GOÄ A1014: Nabelschnurpunktion korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ A1014
Transabdominelle Blutentnahme aus der Nabelschnur (unter Ultraschallsicht) Nabelschnurpunktion- (analog Nr. 1014 GOÄ) - n. Empfehlung von Analog Ziffern der PVS
Punktzahl 296  
Einfachsatz 17,25 € 1,0x
Regelhöchstsatz 39,68 € 2,3x
Höchstsatz 60,39 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie die transabdominelle Nabelschnurpunktion nach GOÄ-Ziffer A1014 rechtssicher abrechnen, Fehler vermeiden und Steigerungssätze begründen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1014

Transabdominelle Blutentnahme aus der Nabelschnur (unter Ultraschallsicht) Nabelschnurpunktion- (analog Nr. 1014 GOÄ) - n. Empfehlung von Analog Ziffern der PVS

Die Ziffer A1014 beschreibt eine hochspezialisierte, invasive Maßnahme der Pränataldiagnostik und pränatalen Therapie. Da die originale Gebührenordnung für Ärzte keine spezifische Ziffer für die Chordozentese enthält, erfolgt die Abrechnung analog zur Ziffer 1014 (Amniozentese). Diese Analogie wurde durch die Bundesärztekammer und den Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS) etabliert.

Die Leistung umfasst die sterile Vorbereitung der Punktionsstelle an der mütterlichen Bauchwand sowie die gezielte Punktion der Nabelschnur unter kontinuierlicher Ultraschallsicht. Ziel ist die Gewinnung von fetalem Blut für diagnostische Zwecke oder die Vorbereitung einer intrauterinen Therapie. Alle für den Eingriff notwendigen Verbrauchsmaterialien und die Lokalanästhesie sind in der Gebühr enthalten.

GOÄ A1014 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf der Chordozentese

Die Durchführung einer Nabelschnurpunktion ist indiziert, wenn eine schnelle und präzise Diagnostik des fetalen Blutes erforderlich ist. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine schwere fetale Anämie, beispielsweise im Rahmen einer Rhesus-Inkompatibilität oder einer Infektion mit dem Parvovirus B19. Auch eine schnelle Karyotypisierung bei spät erkannten Fehlbildungen kann eine Indikation darstellen.

Der Eingriff erfordert ein hohes Maß an geburtshilflicher Erfahrung und Präzision. Unter ständiger sonografischer Kontrolle wird die Punktionsnadel transabdominell in die Nabelschnurvene eingeführt. Meist wird hierfür die Ansatzstelle der Nabelschnur an der Plazenta gewählt, da diese am stabilsten ist. Nach erfolgreicher Aspiration des Blutes wird die Nadel entfernt und die Punktionsstelle nachbeobachtet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1014

Fallbeispiel 1: Verdacht auf fetale Anämie bei Rhesus-Inkompatibilität

Eine Schwangere in der 24. Schwangerschaftswoche stellt sich mit einem kritisch erhöhten Antikörpertiter vor. Die sonografische Doppler-Messung zeigt eine deutlich erhöhte Flussgeschwindigkeit in der Arteria cerebri media des Feten, was auf eine fetale Anämie hinweist. Zur Bestimmung des genauen Hämoglobinwerts wird eine Chordozentese durchgeführt.

Die Punktion der Nabelschnur verläuft komplikationslos unter ständiger Ultraschallkontrolle. Es werden 2 ml fetales Blut für das Labor gewonnen. Die Abrechnung erfolgt mit der Analogziffer A1014 zum Regelhöchstsatz mit dem Faktor 2,3.

Fallbeispiel 2: Dringende Karyotypisierung bei spätem Fehlbildungsverdacht

In der 28. Schwangerschaftswoche werden bei einem Feten im Fehlbildungsultraschall multiple kardiale und renale Anomalien festgestellt. Für die weitere Geburtsplanung und Beratung der Eltern ist eine schnelle Chromosomenanalyse zwingend erforderlich. Eine Fruchtwasseruntersuchung würde in diesem Gestationsalter zu lange dauern.

