GOÄ 4723: Pilzidentifizierung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4723
Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zur Identifizierung angezüchteter Pilze – einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung – , je Antiserum
Punktzahl 290  
Einfachsatz 16,90 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,43 € 1,1x
Höchstsatz 21,97 € 1,3x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4723 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie, wie Sie die immunologische Pilzidentifizierung rechtssicher abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4723

Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zur Identifizierung angezüchteter Pilze – einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung – , je Antiserum

Die GOÄ-Ziffer 4723 beschreibt eine hochspezifische immunologische Untersuchung zur Identifizierung von Pilzen, die zuvor in einer Kultur angezüchtet wurden. Der Leistungsinhalt umfasst die gezielte Markierung der Pilzstrukturen mit spezifischen Antikörpern sowie die anschließende lichtmikroskopische Auswertung, meist mittels Fluoreszenz- oder Enzymmarkierung. Diese Methode ermöglicht eine präzise taxonomische Einordnung des Erregers.

Methodisch und bewertungstechnisch ist diese Ziffer eng mit der GOÄ-Ziffer 4712 verwandt. Während Ziffer 4712 jedoch für Bakterien und andere Erreger im Nativmaterial genutzt wird, ist die Ziffer 4723 exklusiv für die Identifizierung angezüchteter Pilze reserviert. Die Abrechnung erfolgt pro eingesetztem Antiserum, was eine flexible Anpassung an den diagnostischen Aufwand erlaubt.

GOÄ 4723 in der Praxis: Identifizierung von Pilzkulturen mittels Immunfluoreszenz

In der dermatologischen und mikrobiologischen Praxis ist die präzise Identifizierung von Pilzerregern essenziell für eine zielgerichtete Therapie. Sobald eine Pilzkultur (z. B. auf Sabouraud-Agar) ein Wachstum zeigt, reicht die rein morphologische Beurteilung oft nicht aus. Hier kommt die Immunfluoreszenzmikroskopie nach GOÄ 4723 zum Einsatz, um den Erreger exakt zu bestimmen.

Typische Indikationen sind der Verdacht auf schwer differenzierbare Dermatophyten, Hefen oder Schimmelpilze. Durch den Einsatz hochspezifischer, kommerziell erworbener Antisera können Oberflächenantigene der Pilze markiert und unter dem Fluoreszenzmikroskop sichtbar gemacht werden. Dies sichert die Diagnose ab und ermöglicht den Ausschluss klinisch ähnlicher Spezies.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 4723 darf nicht für den direkten Erregernachweis aus nativem Patientenmaterial verwendet werden. Für den Direktnachweis ohne vorherige Anzucht ist die GOÄ-Ziffer 4712 heranzuziehen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4723

Fallbeispiel 1: Identifizierung einer Hefepilzkultur

Bei einem Patienten mit therapieresistenter Stomatitis wird ein Abstrich genommen und eine Pilzkultur angelegt. Nach erfolgreichem Wachstum erfolgt die Differenzierung der Hefe mittels eines spezifischen, fluoreszenzmarkierten Antiserums gegen Candida albicans. Die mikroskopische Auswertung bestätigt den Verdacht. Abgerechnet wird die Kulturanzucht sowie einmal die GOÄ-Ziffer 4723 für das verwendete Antiserum.

Fallbeispiel 2: Differenzierung von Schimmelpilzen bei Verdacht auf Aspergillose

Nach Anzucht einer Schimmelpilzkultur aus respiratorischem Sekret werden zwei unterschiedliche, kommerzielle Antisera eingesetzt, um zwischen Aspergillus fumigatus und Aspergillus niger zu differenzieren. Da zwei separate, spezifische Antikörperpräparate verwendet und mikroskopiert wurden, ist die GOÄ-Ziffer 4723 zweifach abrechenbar. In der Rechnung muss die Verwendung der unterschiedlichen Antisera dokumentiert werden.

