Die Abrechnung der Peritonealdialyse nach GOÄ-Ziffer 786 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerungsfaktoren und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 786
GOÄ-Ziffer 786: Peritonealdialyse bei liegendem Katheter einschließlich Überwachung, jede (weitere) Spülung – Punktzahl: 55
Die GOÄ-Ziffer 786 beschreibt eine spezifische Teilleistung im Rahmen der Peritonealdialyse. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn der Katheter bereits operativ oder interventionell platziert wurde und die erste Spülung bereits erfolgt ist. Die Leistung umfasst explizit die Durchführung der Spülung sowie die engmaschige medizinische Überwachung des Patienten während des gesamten Vorgangs.
Da die Peritonealdialyse ein kontinuierliches oder zyklisches Verfahren darstellt, ist die Ziffer 786 so konzipiert, dass sie den wiederholten Aufwand pro Spülzyklus abbildet. Die Vorbereitung der Dialysatlösung und die Kontrolle der Ein- und Auslaufmengen sind integrale Bestandteile dieser Ziffer.
GOÄ 786 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Indikation für die Abrechnung der GOÄ 786 liegt primär in der Behandlung der chronischen oder akuten Niereninsuffizienz mittels Bauchfelldialyse. Typischerweise erfolgt diese Therapie in spezialisierten nephrologischen Praxen oder im stationären Bereich, wenn der Patient vorübergehend professionelle Unterstützung benötigt. Die Ziffer setzt voraus, dass ein funktionstüchtiger Peritonealkatheter bereits implantiert ist.
In der Praxis wird die erste Spülung eines Behandlungszyklus stets mit der GOÄ-Ziffer 785 berechnet. Jede darauffolgende Spülung am selben Behandlungstag wird folgerichtig mit der GOÄ-Ziffer 786 liquidiert. Dies gilt sowohl für die kontinuierliche ambulante Peritonealdialyse (CAPD) als auch für die automatisierte Peritonealdialyse (APD), sofern diese ärztlich überwacht wird.
Tipp: Bei der automatisierten Peritonealdialyse (APD) sollte die Anzahl der dokumentierten Zyklen exakt mit den abgerechneten Einheiten der GOÄ 786 übereinstimmen, um Unstimmigkeiten bei der Rechnungsprüfung zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 786
Fallbeispiel 1: Ambulante Durchführung einer mehrfachen Spülung
Ein Patient mit terminaler Niereninsuffizienz stellt sich zur geplanten Peritonealdialyse in der nephrologischen Schwerpunktpraxis vor. Es werden insgesamt vier Spülungen über den liegenden Katheter durchgeführt. Die erste Spülung wird mit der GOÄ-Ziffer 785 berechnet, während die drei nachfolgenden Spülungen jeweils mit der GOÄ-Ziffer 786 (insgesamt also 3-mal) liquidiert werden. Die Überwachung verläuft komplikationslos.
Fallbeispiel 2: Erschwerter Dialysatabfluss bei Peritonitis-Verdacht
Bei einem Patienten unter Peritonealdialyse zeigt sich ein verzögerter Abfluss des Dialysats, verbunden mit dem Verdacht auf eine beginnende Peritonitis. Es werden zwei weitere Spülungen durchgeführt, die aufgrund des zähen Abflusses eine deutlich verlängerte Überwachungszeit erfordern. Die Abrechnung erfolgt für die weiteren Spülungen nach GOÄ 786, wobei hier aufgrund des erhöhten zeitlichen Aufwands ein erhöhter Steigerungssatz angewendet wird.
Fallbeispiel 3: Akute Dialysetherapie bei akutem Nierenversagen
Ein Patient mit akutem Nierenversagen auf der Intensivstation erhält eine kontinuierliche Peritonealdialyse. Nach der initialen Spülung (GOÄ 785) erfolgen über den Tag verteilt sechs weitere Spülungen. Jede dieser sechs Spülungen wird einzeln mit der GOÄ-Ziffer 786 abgerechnet, wobei die genauen Uhrzeiten der Spülungen in der Patientenakte dokumentiert sind.
