnommene Nativmaterial, das konkrete Untersuchungsziel sowie die angewandte Labormethode präzise festgehalten werden. Auch das Testergebnis und die daraus resultierenden therapeutischen Konsequenzen gehören in die Dokumentation.

Besonders bei wiederholten Untersuchungen innerhalb einer Woche, wie sie beim Monitoring von Aspergillose-Patienten üblich sind, muss die klinische Indikation für jede einzelne Bestimmung dokumentiert sein. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit gegenüber den Kostenträgern zweifelsfrei.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf invasive Aspergillose bei Z. n. Chemotherapie. Entnahme von Vollblut, Gewinnung von Serum. Nachweis von Aspergillus-Galactomannan-Antigen mittels ELISA (EIA) gemäß GOÄ 4713. Befund: positiv (Index 1,2). Einleitung einer antimykotischen Therapie.

GOÄ 4713: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 4713 kann im Rahmen des Gebührenrahmens gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz für Laborleistungen im Abschnitt M liegt beim 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung.

Gründe für eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes können beispielsweise eine extrem schwierige Probenvorbereitung bei stark viskösem Material oder logistische Besonderheiten bei der Probenverarbeitung sein. Reine Pauschalbegründungen werden von den privaten Krankenversicherungen in der Regel nicht akzeptiert.

Typische Ziffernkombinationen

Die Bestimmung von Pilzantigenen wird häufig durch weitere diagnostische Maßnahmen flankiert. Sinnvoll und zulässig ist die Kombination mit mikroskopischen Untersuchungen (z. B. GOÄ-Ziffer 4711 für den direkten Erregernachweis) oder kulturellen Verfahren zur Pilzanzucht. Auch die parallele Bestimmung von spezifischen Antikörpern nach den Ziffern des Abschnitts M III. 21 ist berechnungsfähig, da es sich um eine eigenständige serologische Leistung handelt.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination von Antigen- und Antikörpernachweisen darauf, dass beide Leistungen getrennt auf der Rechnung ausgewiesen werden. Dies verdeutlicht den unterschiedlichen methodischen Ansatz und beugt Missverständnissen bei der Erstattung vor.

Ziffer 4713 in der neuen GOÄ

Der Ligandenassay zum Nachweis von Pilzantigenen im Nativmaterial wird in der neuen GOÄ nach dem untersuchten Pilz aufgeteilt:

  • 12540 Aspergillus, IA, mittels Signal-(Tracer-)verstärktem Immunoassay (Serum, Liquor, BAL) — bei Aspergillus-Antigen (20,81 €)
  • 12542 Candida, IA, mittels Signal-(Tracer-)verstärktem Immunoassay (Serum, Liquor) — bei Candida-Antigen (18,93 €); neben 12541 nicht berechnungsfähig

Heute bringt die 4713 beim 2,3-fachen Satz 16,76 €. Das Nativmaterial ist in der Rechnung anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4713

Die GOÄ-Ziffer 4713 wird für den Nachweis von Pilzantigenen im Nativmaterial mittels Ligandenassay abgerechnet. Typische Indikationen sind der Verdacht auf invasive Mykosen wie eine Aspergillose oder Candidose bei immunsupprimierten Patienten. Die Abrechnung erfolgt je eingesetztem Ligandenassay.
Ja, die Bestimmung von Beta-D-Glucan (BDG) kann analog nach der GOÄ-Ziffer 4713 berechnet werden. Da es sich um einen aufwendigen fotometrisch-chromogenen Test handelt, ist diese Analogabrechnung betriebswirtschaftlich gerechtfertigt. Der Test dient meist dem Ausschluss invasiver Mykosen oder einer Pneumocystis-jirovecii-Infektion.
Ein pilzspezifischer Antigen-Schnelltest mittels Immunchromatografie kann analog nach der GOÄ-Ziffer 4713 abgerechnet werden. Dies ist durch den relativ hohen Stückpreis und die aufwendige Probenvorbereitung begründet. Ein typisches Beispiel ist der Cryptococcus-GXM-Schnelltest im Liquor.
Die GOÄ-Ziffer 4713 ist je Untersuchung, also pro durchgeführtem Ligandenassay, berechnungsfähig. Bei klinischer Notwendigkeit, wie der engmaschigen Überwachung eines Aspergillose-Verdachts, ist auch eine mehrfache Abrechnung pro Woche zulässig. Dies sollte jedoch in der Patientenakte gut dokumentiert werden.
Für die GOÄ-Ziffer 4713 gilt im Laborbereich der Regelhöchstsatz von 1,15 (16,76 €) und der Höchstsatz von 1,3 (18,94 €). Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes erfordert eine medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind ein ungewöhnlich hoher Aufwand bei der Probenaufbereitung.
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