GOÄ 4716: Pilzzüchtung auf Selektivmedien korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4716
Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf aufwendigeren Nährmedien (z. B. Antibiotika- , Wuchsstoffzusatz ), je Nährmedium
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,04 € 1,1x
Höchstsatz 9,09 € 1,3x

Die Abrechnung der Pilzdiagnostik nach GOÄ 4716 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Selektivmedien, Höchstgrenzen und fehlerfreie Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4716

Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf aufwendigeren Nährmedien (z. B. Antibiotika-, Wuchsstoffzusatz), je Nährmedium

Die GOÄ-Ziffer 4716 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Bereich der medizinischen Mykologie. Im Fokus steht die gezielte Kultivierung von Pilzen unter erschwerten Bedingungen oder zur selektiven Isolation. Die Leistung wird je verwendetem Nährmedium berechnet, sofern es sich um ein sogenanntes aufwendigeres Nährmedium handelt.

Im Gegensatz zur einfachen Züchtung umfasst diese Ziffer den Einsatz von Medien, die durch spezifische Zusätze modifiziert wurden. Diese Zusätze dienen dazu, das Wachstum unerwünschter Begleitflora zu unterdrücken oder bestimmten Pilzspezies einen Wachstumsvorteil zu verschaffen. Die Ziffer ist somit ein zentraler Baustein in der differenzierten Pilzdiagnostik.

GOÄ 4716 in der Praxis: Selektivmedien und Pilzdiagnostik

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 4716 vor allem dann zum Einsatz, wenn Probenmaterialien mit einer hohen bakteriellen Begleitflora zu untersuchen sind. Typische Beispiele hierfür sind Hautschuppen, Nagelspäne oder Abstriche aus unsterilen Körperarealen. Durch den Einsatz von Selektivnährmedien wird eine Überwucherung der Kultur durch Bakterien effektiv verhindert.

Als aufwendigere Medien gelten beispielsweise Nährmedien mit Antibiotikazusatz wie Chloramphenicol oder Gentamicin. Auch der Zusatz von Cycloheximid zur Hemmung schnell wachsender Schimmelpilze rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer. Ebenso fallen spezielle Mangelnährmedien, die zur Identifizierung bestimmter Trichophyton-Arten dienen, unter diese Abrechnungsbestimmung.

Achtung: Einfache Universalmedien wie der Standard-Sabouraud-Agar ohne selektive Zusätze dürfen nicht nach GOÄ 4716 abgerechnet werden. Hierfür ist die GOÄ-Ziffer 4715 heranzuziehen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4716

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Dermatophytose

Ein Patient stellt sich mit hochgradigem Verdacht auf eine Tinea pedis vor. Zur Diagnostik werden Hautschuppen entnommen und auf einem speziellen Dermatophyten-Test-Medium (DTM) mit Antibiotika- und Cycloheximidzusatz kultiviert. Da es sich um ein hochselektives Medium mit Farbindikator handelt, ist die Abrechnung der GOÄ 4716 vollumfänglich begründet.

Fallbeispiel 2: Differenzierung von Hefepilzen

Bei einer chronischen Schleimhautmykose soll eine genaue Speziesdifferenzierung erfolgen. Hierzu wird das isolierte Probenmaterial auf einem Hefe-Stickstoff-Agar (YNB) mit spezifischer Kohlenhydratsupplementierung weitergezüchtet. Da dieses Mangelnährmedium gezielte Wuchsstoffe erfordert, erfolgt die Abrechnung nach GOÄ 4716.

Fallbeispiel 3: Manuelle Blutkultur bei V.a. Fungämie

Bei einem immunsupprimierten Patienten besteht der Verdacht auf eine systemische Mykose. Es wird eine manuelle Blutkultur mittels Lysis-Zentrifugation durchgeführt. Die Beimpfung und Bebrütung der speziellen Blutkulturflaschen wird je Flasche nach der GOÄ-Ziffer 4716 in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4716: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Überschreitung der Mengenbegrenzung. Die GOÄ gibt klar vor, dass die Ziffer 4716 maximal fünfmal aus demselben Untersuchungsmaterial berechnet werden darf. Werden für eine Probe sechs oder mehr Medien angesetzt, müssen die überzähligen Medien privatliquidatorisch unberücksichtigt bleiben.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die fälschliche Deklaration von Differenzierungsmedien. Medien, die primär der biochemischen Differenzierung dienen und beispielsweise Farbstoffe oder chromogene Substrate enthalten, gehören systematisch zur GOÄ-Ziffer 4717. Eine Abgrenzung ist hier zwingend erforderlich, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 4716: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarrückforderungen. In der Patientenakte muss unmissverständlich hervorgehen, welches spezifische Selektivmedium verwendet wurde. Die bloße Nennung einer Pilzkultur reicht für den Ansatz der GOÄ 4716 nicht aus.