Aufgrund eines ausgeprägten Oligohydramnions und einer ungünstigen Hinterwandplazenta gestaltet sich der Zugang zur Nabelschnur als äußerst schwierig. Die Punktion gelingt nach längerer Vorbereitung dennoch sicher. Wegen der erschwerten Bedingungen wird die Ziffer A1014 mit dem Steigerungsfaktor 3,5 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Diagnostik vor intrauteriner Bluttransfusion

Bei einem Feten mit nachgewiesener Parvovirus-B19-Infektion zeigt sich im Ultraschall ein beginnender Hydrops fetalis. Vor der geplanten intrauterinen Bluttransfusion muss der aktuelle fetale Hämatokritwert exakt bestimmt werden. Dies ist für die Berechnung des benötigten Transfusionsvolumens essenziell.

Die diagnostische Blutentnahme aus der Nabelschnur wird erfolgreich durchgeführt. Direkt im Anschluss erfolgt die therapeutische Transfusion. Die diagnostische Punktion wird separat mit der Ziffer A1014 zum Regelsatz liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1014: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A1014 ist die zusätzliche Liquidation der Ultraschallsteuerung. Da der Leistungstext explizit die Formulierung „unter Ultraschallsicht“ enthält, ist die sonografische Führung der Nadel bereits abgegolten. Die Ziffern 415 oder 420 dürfen für die reine Nadelsteuerung nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Abgrenzung zur einfachen Amniozentese nach Ziffer 1014. Prüfstellen fordern gelegentlich den Nachweis, warum eine technisch aufwendigere Nabelschnurpunktion statt einer Fruchtwasseruntersuchung notwendig war. Eine unvollständige Dokumentation führt hier schnell zu Honorarkürzungen.

Achtung: Die Ultraschallkontrolle zur Führung der Punktionsnadel ist integraler Bestandteil der Ziffer A1014. Eine zusätzliche Abrechnung von sonografischen Leistungen für die Nadelsteuerung ist unzulässig und wird von Kostenträgern regelmäßig gestrichen.

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Dokumentation der GOÄ A1014: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Regresse. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, die Aufklärung der Patientin sowie der genaue Ablauf des Eingriffs detailliert festgehalten werden. Insbesondere die erfolgreiche Aspiration von fetalem Blut und dessen Menge sollten dokumentiert sein.

Zudem ist es ratsam, die kontinuierliche sonografische Überwachung der fetalen Herzaktion vor, während und nach dem Eingriff zu protokollieren. Auch der Ausschluss von postoperativen Blutungen oder Hämatomen an der Punktionsstelle sichert die Abrechnungsqualität ab.

Dokumentation: Transabdominelle Nabelschnurpunktion unter kontinuierlicher Ultraschallsicht bei Verdacht auf fetale Anämie (24+2 SSW). Sterile Bedingungen, Lokalanästhesie der Bauchwand. Punktion der Nabelschnurvene nahe dem plazentaren Ansatz. Erfolgreiche Aspiration von 1,5 ml fetalem Blut. Fetale Herzaktion durchgehend stabil bei 145 bpm. Keine postinterventionelle Blutung sonografisch nachweisbar.

GOÄ A1014: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Regelsatz bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der Ziffer A1014 gut begründbar, wenn der Eingriff überdurchschnittlich schwierig war. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind eine ausgeprägte mütterliche Adipositas, die die Ultraschallsicht und Nadelsteuerung erschwert, oder eine ungünstige Plazentalage.

Auch starke Kindsbewegungen während der Punktion oder ein ausgeprägtes Oligohydramnion erhöhen das Risiko und den Zeitaufwand erheblich. Diese Erschwernisse müssen in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden.

