GOÄ 5466: Ganzkörperszintigraphie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5466
Szintigraphische Suche nach Entzündungsherden oder Thromben mit Radiogallium, markierten Eiweißen, Zellen oder monoklonalen Antikörpern- Ganzkörper (Stamm und Extremitäten)
Punktzahl 2250  
Einfachsatz 131,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 236,06 € 1,8x
Höchstsatz 327,87 € 2,5x
Ausschlüsse

Für die Untersuchung mehrerer Regionen ist die Leistung nach Nummer 5465* nicht mehrfach berechnungsfähig. Für die Leistungen nach den Nummern 5462* bis 5466* sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der Testsubstanz(en).

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5466

Für die Untersuchung mehrerer Regionen ist die Leistung nach Nummer 5465 nicht mehrfach berechnungsfähig. Für die Leistungen nach den Nummern 5462 bis 5466 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der Testsubstanz(en).

Die GOÄ-Ziffer 5466 beschreibt die szintigraphische Suche nach Entzündungsherden oder Thromben im Ganzkörperbereich, also Stamm und Extremitäten. Diese nuklearmedizinische Untersuchung nutzt spezifische Radiopharmaka wie Radiogallium, markierte Eiweiße, Zellen (z. B. Leukozyten) oder monoklonale Antikörper, um pathologische Prozesse sichtbar zu machen. Die Leistung umfasst die gesamte diagnostische Prozedur von der Applikation bis zur Bildakquisition.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Ziffer ist die Definition des Untersuchungsvolumens, das sich über den gesamten Körper erstrecken muss. Die Einordnung im Abschnitt für Strahlendiagnostik und Nuklearmedizin verdeutlicht den hohen apparativen und personellen Aufwand dieser Methode.

GOÄ 5466 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Anwendung der GOÄ 5466 ist in der klinischen Praxis meist komplexen Fragestellungen vorbehalten. Typische Indikationen umfassen die Suche nach einem Fokus bei Fieber unklarer Genese (FUO) oder den Verdacht auf chronisch-entzündliche Prozesse. Auch bei der Suche nach okkulten Infektionen, wie beispielsweise bei Protheseninfektionen oder Gefäßgraft-Infektionen, kommt diese Methode zum Einsatz.

Im Gegensatz zur Teilkörperuntersuchung nach Ziffer 5465 ermöglicht die Ganzkörper-Szintigraphie eine lückenlose Darstellung des gesamten Organismus. Dies ist besonders wertvoll, wenn kein lokaler Anfangsverdacht vorliegt und systemische Entzündungsreaktionen abgeklärt werden müssen.

Tipp: Achten Sie bei der Indikationsstellung darauf, dass die Ganzkörperdarstellung medizinisch begründet ist, um Absetzungen durch private Krankenversicherungen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5466

Fallbeispiel 1: Abklärung bei Fieber unklarer Genese

Ein Patient stellt sich mit seit Wochen anhaltendem, unklarem Fieber und erhöhten Entzündungsparametern vor. Zum Ausschluss eines okkulten Abszesses oder einer Vaskulitis wird eine Ganzkörperszintigraphie mit markierten Leukozyten durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5466 zum Regelsatz (1,8-fach), da keine besonderen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Gefäßprothesen-Infektion

Bei einem Patienten nach aortobifemoralem Bypass besteht der dringende Verdacht auf eine Gefäßprothesen-Infektion. Es erfolgt eine Ganzkörpersuche mittels markierter monoklonaler Antikörper. Aufgrund der aufwendigen Lagerung und Kooperation des multimorbiden Patienten wird die Ziffer 5466 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 2,5 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Mehrzeitige szintigraphische Untersuchung

Zur präzisen Differenzierung einer Entzündung wird eine szintigraphische Untersuchung mit Radiogallium durchgeführt. Neben den Initialaufnahmen am ersten Tag erfolgt eine Wiederholungsuntersuchung nach 48 Stunden. Abgerechnet wird die GOÄ 5466 für die Erstuntersuchung sowie die zulässige Spätaufnahme als eigenständige, begründete Leistung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5466: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Nebeneinanderberechnung der Ausschlussziffer 5465 (Teilkörperuntersuchung). Da die Ziffer 5466 bereits den gesamten Körper (Stamm und Extremitäten) abdeckt, ist eine zusätzliche Teilkörperdarstellung am selben Tag nicht zulässig. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen kürzen solche Kombinationen konsequent.

Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Anzahl der Wiederholungsuntersuchungen. Laut den Bestimmungen sind maximal zwei Wiederholungsuntersuchungen zulässig, wobei eine zwingend später als 24 Stunden nach der Applikation stattfinden muss. Werden mehr als zwei Wiederholungen oder falsche Zeitabstände dokumentiert, droht der Honorarverlust.

