GOÄ 4708: Pilzantigen-Nachweis korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4708
Untersuchungen zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Agglutination, je Antiserum -Untersuchungen mit ähnlichem methodischen Aufwand
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,04 € 1,1x
Höchstsatz 9,09 € 1,3x

Die untersuchten Pilze sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4708

Die untersuchten Pilze sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4708 beschreibt Untersuchungen zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Agglutination. Diese Leistung wird je verwendetem Antiserum berechnet und ist im Abschnitt M I (Untersuchungen im Nativmaterial) der Gebührenordnung verortet. Die Methode basiert auf der sichtbaren Verklumpung von Antigen-Antikörper-Komplexen.

Die Ziffer deckt alle laborpraktischen Schritte ab, die für die Durchführung des Agglutinationstests notwendig sind. Dazu gehören die Vorbereitung des Nativmaterials, das Zusammenbringen mit dem spezifischen Antiserum sowie die anschließende visuelle oder apparative Auswertung. Wichtig ist, dass die Rechnungskonformität zwingend die namentliche Nennung der untersuchten Pilze erfordert.

GOÄ 4708 in der Praxis: Schnelle Pilzdiagnostik mittels Agglutination

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ 4708 vor allem dann zum Einsatz, wenn ein schneller und spezifischer Erregernachweis erforderlich ist. Im Gegensatz zu langwierigen Pilzkulturen liefert der Agglutinationstest oft innerhalb weniger Minuten ein Ergebnis. Dies ist insbesondere bei schwerkranken oder immungeschwächten Patienten von klinischer Relevanz.

Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf systemische Mykosen, wie sie durch Candida-Spezies oder Cryptococcus neoformans hervorgerufen werden. Als Untersuchungsmaterialien dienen verschiedene Nativmaterialien wie Serum, Liquor cerebrospinalis oder Bronchoalveoläre Lavage (BAL). Die Wahl des Materials richtet sich nach dem klinischen Bild und dem vermuteten Infektionsort.

Tipp: Halten Sie für die Abrechnung stets die genaue Bezeichnung des verwendeten Testkits in den Laborunterlagen fest. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der privaten Krankenversicherungen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4708

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Kryptokokken-Meningitis

Ein HIV-positiver Patient stellt sich mit starken Kopfschmerzen und Nackensteifigkeit vor. Zur Abklärung wird eine Lumbalpunktion durchgeführt und der gewonnene Liquor mittels Latex-Agglutination auf Cryptococcus-Antigen untersucht. Der Test verläuft positiv, was eine sofortige antimykotische Therapie ermöglicht. Abgerechnet wird die GOÄ 4708 neben der Liquorpunktion, wobei auf der Rechnung "Cryptococcus neoformans" angegeben wird.

Fallbeispiel 2: Ausschluss einer systemischen Candidiasis

Bei einer Patientin auf der Intensivstation besteht unter laufender Breitbandantibiotikatherapie weiterhin unklares Fieber. Zum Ausschluss einer invasiven Pilzinfektion wird eine Serumprobe mittels Agglutination auf Candida-Antigen untersucht. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 4708 mit dem Regelhöchstsatz von 1,15. Auf der Liquidation wird der untersuchte Erreger "Candida spp." explizit ausgewiesen.

Fallbeispiel 3: Diagnostik bei pulmonaler Aspergillose

Ein hämatologischer Patient mit Neutropenie zeigt pulmonale Symptome. Im Rahmen einer Bronchoskopie wird eine bronchoalveoläre Lavage gewonnen und auf Aspergillus-Antigen mittels Agglutination getestet. Die Untersuchung wird mit der GOÄ-Ziffer 4708 liquidiert. Die Dokumentation und die Rechnung weisen den spezifischen Pilz "Aspergillus fumigatus" aus.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4708: Was Prüfer beanstanden

Der mit Abstand häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4708 ist das Fehlen der Erregerangabe auf der Rechnung. Die Gebührenordnung schreibt explizit vor, dass die untersuchten Pilze anzugeben sind. Fehlt dieser Zusatz, führt dies fast immer zu einer sofortigen Kürzung oder Zurückweisung durch die privaten Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.

