GOÄ 4717: Pilzzüchtung auf Differenzierungsmedien abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4717
Züchtung von Pilzen auf Differenzierungsmedien (z. B. Harnstoff- , Stärkeagar ), je Nährmedium
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,04 € 1,1x
Höchstsatz 9,09 € 1,3x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4717 für Pilzdifferenzierungsmedien birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Fehler vermeiden und korrekt steigern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4717

Züchtung von Pilzen auf Differenzierungsmedien (z. B. Harnstoff- , Stärkeagar ), je Nährmedium

Die GOÄ-Ziffer 4717 beschreibt die kultur-basierte Differenzierung beziehungsweise die präsumtive Identifizierung einer bereits angezüchteten Reinkultur. Hierbei kommen spezielle Differenzierungsmedien zum Einsatz, die spezifische Stoffwechselleistungen oder morphologische Eigenschaften der Pilze sichtbar machen. Die Abrechnung erfolgt je eingesetztem Nährmedium, wobei eine klare Obergrenze pro Erreger definiert ist.

Im Gegensatz zu einfachen Selektivmedien erlauben hochkomplexe Differenzierungsmedien, wie beispielsweise chromogene Nährmedien, unter Umständen bereits die Differenzierung innerhalb einer Mischkultur. Die Leistung setzt eine präzise Beobachtung und Auswertung der biochemischen Reaktionen auf dem jeweiligen Nährmedium voraus.

GOÄ 4717 in der Praxis: Gezielte Erregeridentifikation

In der dermatologischen und mikrobiologischen Praxis ist die Identifizierung des genauen Erregers entscheidend für die gezielte Therapie. Typische Indikationen für den Einsatz der GOÄ-Ziffer 4717 sind unklare Befunde bei Dermatophyten oder der Verdacht auf systemische Hefepilzinfektionen. Durch den gezielten Einsatz von Medien wie dem Harnstoff-Agar lässt sich beispielsweise eine schnelle Abgrenzung zwischen Trichophyton rubrum und Trichophyton mentagrophytes vornehmen.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Identifizierung von Hefen der Gattung Candida. Hier haben chromogene Candida-Nährmedien eine herausragende diagnostische Bedeutung erlangt, da sie eine schnelle visuelle Unterscheidung verschiedener Spezies ermöglichen. Auch der Nachweis von Cryptococcus neoformans mittels Staib-Agar (Nigersaat-Agar) stellt ein klassisches Anwendungsszenario dar.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4717

Fallbeispiel 1: Differenzierung von Candida-Spezies

Bei einer Patientin mit therapieresistenter Vaginalkandidose wird eine Pilzkultur angelegt. Zur schnellen Identifizierung der Spezies beimpft das Labor ein chromogenes Differenzierungsmedium. Nach 48 Stunden Bebrütung zeigt sich eine hellgrüne Färbung, was auf Candida albicans hinweist. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4717 einmal für das eingesetzte chromogene Nährmedium.

Fallbeispiel 2: Abklärung eines unklaren Dermatophytenbefundes

Bei einem Patienten mit Tinea pedis liefert die mikroskopische Beurteilung der Primärkultur kein eindeutiges Ergebnis. Zur Differenzierung zwischen Trichophyton rubrum und Trichophyton mentagrophytes werden ein Harnstoff-Agar (Urease-Test) und ein Kartoffel-Glukose-Agar beimpft. Nach entsprechender Bebrütung erfolgt die Auswertung beider Medien. Da zwei unterschiedliche Medien für denselben Pilz eingesetzt wurden, ist die GOÄ-Ziffer 4717 zweifach berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Verdacht auf Cryptococcus neoformans

Bei einem immunsupprimierten Patienten besteht der Verdacht auf eine Kryptokokkose. Das Labor beimpft eine Reinkultur auf Staib-Agar (Nigersaat-Agar) sowie auf einen CGB-Agar zur Abgrenzung von Cryptococcus gattii. Beide Differenzierungsmedien zeigen spezifische Farbumschläge. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4717 erfolgt hier zweifach, da zwei spezifische Differenzierungsmedien zur Identifizierung desselben Erregers genutzt wurden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4717: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4717 ist die Überschreitung der Mengenbegrenzung. Laut den Abrechnungsbestimmungen ist eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung je Pilz nicht zulässig. Werden für einen einzigen Erreger vier oder mehr Medien abgerechnet, führt dies regelmäßig zu Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.

