Die GOÄ-Ziffer 4710 regelt den lichtmikroskopischen Pilznachweis im Nativmaterial. Erfahren Sie alles zu Fallstricken, Abrechnungsgrenzen und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4710
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die GOÄ-Ziffer 4710 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt a (Untersuchungen im Nativmaterial) auf. Der offizielle Leistungstext lautet:
Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen ohne Anfärbung im Nativmaterial, je Material
Der Leistungsinhalt umfasst den direkten, lichtmikroskopischen Pilznachweis in einem ungefärbten Nativpräparat. Ziel ist es, ohne zeitaufwendige Färbeverfahren oder Kulturen eine schnelle Verdachtsdiagnose zu sichern. Die Untersuchung erfolgt in der Regel mittels Hellfeld- oder Phasenkontrastmikroskopie.
GOÄ 4710 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen
Die Ziffer 4710 kommt vor allem bei Verdacht auf akute Pilzinfektionen zum Einsatz, bei denen ein schnelles therapeutisches Handeln erforderlich ist. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine Schleimhaut-Candidose wie die Vaginitis oder Mundsoor. Auch bei Haut- und Nagelmykosen liefert das Nativpräparat erste wichtige Hinweise.
Ein großer Vorteil dieser Methode ist die Zeitersparnis gegenüber einer Pilzkultur. Gelingt der eindeutige Nachweis von Hefezellen oder Pseudomyzelien im Nativpräparat bei entsprechender Klinik, kann auf eine kulturelle Diagnostik verzichtet werden. Dies schont Ressourcen und ermöglicht den sofortigen Beginn einer gezielten antimykotischen Therapie.
Tipp: Sollte die Materialmenge extrem gering sein, hat die Kultur-basierte Diagnostik stets Vorrang vor der Nativuntersuchung, da sie eine höhere Sensitivität aufweist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4710
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Vaginalsoor
Eine Patientin stellt sich mit akutem Juckreiz und typischem weißlichen Fluor in der gynäkologischen Praxis vor. Die Ärztin entnimmt Vaginalsekret und führt umgehend eine lichtmikroskopische Untersuchung ohne Anfärbung durch. Es zeigen sich typische Sprosspilze (Candida albicans).
Abrechnung: Die Ärztin rechnet für diese Untersuchung die GOÄ-Ziffer 4710 (80 Punkte) ab. Da die Diagnose klinisch und mikroskopisch eindeutig ist, wird auf das Anlegen einer Kultur verzichtet.
Fallbeispiel 2: V. a. Mundsoor bei Säugling
Ein Säugling zeigt weiße, schwer abstreifbare Beläge auf der Mundschleimhaut. Der Pädiater entnimmt einen Abstrich der Mundschleimhaut und untersucht das Nativmaterial direkt unter dem Mikroskop. Der Nachweis von Hefezellen sichert die Diagnose.
Abrechnung: Die Untersuchung des Nativmaterials wird mit der GOÄ 4710 liquidiert. Die Diagnose Mundsoor wird in der Akte dokumentiert.
Fallbeispiel 3: Untersuchung von zwei unterschiedlichen Materialien
Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf eine Pilzinfektion an zwei unterschiedlichen Körperstellen: im Gehörgang und an den Zehennägeln. Der Arzt entnimmt jeweils Gehörgangssekret und Nagelspäne und untersucht beide Proben getrennt im Nativpräparat.
Abrechnung: Da die Abrechnung je Material erfolgt, darf die GOÄ 4710 in dieser Sitzung zweimal angesetzt werden. Auf der Liquidation müssen die unterschiedlichen Entnahmestellen zur Plausibilität angegeben werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 4710: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4710 ist die Verwechslung mit der GOÄ-Ziffer 4711. Sobald das Nativmaterial vorbehandelt wird – beispielsweise durch Zugabe von Kalilauge (KOH) zur Keratolyse bei Nagelspänen –, liegt eine aufwendigere Leistung vor. In diesem Fall muss die höher bewertete GOÄ-Ziffer 4711 abgerechnet werden.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen (PKV) ist die Abrechnung pro Präparat statt pro Material. Die Leistungsbeschreibung definiert klar das Nativmaterial als Abrechnungseinheit. Werden aus einer einzigen Probe (z. B. Vaginalsekret) drei verschiedene Objektträger angefertigt, darf die GOÄ 4710 dennoch nur einmal berechnet werden.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 4710 und der allgemeinen mikroskopischen Untersuchung nach GOÄ 3508 für dasselbe Untersuchungsmaterial ist unzulässig und führt regelmäßig zu Kürzungen.
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Dokumentation der GOÄ 4710: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte muss nicht nur die Durchführung der Mikroskopie vermerkt sein, sondern auch das konkrete Untersuchungsergebnis. Die bloße Notiz "Nativpräparat durchgeführt" reicht bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung oft nicht aus.
Zusätzlich sollte das entnommene Material präzise benannt werden, insbesondere wenn in einer Sitzung mehrere Proben untersucht wurden. Dies erleichtert die Begründung einer Mehrfachabrechnung erheblich.
Dokumentationsbeispiel:
Entnahme von Nativmaterial (Vaginalsekret). Lichtmikroskopische Untersuchung gem. GOÄ 4710 durchgeführt. Befund: Reichlich Pseudomyzelien und Sprosspilze erkennbar, passend zu Candida albicans. Keine Kultur erforderlich.
GOÄ 4710: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ 4710 dem Abschnitt M (Laborleistungen) zugeordnet ist, unterliegt sie dem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig.
Gründe für eine Überschreitung des Regelsatzes können beispielsweise ein extrem hoher Anteil an zellulären Detritus im Präparat sein, der das Auffinden der Pilzstrukturen massiv erschwert, oder eine besonders zähflüssige Konsistenz des Materials, die eine zeitaufwendige manuelle Verteilung erfordert. Solche Besonderheiten müssen auf der Rechnung kurz begründet werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 4710 wird häufig im Rahmen einer Erst- oder Folgekonsultation erbracht. Daher ist sie regelmäßig mit Beratungsleistungen wie der GOÄ 1 oder GOÄ 3 sowie mit Untersuchungsleistungen (z. B. GOÄ 5 oder GOÄ 8) kombinierbar. Auch die Kombination mit einer anschließenden Pilzkultur (GOÄ 4715) ist zulässig, sofern die Nativuntersuchung keinen eindeutigen Befund lieferte und ausreichend Material zur Verfügung stand.
Ziffer 4710 in der neuen GOÄ
Die lichtmikroskopische Untersuchung zum Pilznachweis ohne Anfärbung im Nativmaterial wird zur neuen Nummer 12546 — Pilz, einfacher Direktnachweis (Nasspräparat, Lichtmikroskopie). Festpreis 7,69 € je Nativmaterial (heute beim 2,3-fachen Satz: 5,36 €). Das Nativmaterial und der Pilz sind anzugeben. 12546 ist neben 12544 nicht berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4710
Was hat nicht gestimmt?