Häufige Fehler bei der GOÄ 786: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der Reihenfolge von GOÄ 785 und GOÄ 786. Die GOÄ 786 darf niemals als erste Leistung des Tages ohne die vorherige oder zeitgleiche Erbringung der GOÄ 785 abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen konsequent, wenn die Initialleistung fehlt.
Zudem ist darauf zu achten, dass allgemeine Überwachungsleistungen oder Visitenziffern nicht unzulässig nebeneinander berechnet werden. Da die Überwachung bereits integraler Bestandteil der GOÄ 786 ist, führt eine zusätzliche Abrechnung von Überwachungskomplexen am selben Tag häufig zu Beanstandungen durch die Prüfstellen.
Achtung: Die bloße Anwesenheit von Pflegepersonal reicht für die Abrechnung der ärztlichen Überwachung nicht aus. Es muss eine dokumentierte ärztliche Aufsicht und regelmäßige Kontrolle stattgefunden haben.
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Dokumentation der GOÄ 786: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Honorardurchsetzung bei der GOÄ 786. In der Patientenakte müssen die genauen Uhrzeiten für den Beginn und das Ende jeder einzelnen Spülung festgehalten werden. Auch die menge und Beschaffenheit des Dialysats (z. B. klar, trüb, hämorrhagisch) sowie die Vitalparameter des Patienten sind zu protokollieren.
Besonders bei der Abrechnung mehrerer Spülungen an einem Tag verlangen Kostenträger häufig den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Ein standardisiertes Dialyseprotokoll erleichtert diesen Nachweis erheblich und schützt vor Regressforderungen.
Dokumentationsbeispiel:
10:15 Uhr: Konnektion und Einlauf von 2000 ml Dialysat. Patient beschwerdefrei, RR 120/80 mmHg. 11:30 Uhr: Auslauf von 2100 ml, Dialysat klar. Keine Komplikationen während der Überwachung. (Abrechnung: 1× GOÄ 786)
GOÄ 786: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 786 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein extrem verlangsamter Ein- oder Auslauf des Dialysats, Kreislaufinstabilitäten des Patienten während der Überwachung oder ein erschwerter Zugang bei adipösen Patienten. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 786 wird regelhaft in Kombination mit der GOÄ-Ziffer 785 (erste Spülung) abgerechnet. Daneben können bei entsprechender Indikation Laboruntersuchungen aus dem Dialysat (z. B. Zellzahl, Bakteriologie) oder sonographische Kontrollen des Kathetersitzes nach GOÄ-Ziffer 410 berechnet werden. Nicht zulässig ist die Nebeneinanderberechnung von einfachen Beratungen oder symptombezogenen Untersuchungen, es sei denn, es liegt eine völlig unabhängige Diagnose vor.
Ziffer 786 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf drei Konstellationen: Die Dokumentation entscheidet, ob eine Abrechnung möglich ist.
- Bei intermittierende Peritonealdialyse mit Cycler im Dialysezentrum oder stationär, Dialysezentrum oder stationäre Behandlung (kein Heimdialyseverfahren): 3412 „Kontinuierliche ärztliche Betreuung bei Durchführung einer intermittierenden …" (253,95 €), je Dialyse
- Bei CAPD im Dialysezentrum oder stationär, Dialysezentrum oder stationäre Behandlung (kein Heimdialyseverfahren): 3413 „Kontinuierliche ärztliche Betreuung bei Durchführung einer Peritonealdialyse …" (193,00 €), je Kalendertag
- Bei Heimdialyseverfahren (CAPD oder CCPD): 3400 „Kontinuierliche ärztliche Betreuung inklusive Rufbereitschaft bei Durchführung einer Peritonealdialyse als Heimdialyseverfahren, je Kalendertag" (85,92 €), je Kalendertag
- Bei weitere Spülung ohne Einordnung in die neuen kontinuierlichen Betreuungsleistungen: kein eigenständiger Nachfolger im Entwurf
Die Spanne reicht von 85,92 € bis 253,95 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 7,38 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 786
Was hat nicht gestimmt?