Zusätzlich sollten die Bebrütungsdauer, die Temperatur und die regelmäßigen Ablesungen (Plattenvisiten) dokumentiert werden. Bei der Verwendung von Mangelnährmedien ist zudem die Art der Supplementierung (z. B. Thiamin- oder Inositolzusatz) genau festzuhalten.

Tipp: Verwenden Sie in Ihrer Praxissoftware standardisierte Dokumentationsvorlagen, die den Namen des Nährmediums und die spezifischen Selektivzusätze automatisch erfassen.

Dokumentation: Entnahme von Nagelspänen bei V.a. Onychomykose. Beimpfung von 1x Dermatophyten-Test-Medium (Taplin-Agar mit Chloramphenicol und Cycloheximid) zur selektiven Anzucht. Bebrütung bei 26 °C, tägliche Kontrolle auf Farbumschlag.

GOÄ 4716: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 4716 zum Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) gehört, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur bei außergewöhnlich hohem Aufwand zulässig und erfordert eine detaillierte, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung.

Gründe für eine Schwellenüberschreitung können beispielsweise eine extrem langsame Wachstumsrate der vermuteten Pilzspezies oder eine massiv störende bakterielle Begleitflora sein, die zusätzliche Reinigungsschritte oder engmaschige Kontrollen notwendig macht.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4716 wird selten isoliert erbracht. Häufig geht ihr eine mikroskopische Untersuchung voraus, die nach GOÄ-Ziffer 4710 abgerechnet werden kann. Auch die Kombination mit der einfachen Züchtung nach GOÄ 4715 ist zulässig, sofern unterschiedliche Nährmedien für dieselbe Probe zum Einsatz kommen.

Schließt sich an die erfolgreiche Anzucht eine biochemische oder morphologische Differenzierung an, können die entsprechenden Leistungen nach GOÄ-Ziffer 4717 zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Beachten Sie dabei stets, dass alle erbrachten Leistungen medizinisch indiziert und nachvollziehbar dokumentiert sein müssen.

Ziffer 4716 in der neuen GOÄ

Die Pilzanzucht auf aufwendigeren Nährmedien (z. B. mit Antibiotika- oder Wuchsstoffzusatz) wird zur neuen Nummer 12551 — Pilz-Anzucht I, je Nährmedium und Bebrütungstemperatur (Optimal- und/oder Differenzialnährmedien). Festpreis 6,44 € je Nährmedium und Bebrütungstemperatur (heute beim 2,3-fachen Satz: 8,04 €), bis zu 5-mal je Probenmaterial. Das Probenmaterial ist anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4716

Die GOÄ-Ziffer 4716 wird für die An- oder Weiterzüchtung von Pilzen auf aufwendigeren Nährmedien, sogenannten Selektivmedien, berechnet. Typische Beispiele sind Medien mit Antibiotika- oder Wuchsstoffzusatz, die das Wachstum von Begleitbakterien unterdrücken. Die Abrechnung erfolgt je verwendetem Nährmedium.
Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 4716 darf maximal fünfmal aus demselben Untersuchungsmaterial berechnet werden. Jedes eingesetzte aufwendigere Nährmedium zählt dabei als einzelne Leistung. Eine Überschreitung dieser Höchstgrenze führt bei Prüfungen regelmäßig zu Beanstandungen.
Die GOÄ-Ziffer 4715 betrifft die Züchtung auf einfachen Nährmedien wie dem Standard-Sabouraud-Agar ohne Zusätze. Demgegenüber erfordert die GOÄ-Ziffer 4716 den Einsatz aufwendigerer Selektivmedien, die beispielsweise durch Antibiotika- oder Cycloheximidzusatz modifiziert wurden.
Ja, die Verwendung aufwendiger manueller Systeme für die Blutkulturdiagnostik, wie beispielsweise mittels Lysis-Zentrifugation, ist nach GOÄ 4716 berechnungsfähig. Dies gilt je eingesetzter Flasche und ist betriebswirtschaftlich angemessen. Automatische Systeme fallen hingegen unter andere Ziffern.
Für die GOÄ-Ziffer 4716 gilt als Laborleistung des Abschnitts M der reduzierte Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz (8,04 €), während der maximale Höchstsatz bei außergewöhnlich hohem Aufwand das 1,3-fache (9,09 €) beträgt.
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