Die GOÄ-Ziffer 4715 ist der Eckpfeiler der mykologischen Labordiagnostik. Erfahren Sie alles über Nährmedien, Abrechnungsgrenzen und den Keimschlauchtest.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4715
Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf einfachen Nährmedien (z. B. Sabouraud-Agar), je Nährmedium
Die Gebührenordnungsziffer 4715 beschreibt eine fundamentale Leistung im Bereich der medizinischen Mykologie. Der Leistungsinhalt umfasst die gezielte An- oder Weiterzüchtung von Pilzen aus klinischem Probenmaterial. Hierbei kommen sogenannte einfache Nährmedien zum Einsatz, die der primären Vermehrung der Erreger dienen.
Die Abrechnung erfolgt je verwendetem Nährmedium, wobei eine strikte Mengenbegrenzung zu beachten ist. Pro Untersuchungsmaterial dürfen maximal fünf Nährmedien berechnet werden. Diese Begrenzung dient der Qualitätssicherung und verhindert eine unwirtschaftliche Überdiagnostik im Laboralltag.
GOÄ 4715 in der Praxis: Diagnostik von Mykosen und Hefepilzen
In der täglichen Praxis findet die GOÄ 4715 häufig Anwendung bei der Abklärung von Haut-, Haar- und Nagelinfektionen. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine Onychomykose oder oberflächliche Dermatomykosen. Für diese Fragestellungen wird das Probenmaterial meist auf dem klassischen Sabouraud-Glukose-Agar (SGA) kultiviert.
SGA ist durch seinen niedrigen pH-Wert von 5,6 optimal auf das Wachstum von Dermatophyten ausgelegt, während bakterielle Begleitfloren gehemmt werden. Für andere Pilzarten existieren optimierte Medien mit höherem pH-Wert und reduziertem Glukosegehalt, wie der Kimmig-Agar. Auch diese Spezialmedien fallen unter die Definition der einfachen Nährmedien nach GOÄ 4715.
Tipp: Bei der Untersuchung von physiologisch sterilem Material wie Liquor oder Gelenkpunktaten empfiehlt sich die parallele Bebrütung bei zwei unterschiedlichen Temperaturen. Dies rechtfertigt den Einsatz von zwei getrennten Nährmedien und somit die zweifache Abrechnung der Ziffer.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4715
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Onychomykose
Eine Patientin stellt sich mit verfärbten und brüchigen Fußnägeln vor. Zur Erregerbestimmung werden Nagelspäne entnommen und auf zwei unterschiedlichen Sabouraud-Agar-Platten angeimpft. Die Abrechnung erfolgt über die zweimalige Ansetzung der GOÄ-Ziffer 4715 (2 x 6,70 € beim Regelsatz).
Fallbeispiel 2: Differenzierung mittels Keimschlauchtest
Bei einem Patienten mit Verdacht auf eine systemische Mykose wird eine Hefereinkultur isoliert. Zur schnellen Differenzierung zwischen Candida albicans und Candida glabrata wird ein Keimschlauchtest in fetalem Kälberserum durchgeführt. Die Inokulation und Bebrütung des Serums wird als GOÄ 4715 abgerechnet, während die anschließende mikroskopische Beurteilung analog nach Ziffer 4710 erfolgt.
Fallbeispiel 3: Mikrokultur auf Kartoffel-Glukose-Agar
Zur morphologischen Differenzierung eines Schimmelpilzes wird eine Mikrokultur auf einem Kartoffel-Glukose-Agar-Block angelegt. Das Anlegen und Bebrüten dieser Mikrokultur erfüllt die Kriterien der GOÄ 4715. Die spätere mikroskopische Identifizierung der Sporenstrukturen wird gesondert nach GOÄ 4722 in Rechnung gestellt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 4715: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4715 ist das Überschreiten der Mengenbegrenzung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen genau, ob mehr als fünf Nährmedien aus derselben Probe berechnet wurden. Jedes Medium über diesem Limit wird im Rahmen von Rechnungsprüfungen konsequent gestrichen.
Ein weiterer Streitpunkt ist die fehlerhafte Kombination mit mikroskopischen Leistungen. Die reine Bebrütung und das Ablesen der Kulturen sind mit der Ziffer 4715 abgegolten. Eine zusätzliche mikroskopische Beurteilung darf nicht einfach als Teil der Zucht deklariert werden, sondern erfordert die separate Ansetzung der dafür vorgesehenen Identifizierungsziffern wie GOÄ 4722 oder analog GOÄ 4710.
Achtung: Die mikroskopische Untersuchung eines ungefilterten Nasspräparats beim Keimschlauchtest darf nicht unter der Ziffer 4715 subsumiert werden. Hierfür muss zwingend eine Analogbewertung nach Ziffer 4710 auf der Liquidation ausgewiesen werden.
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Dokumentation der GOÄ 4715: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss präzise festgehalten werden, welches Untersuchungsmaterial gewonnen wurde und welche spezifischen Nährmedien zum Einsatz kamen. Auch die Bebrütungsdauer und die gewählten Temperaturparameter sind relevante Qualitätsmerkmale.
Besonders bei der Verwendung mehrerer Medien für dieselbe Probe muss die medizinische Notwendigkeit aus den Aufzeichnungen hervorgehen. Dies gilt insbesondere für Spezialverfahren wie den Keimschlauchtest oder Mikrokulturen, bei denen die methodischen Schritte exakt dokumentiert sein sollten.
Dokumentationsbeispiel: Entnahme von Nagelspänen Dig. I ped. sin. Animpfung auf 2x Sabouraud-Glukose-Agar (SGA). Bebrütung bei 26 °C über 14 Tage. Tägliche Plattenvisite. Ergebnis: Wachstum von Trichophyton rubrum nachgewiesen.
GOÄ 4715: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ 4715 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, gelten hier besondere Multiplikatoren. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz, während der maximale Höchstsatz bei 1,3 liegt. Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist nur bei außergewöhnlich hohem Aufwand zulässig.
Gründe für eine Steigerung können beispielsweise eine starke bakterielle Kontamination des Probenmaterials sein, die zusätzliche Reinigungsschritte erfordert. Auch extrem langsame Wachstumszyklen bestimmter Pilzstämme, die eine verlängerte Bebrütungszeit und häufigere Kontrollen notwendig machen, können eine Überschreitung des Schwellenwerts rechtfertigen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 4715 wird selten isoliert erbracht. Im Rahmen einer umfassenden Pilzdiagnostik wird sie regelmäßig mit der GOÄ 4710 für die native mikroskopische Direktuntersuchung kombiniert. Nach erfolgreicher Anzucht schließt sich häufig die Differenzierung an, die über die GOÄ 4722 für gefärbte Präparate abgerechnet wird.
Ziffer 4715 in der neuen GOÄ
Die Pilzanzucht auf einfachen Nährmedien (z. B. Sabouraud-Agar) wird in der neuen GOÄ nach Nährmedientyp aufgeteilt:
- 12552 Pilz-Anzucht II — bei Universal-/Standardnährmedien (z. B. Sabouraud-Glukose-Agar), bis zu 5-mal je Probenmaterial (5,37 €)
- 12551 Pilz-Anzucht I — bei Optimal-/Differenzialnährmedien, bis zu 5-mal je Probenmaterial (6,44 €)
Heute bringt die 4715 beim 2,3-fachen Satz 6,70 €. Das Probenmaterial ist anzugeben; der Nährmedientyp entscheidet über die Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4715
Was hat nicht gestimmt?