GOÄ 4722: Pilzidentifizierung korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 4722
Lichtmikroskopische Identifizierung angezüchteter Pilze – einschließlich Anfärbung (z. B. Färbung mit Fluorochromen, Baumwollblau-, Tuschefärbung) – , je Untersuchung
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,04 € 1,1x
Höchstsatz 9,09 € 1,3x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4722 für die Identifizierung angezüchteter Pilze birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fehlern und Steigerungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4722

Lichtmikroskopische Identifizierung angezüchteter Pilze – einschließlich Anfärbung (z. B. Färbung mit Fluorochromen, Baumwollblau-, Tuschefärbung) – , je Untersuchung

Die GOÄ-Ziffer 4722 beschreibt eine zentrale Leistung im Rahmen der qualitätsgesicherten Pilzdiagnostik. Der Leistungsinhalt umfasst zwingend zwei Teilschritte: die Färbung der angezüchteten Pilze sowie die anschließende lichtmikroskopische Untersuchung des gefärbten Präparats. Diese Ziffer ist im Abschnitt M IV. 3. c. (Identifizierung/Charakterisierung) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.

GOÄ 4722 in der Praxis: Diagnostischer Stellenwert und Indikationen

Die Identifizierung von Pilzen anhand morphologischer Kriterien besitzt in der medizinischen Mikrobiologie nach wie vor einen hohen Stellenwert. Häufig wird diese klassische Methode in Kombination mit modernen Verfahren wie der Proteomanalytik (MALDI-TOF-MS) oder molekulargenetischen Analysen eingesetzt. Die GOÄ-Ziffer 4722 stellt mit einem Anteil von rund 82 Prozent die mit Abstand häufigste Abrechnungsziffer in ihrem Unterabschnitt dar.

Tipp: Sollte eine rein lichtmikroskopische Untersuchung ohne vorherige Färbung stattfinden, kann diese Leistung analog nach der GOÄ-Ziffer 4710 abgerechnet werden, da im aktuellen Abschnitt eine entsprechende Ziffer ohne Färbung fehlt.

Die Indikation zur Durchführung dieser Untersuchung ist gegeben, wenn nach einer erfolgreichen Pilzkultur eine genaue taxonomische Einordnung des Erregers notwendig ist. Dies ist entscheidend für die gezielte therapeutische Entscheidung bei Mykosen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4722

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Onychomykose

Nach der erfolgreichen Anzucht eines Dermatophyten auf einem Selektivnährboden erfolgt die Identifizierung. Das Labor führt eine Färbung mit Baumwollblau durch und beurteilt das Präparat anschließend lichtmikroskopisch. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4722 zum Regelsatz (1,15-fach).

Fallbeispiel 2: Differenzierung bei Systemmykose

Bei einem immunsupprimierten Patienten wird eine Pilzkultur angelegt. Zur sicheren Identifizierung des opportunistischen Erregers sind zwei unterschiedliche Färbeverfahren (z. B. Tuschefärbung und eine Färbung mit Fluorochromen) erforderlich. Beide Präparate werden mikroskopiert. Es erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4722 im zweifachen Ansatz unter Angabe der medizinischen Begründung.

Fallbeispiel 3: Identifizierung von Hefepilzen

Aus einer Blutkultur wird eine Hefe isoliert. Zur ersten morphologischen Differenzierung wird ein Ausstrich angefertigt, eine Gram-Färbung durchgeführt und lichtmikroskopisch ausgewertet. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die GOÄ-Ziffer 4722.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4722: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler betrifft die Verwendung von Fluorochromen. Erfolgt eine direkte Färbung mit einem Fluorochrom, wird das Präparat zwar fluoreszenzmikroskopisch beurteilt, dies berechtigt jedoch nicht zur Abrechnung der höher bewerteten GOÄ-Ziffer 4723. Diese Leistung ist explizit in der GOÄ 4722 enthalten.