Zudem beanstanden Prüfer häufig die Abrechnung von medizinisch nicht nachvollziehbaren Medien. Ein klassisches Beispiel ist der in der Leistungsbeschreibung erwähnte Stärkeagar. Da fast alle klinisch relevanten pathogenen Pilze Stärke abbauen können, besitzt dieses Medium keine differenzialdiagnostische Relevanz für Pilze und sollte daher nicht abgerechnet werden.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4717 setzt immer voraus, dass es sich um ein echtes Differenzierungsmedium zur Identifizierung handelt. Einfache Selektivmedien, die lediglich das Begleitwachstum hemmen, dürfen nicht unter dieser Ziffer abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 4717: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte beziehungsweise im Laborbuch muss genau festgehalten werden, welches spezifische Nährmedium verwendet wurde und welcher Erreger damit differenziert werden sollte. Auch die Bebrütungsdauer und das visuelle oder biochemische Ergebnis (z. B. Farbumschlag) müssen dokumentiert sein.

Besonders bei der Verwendung von Spezialmedien wie dem Reismehl-Tween-80-Agar sollte auch die anschließende mikroskopische Beurteilung exakt dokumentiert werden. Nur so lässt sich die zusätzliche Abrechnung von analogen Ziffern plausibel begründen.

Dokumentationsbeispiel: Anzucht aus Nagelspäne-Kultur. Beimpfung von Harnstoff-Agar (Christensen) zur Differenzierung von T. rubrum vs. T. mentagrophytes. Bebrütung bei 27 °C für 5 Tage. Ergebnis: Urease negativ (Agar bleibt gelb), Verdacht auf Trichophyton rubrum bestätigt.

Tipp: Vermerken Sie bei der Abrechnung von mehreren Medien je Pilz immer die konkreten Bezeichnungen der Medien (z. B. "Staib-Agar" und "CGB-Agar") direkt auf der Liquidation, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

GOÄ 4717: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der GOÄ-Ziffer 4717 um eine Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) handelt, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der maximale Steigerungssatz liegt bei 1,3-fach. Eine Schwellenüberschreitung bis zum Höchstsatz von 9,09 € ist nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig.

Als Begründung für eine Steigerung kommt beispielsweise die aufwendige Eigenherstellung von Spezialmedien infrage, wie es bei polierten Reiskörnern zur Differenzierung von Microsporum audouinii der Fall ist. Auch eine ungewöhnlich lange Bebrütungszeit oder extrem langsam wachsende, schwer zu differenzierende Pilzstämme können eine Faktorerhöhung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 4717 wird typischerweise im Anschluss an die Primärkulturen nach den Ziffern 4715 (Anzüchtung auf einfachem Nährboden) oder 4716 (Anzüchtung auf selektiven Nährböden) abgerechnet. Eine Nebeneinanderberechnung dieser Ziffern ist zulässig, da es sich um zeitlich und methodisch getrennte Schritte der Pilzdiagnostik handelt.

Wird eine Dalmau-Platte (Reismehl-Tween-80-Agar) verwendet, kann die notwendige mikroskopische Beurteilung der Chlamydosporen zusätzlich analog zur GOÄ-Ziffer 4710 berechnet werden. Dies stellt eine wertvolle Ergänzung dar, um den tatsächlichen Arbeitsaufwand im Labor adäquat abzubilden.

Ziffer 4717 in der neuen GOÄ

Die Pilzzüchtung auf Differenzierungsmedien (z. B. Harnstoff- oder Stärkeagar) wird zur neuen Nummer 12553 — Pilz-Anzucht III, je Nährmedium und Bebrütungstemperatur (Spezialnährmedien). Festpreis 7,92 € je Nährmedium und Bebrütungstemperatur (heute beim 2,3-fachen Satz: 8,04 €). Mengenbegrenzung: bis zu dreimal je Probenmaterial — unabhängig von der Anzahl nachgewiesener Pilzspezies. Das Probenmaterial ist anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4717

Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 4717 darf höchstens dreimal je angezüchtetem Pilz berechnet werden. Dies bedeutet, dass maximal drei verschiedene Differenzierungsmedien pro Erreger angesetzt und abgerechnet werden können.
Ja, die mikroskopische Beurteilung der Agaroberfläche bei einem Reismehl-Tween-80-Agar ist zusätzlich analog zur GOÄ-Ziffer 4710 berechnungsfähig. Dies muss entsprechend in der Dokumentation und Rechnung vermerkt werden.
Als Leistung des Abschnitts M (Labor) beträgt der Einfachsatz 6,99 € (1,0-fach), der Regelhöchstsatz 8,04 € (1,15-fach) und der Höchstsatz 9,09 € (1,3-fach). Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes erfordert eine medizinische Begründung.
Nein, die Verwendung von Stärke-Agar zur Pilzdifferenzierung gilt heute als klinisch obsolet, da fast alle pathogenen Pilze Stärke abbauen können. Der Verweis im GOÄ-Text dient lediglich als historisches Beispiel.
Ja, auch selbst hergestellte Differenzierungsmedien wie polierte Reiskörner zur Identifizierung von Microsporum canis fallen unter die GOÄ-Ziffer 4717. Der erhöhte zeitliche Aufwand für die Eigenherstellung kann ein Kriterium für eine Schwellenüberschreitung sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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