Fallbeispiel 3: Abklärung eines unklaren Hautbefundes

Bei Verdacht auf eine seltene Dermatomykose wird eine Schuppenprobe kultiviert. Zur endgültigen Identifizierung des gewachsenen Dermatophyten wird eine immunologische Untersuchung mit einem spezifischen Antiserum durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 4723 zum Regelhöchstsatz von 1,15-fach, da es sich um eine Standard-Laborleistung des Abschnitts M handelt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4723: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis betrifft den Nachweis von Pneumocystis jirovecii. Da dieser Erreger extrazellulär nicht kultiviert werden kann, ist eine Anzucht unmöglich. Folglich kann die Identifizierung aus Nativmaterial (z. B. bronchoalveoläre Lavage) niemals nach GOÄ 4723 abgerechnet werden; hierfür ist zwingend die GOÄ-Ziffer 4712 zu wählen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die mehrfache Abrechnung der Ziffer, wenn nicht klar dokumentiert ist, dass tatsächlich verschiedene Antisera zum Einsatz kamen. Die bloße Untersuchung mehrerer Blickfelder unter dem Mikroskop rechtfertigt keine Mehrfachabrechnung. Es gilt strikt der Grundsatz: Abrechnung je verwendetem, unterschiedlichem Antiserum.

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Dokumentation der GOÄ 4723: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss eindeutig festgehalten werden, von welcher Kultur die Probe stammt und welches spezifische Antiserum (inklusive Hersteller oder Chargenbezeichnung) verwendet wurde. Auch das mikroskopische Ergebnis muss detailliert beschrieben werden.

Für die Abrechnung empfiehlt es sich, die genaue Bezeichnung des Antiserums direkt auf der Liquidation anzugeben. Dies beugt Rückfragen der Kostenträger vor und beschleunigt den Erstattungsprozess für den Patienten.

Dokumentation: Immunologische Identifizierung aus Pilzkultur (Sabouraud-Agar) mittels FITC-markiertem monoklonalem Antikörper gegen Aspergillus fumigatus. Fluoreszenzmikroskopischer Nachweis typischer Wandstrukturen positiv.

GOÄ 4723: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 4723 dem Abschnitt M IV (Spezielle Laboruntersuchungen) angehört, ist der Gebührenrahmen gesetzlich eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz beträgt 1,15-fach (19,43 €) und stellt gleichzeitig den Höchstsatz dar. Eine Steigerung über den Faktor 1,15-fach hinaus ist für diese Laborleistungen in der GOÄ nicht vorgesehen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4723 wird typischerweise mit den Leistungen der Pilzanzucht kombiniert. Hierzu gehören beispielsweise die GOÄ-Ziffern 4715 (Anzüchtung von Pilzen auf Spezialnährböden) oder 4716 (Anzüchtung von Dermatophyten). Erst nach dem Wachstum auf diesen Medien ist die Identifizierung nach Ziffer 4723 medizinisch indiziert und abrechenbar.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Daten der Kulturanzucht und der anschließenden immunologischen Identifizierung zeitlich plausibel zusammenpassen. Die Identifizierung kann logischerweise erst nach einer angemessenen Bebrütungszeit der Kultur erfolgen.

Ziffer 4723 in der neuen GOÄ

Die lichtmikroskopische immunologische Identifizierung angezüchteter Pilze (einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung) wird zur neuen Nummer 12565 — Pilz-Identifizierung, je Reinkultur und Antiserum, mittels Immunfluoreszenzmikroskopie. Festpreis 8,83 € je Reinkultur und Antiserum (heute beim 2,3-fachen Satz: 19,43 €). Das taxon-spezifische Antiserum ist anzugeben. Wird 12565 neben den Nummern 12561–12564 oder 12566–12567 für die gleiche Reinkultur berechnet, ist eine medizinische Begründung erforderlich.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4723

Die GOÄ-Ziffer 4723 wird für die lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zur Identifizierung bereits angezüchteter Pilze abgerechnet. Voraussetzung ist der Einsatz spezifischer, markierter Antisera zur taxonomischen Einordnung.
Nein, für den Nachweis von Pneumocystis jirovecii aus Nativmaterial ist die GOÄ-Ziffer 4712 anzuwenden. Da dieser Erreger nicht anzüchtbar ist, ist die Abrechnung der GOÄ 4723 in diesem Fall ausgeschlossen.
Die Ziffer ist je verwendetem Antiserum abrechenbar. Werden zur Differenzierung einer Kultur mehrere verschiedene Antisera eingesetzt, kann die Gebühr entsprechend mehrfach angesetzt werden.
Als Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) unterliegt die GOÄ 4723 dem verringerten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz von 1,15-fach entspricht gleichzeitig dem Höchstsatz für diese Laborleistungen.
Die GOÄ 4723 bezieht sich ausschließlich auf bereits angezüchtete Pilze aus einer Kultur. Die GOÄ 4712 hingegen dient dem direkten Nachweis von Bakterien oder anderen Erregern im Nativmaterial des Patients.
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