Ein weiterer Fehler ist die Verwechslung der methodischen Ziffern. Wird der Antigen-Nachweis nicht mittels Agglutination, sondern über ein enzymimmunologisches Verfahren (ELISA) durchgeführt, muss stattdessen die GOÄ-Ziffer 4709 herangezogen werden. Eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern für denselben Test ist ausgeschlossen.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei der gleichzeitigen Untersuchung mehrerer Pilzarten jede Ziffer 4708 mit dem jeweiligen Erregernamen einzeln aufgeführt wird. Eine pauschale Zusammenfassung ohne Erregerbezug ist unzulässig.

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Dokumentation der GOÄ 4708: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressen. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, das entnommene Nativmaterial und das genaue Testergebnis dokumentiert werden. Auch der Name des spezifischen Antiserums sollte festgehalten werden.

Zusätzlich empfiehlt es sich, die Chargennummer des verwendeten Testkits zu dokumentieren. Dies dient nicht nur der Qualitätssicherung, sondern belegt im Zweifelsfall auch die tatsächliche Durchführung der Agglutinationsreaktion. Die Dokumentation sollte für Prüfer jederzeit nachvollziehbar und chronologisch geordnet sein.

Dokumentation: V.a. invasive Candidiasis bei Intensivpatient. Entnahme von Vollblut, Gewinnung von Serum. Durchführung des Latex-Agglutinationstests auf Candida-Antigen (Ziffer 4708). Ergebnis: Positiv. Spezifischer Erreger: Candida albicans.

GOÄ 4708: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M ist die GOÄ 4708 standardmäßig mit dem Faktor 1,15 belegt. Eine Steigerung auf den Höchstsatz von 1,3 ist nur unter Angabe von besonderen, patientenbezogenen Erschwernissen möglich. Solche Gründe können beispielsweise eine extreme Viskosität des Nativmaterials oder schwierige optische Verhältnisse bei der Agglutinationsablesung sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4708 wird häufig im Rahmen eines diagnostischen Komplexes erbracht. Sinnvolle Kombinationen ergeben sich mit Ziffern für die Probenentnahme, wie der Ziffer 250 (Blutentnahme) oder der Ziffer 300 (Liquorpunktion). Auch die Kombination mit mikroskopischen Untersuchungen nach Ziffer 4710 ist bei der Erstdiagnostik von Pilzinfektionen üblich und zulässig.

Ziffer 4708 in der neuen GOÄ

Die Auffangziffer für Pilzantigen-Agglutinationstests mit ähnlichem methodischen Aufwand wird in der neuen GOÄ nach dem untersuchten Pilz aufgeteilt:

  • 12541 Candida, Antigen-AT — bei Candida-Antigen (13,59 €); neben 12542 (Candida IA) nicht berechnungsfähig
  • 12543 Cryptococcus neoformans, Antigen-AT — bei Cryptococcus-neoformans-Antigen (13,59 €)

Heute bringt die 4708 beim 2,3-fachen Satz 8,04 €. Das untersuchte Nativmaterial ist jeweils anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4708

Über die GOÄ-Ziffer 4708 wird der Nachweis von Pilzantigenen mittels Agglutination aus Nativmaterial abgerechnet. Dies erfolgt je verwendetem Antiserum. Typische Anwendungsbereiche sind der schnelle Nachweis von Candida- oder Kryptokokken-Antigenen.
Auf der Liquidation muss der konkret untersuchte Pilz namentlich angegeben werden. Ohne diese Angabe ist die Rechnung formal fehlerhaft und kann von Kostenträgern beanstandet werden. Ein Beispiel hierfür ist die Angabe 'Candida albicans'.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 4708 liegt beim 1,15-fachen Satz, was einem Betrag von 8,04 € entspricht. Der einfache Gebührensatz beträgt 6,99 €. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz (9,09 €) ist mit Begründung möglich.
Ja, die GOÄ 4708 kann mehrfach abgerechnet werden, wenn verschiedene Antisera oder unterschiedliche Pilze untersucht werden. In diesem Fall müssen die verschiedenen Pilzarten jeweils einzeln auf der Rechnung aufgeführt werden. Eine mehrfache Abrechnung für denselben Erreger aus derselben Probe ist nicht zulässig.
Die GOÄ-Ziffer 4708 gilt spezifisch für den Antigen-Nachweis mittels Agglutinationstests. Die GOÄ-Ziffer 4709 hingegen wird für den Nachweis mittels enzymimmunologischer Verfahren (wie ELISA) herangezogen. Beide Ziffern dürfen nicht für dasselbe Testverfahren nebeneinander berechnet werden.
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