Tipp: Verwenden Sie für die Steigerung konkrete klinische Begriffe wie „erschwerte Punktionsbedingungen bei ausgeprägter mütterlicher Adipositas (BMI > 35)“ statt pauschaler Formulierungen, um Rückfragen der Kassen zu vermeiden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Ziffer A1014 können weitere Leistungen des geburtshilflichen Spektrums anfallen. Zulässig ist die Abrechnung einer vorausgehenden, eigenständigen Feindiagnostik nach Ziffer 415, sofern diese der Indikationsstellung diente und nicht der reinen Nadelsteuerung. Auch Laborleistungen zur Bestimmung des fetalen Blutbildes oder Blutgruppe sind kombinierbar.

Nicht zulässig ist die gleichzeitige Abrechnung der Ziffer 1014 (Amniozentese) für denselben Punktionskanal, es sei denn, es handelt sich um zwei völlig getrennte Eingriffe mit unterschiedlicher Indikation in derselben Sitzung, was extrem selten vorkommt.

Ziffer A1014 in der neuen GOÄ

Die transabdominelle Blutentnahme aus der Nabelschnur (Nabelschnurpunktion unter Ultraschallsicht, bisher Analogziffer zu Nr. 1014 GOÄ) erhält in der neuen GOÄ je nach klinischem Kontext verschiedene Nachfolger.

  • Reine Nabelschnurpunktion (Chordozentese): 4723 „Nabelschnurpunktion (Chordozentese), unter Ultraschallsicht, ggf. einschließlich Injektion eines Arzneimittels" — 90,33 €
  • Nabelschnurtransfusion (therapeutische Indikation): 4727 „Intrauterine Therapie des Fetus durch Nabelschnurtransfusion, einschließlich …" — 184,59 €; nicht neben fetoskopischen Eingriffen nach Nr. 4756 bis 4769
  • Bei intraoperativer Fetalblutentnahme im Rahmen eines fetoskopischen Eingriffs: 4773 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 4759 … für eine Fetalblutentnahme" — 90,21 € je Sitzung

Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 39,67 €. Die Nachfolger bilden den Leistungsinhalt vollständiger und differenzierter ab; welche Ziffer gilt, entscheidet die Indikation (diagnostisch vs. therapeutisch vs. fetoskopischer Rahmen).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1014

Nein, die Ultraschallkontrolle zur Nadelsteuerung ist integraler Bestandteil der Ziffer A1014 und darf nicht separat berechnet werden. Lediglich eine eigenständige, vorausgehende oder nachfolgende sonografische Diagnostik des Feten ist unter bestimmten Voraussetzungen gesondert berechnungsfähig. Dies muss jedoch in der Dokumentation klar von der Punktionsführung abgegrenzt werden.
Die reguläre GOÄ-Ziffer 1014 beschreibt die Fruchtwasserpunktion (Amniozentese), während die Analogziffer A1014 für die technisch anspruchsvollere Nabelschnurpunktion (Chordozentese) angewendet wird. Da die GOÄ keine eigene Ziffer für die intrauterine Blutentnahme enthält, erfolgt die Abrechnung analog nach der Empfehlung der Bundesärztekammer. Die Punktzahl und die Tarife bleiben dabei identisch.
Ein Erhöhen des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Satz ist bei erschwerten anatomischen oder klinischen Bedingungen zulässig. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte mütterliche Adipositas, eine ungünstige Lage der Plazenta oder ein ausgeprägtes Oligohydramnion. Auch starke fetale Eigenbewegungen, die das Treffen der Nabelschnurvene erschweren, rechtfertigen eine Steigerung.
Ja, eine gegebenenfalls durchgeführte Lokalanästhesie der mütterlichen Bauchwand ist mit der Gebühr für die Punktion abgegolten. Sie darf nicht als eigenständige Leistung über eine separate Anästhesieziffer abgerechnet werden. Dies entspricht den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zur Durchführung operativer Eingriffe.
Die Ziffer A1014 ist pro Sitzung grundsätzlich nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehrere Punktionsversuche notwendig waren. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Mehrlingsschwangerschaften, wenn an unterschiedlichen Feten separate Punktionen durchgeführt werden. In diesem Fall muss die Mehrfachabrechnung durch die Angabe der jeweiligen Feten transparent begründet werden.
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