Achtung: Die bloße Wiederholung von Aufnahmen ohne Einhaltung des 24-Stunden-Intervalls für die Spätphase führt regelmäßig zu Beanstandungen durch Beihilfestellen.

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Dokumentation der GOÄ 5466: Praxisbewährte Hinweise

Eine präzise Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Honorardurchsetzung. In der Patientenakte müssen das verwendete Radiopharmakon, die genaue Aktivität in Megabecquerel (MBQ) sowie der exakte Applikationszeitpunkt lückenlos festgehalten werden. Auch die exakten Uhrzeiten der Bildakquisitionen sind für die Begründung von Spätphasen unerlässlich.

Zudem sollte der schriftliche Befundbericht die medizinische Notwendigkeit der Ganzkörperuntersuchung im Vergleich zu einer Teilkörperuntersuchung klar widerspiegeln. Dies gilt insbesondere, wenn Begleiterkrankungen den Untersuchungsablauf erschwert haben.

Dokumentationsbeispiel: Ganzkörperszintigraphie nach GOÄ 5466. Indikation: Verdacht auf Protheseninfekt bei Z.n. Knie-TEP beidseits. Applikation von 99mTc-markierten monoklonalen Antikörpern (Aktivität: 700 MBq) um 09:00 Uhr. Ganzkörperaufnahmen (Stamm und Extremitäten) in anteriorer und posteriorer Projektion um 13:00 Uhr. Spätphase nach 24 Stunden am Folgetag um 09:30 Uhr durchgeführt.

GOÄ 5466: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (1,8-fach) bis zum Höchstsatz (2,5-fach) erfordert eine einzelfallbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Erhöhung sind eine extreme Adipositas des Patienten, die die Bildqualität mindert und längere Akquisitionszeiten erfordert, oder eine ausgeprägte Unruhe (z. B. bei Demenz), die zusätzliche Lagerungsmaßnahmen notwendig macht. Die Begründungspflicht verlangt hierbei eine verständliche und patientenbezogene Formulierung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Ganzkörperszintigraphie mit einer zusätzlichen SPECT-Untersuchung kombiniert, um verdächtige Areale dreidimensional darzustellen. Hierfür kann die entsprechende Zuschlagsziffer herangezogen werden. Die für die Untersuchung notwendigen Radiopharmaka und Verbrauchsmaterialien werden als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt und müssen detailliert aufgeschlüsselt werden.

Ziffer 5466 in der neuen GOÄ

Die Ganzkörper-Szintigraphie zur Suche nach Entzündungsherden oder Thromben (Stamm und Extremitäten; bisher 2,3-facher Satz 236,07 €) erhält mit Nummer 13536 einen inhaltlichen Nachfolger: „Szintigraphische Suche nach Entzündungsherden oder Thromben im gesamten Stammbereich und/oder an den Extremitäten" zum Festpreis von 299,47 €, der damit über dem alten Satz liegt.

Die intravenöse Injektion der Testsubstanz(en) ist gesondert berechnungsfähig. Bei Wiederholungsuntersuchungen sind die Uhrzeiten in der Rechnung anzugeben. Nicht berechnungsfähig neben 13535.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5466

Die Untersuchung nach GOÄ 5466 kostet im Einfachsatz 131,15 €. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes (1,8-fach) belaufen sich die Gebühren auf 236,06 €, während der Höchstsatz (2,5-fach) bei 327,87 € liegt.
Nein, die GOÄ-Ziffer 5466 darf nicht neben der Ziffer 5465 abgerechnet werden. Da die Ziffer 5466 bereits eine Ganzkörperuntersuchung darstellt, ist die Teilkörperuntersuchung nach 5465 am selben Tag ausgeschlossen.
Es sind maximal zwei Wiederholungsuntersuchungen nach GOÄ 5466 zulässig. Davon muss eine Untersuchung zwingend später als 24 Stunden nach der Einbringung der Testsubstanz erfolgen.
Die Kosten für die verwendeten Radiopharmaka (z. B. Radiogallium oder markierte Antikörper) können als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese müssen auf der Liquidation einzeln ausgewiesen und nachgewiesen werden.
Eine Steigerung über den 1,8-fachen Satz ist bei erschwerten Untersuchungsbedingungen wie starker Adipositas, mangelnder Compliance des Patienten oder aufwendigen Lagerungen zulässig. Die Begründung muss patientenbezogen und nachvollziehbar auf der Rechnung dokumentiert sein.
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