Achtung: Die unberechtigte Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4723 anstelle der GOÄ 4722 bei einfachen Fluorochrom-Färbungen führt regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Zudem beanstanden Prüfer häufig die Abrechnung der Ziffer, wenn keine Färbung dokumentiert ist. Da die Färbung ein obligater Leistungsbestandteil ist, darf die Ziffer bei reinen Nativpräparaten nicht herangezogen werden.

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Dokumentation der GOÄ 4722: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen sowohl das verwendete Färbeverfahren als auch die detaillierten mikroskopischen Befunde festgehalten werden. Die bloße Erwähnung der Ziffer reicht bei einer Überprüfung meist nicht aus.

Dokumentationsbeispiel: Lichtmikroskopische Identifizierung nach GOÄ 4722. Kulturmaterial angefärbt mit Baumwollblau. Mikroskopischer Befund: Nachweis von septierten Hyphen und typischen Mikrokonidien, passend zu Trichophyton mentagrophytes.

Die Dokumentation sollte stets zeitnah und direkt im Anschluss an die mikroskopische Beurteilung erfolgen, um die Plausibilität der Abrechnung zu gewährleisten.

GOÄ 4722: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich um eine Laborleistung des Abschnitts M handelt, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz, der maximale Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz. Eine Steigerung auf den Höchstsatz ist nur bei außergewöhnlich schwierigen Differenzierungen oder stark verunreinigten Kulturen zulässig und muss patientenbezogen begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4722 wird typischerweise mit den vorangegangenen Leistungen zur Erregeranzucht kombiniert. Hierzu gehören beispielsweise die GOÄ-Ziffer 4715 für die Pilzkultur. Eine Nebeneinanderberechnung mit weiterführenden Identifizierungsverfahren wie der Proteomanalytik ist zulässig, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist.

Ziffer 4722 in der neuen GOÄ

Die lichtmikroskopische Identifizierung angezüchteter Pilze einschließlich Anfärbung (z. B. Fluorochrome, Baumwollblau, Tuschefärbung) wird zur neuen Nummer 12563 — Pilz-Identifizierung III, je Reinkultur, mittels pilzspezifischer Färbung. Festpreis 9,59 € je Reinkultur (heute beim 2,3-fachen Satz: 8,04 €). Der nachgewiesene Pilz ist anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4722

Die GOÄ-Ziffer 4722 ist abrechnungsfähig, wenn eine lichtmikroskopische Identifizierung von zuvor angezüchteten Pilzen inklusive einer obligaten Färbung erfolgt. Typische Färbeverfahren sind beispielsweise die Baumwollblau- oder Tuschefärbung. Ohne eine solche Färbung ist die Ziffer nicht berechnungsfähig.
Ja, die GOÄ 4722 ist je Untersuchung, also je Färbung mit anschließender Lichtmikroskopie, berechnungsfähig. Sollten aus medizinischen Gründen mehrere unterschiedliche Färbungen notwendig sein, können diese jeweils separat abgerechnet werden. Dies muss in der Dokumentation nachvollziehbar begründet sein.
Nein, die Verwendung einer Fluorochrom-Färbung mit anschließender fluoreszenzmikroskopischer Beurteilung berechtigt nicht zur Abrechnung der höher bewerteten GOÄ 4723. Diese Leistung ist explizit im Leistungsinhalt der GOÄ 4722 inbegriffen. Eine Abrechnung der GOÄ 4723 führt in diesen Fällen zu Beanstandungen.
Erfolgt die lichtmikroskopische Untersuchung der Pilzkultur ohne eine vorherige Färbung, fehlt im entsprechenden GOÄ-Abschnitt eine passende Ziffer. In diesem Fall kann die Leistung analog nach der GOÄ-Ziffer 4710 abgerechnet werden. Eine direkte Abrechnung der GOÄ 4722 ist ohne Färbung ausgeschlossen.
Da die GOÄ 4722 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, liegt der Regelhöchstsatz beim 1,15-fachen Satz (8,04 €). Der maximale Höchstsatz beträgt das 1,3-fache der Gebühr (9,09 €). Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz hinaus erfordert eine besondere, patientenbezogene Begründung.
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