GOÄ A1008: Fetomaternaler Doppler – Abrechnung & Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ A1008
Weiterführende differenzialdiagnostische sonographische Abklärung des fetomaternalen Gefäßsystems mittels Duplexverfahren, gegebenenfalls farbkodiert und/oder direktionale Doppler-sonographische Untersuchung im fetomaternalen Gefäßsystem, einschließlich Frequenzspektrumanalyse
Punktzahl 700  
Einfachsatz 40,80 € 1,0x
Regelhöchstsatz 93,84 € 2,3x
Höchstsatz 142,80 € 3,5x

Leitfaden zur rechtssicheren Abrechnung der GOÄ-Ziffer A1008 für den fetomaternalen Doppler. Erfahren Sie alles zu Indikationen und Steigerungssätzen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1008

Weiterführende differenzialdiagnostische sonographische Abklärung des fetomaternalen Gefäßsystems mittels Duplexverfahren, gegebenenfalls farbkodiert und/oder direktionale Doppler-sonographische Untersuchung im fetomaternalen Gefäßsystem, einschließlich Frequenzspektrumanalyse (analog Nr. 649)

Die GOÄ-Ziffer A1008 beschreibt eine hochspezialisierte sonographische Untersuchung des fetomaternalen Gefäßsystems. Diese Leistung wird als Analogbewertung zur Gebührenordnungsnummer 649 herangezogen. Sie umfasst sowohl das Duplexverfahren als auch die farbkodierte oder direktionale Doppler-Sonographie inklusive der notwendigen Frequenzspektrumanalyse.

Die Einführung dieser Analogziffer basiert auf einem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2004. Ziel war es, die moderne, hochauflösende Dopplersonographie in der Geburtshilfe adäquat im Gebührenverzeichnis abzubilden. Die Leistung erfordert eine präzise apparative Ausstattung und eine hohe fachliche Expertise des Untersuchers.

GOÄ A1008 in der Praxis: Indikationen und Voraussetzungen

Die Anwendung der GOÄ A1008 ist an strenge medizinische Indikationen gebunden. Sie dient insbesondere der Abklärung und Verlaufskontrolle bei einer vermuteten oder bereits diagnostizierten fetalen Wachstumsretardierung (auch bekannt als "Small for Gestational Age", SGA). Ebenso stellt der Verdacht auf eine chronische oder akute Plazentainsuffizienz eine klassische Indikation dar.

Für die klinische Orientierung gelten die Richtlinien der Anlage I der Mutterschafts-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) entsprechend auch für Privatpatientinnen. Typische Indikationskriterien sind unter anderem ein auffälliger fetaler Ultraschall, hypertensive Schwangerschaftserkrankungen wie Präeklampsie oder ein Zustand nach intrauterinem Fruchttod in einer vorherigen Schwangerschaft.

Tipp: Die Abrechnung setzt zwingend voraus, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die formale Qualifikation zur Durchführung des fetalen Ultraschalls nach der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung besitzt. Ohne diesen Nachweis riskieren Praxen Honorarkürzungen bei Prüfungen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1008

Fallbeispiel 1: Verdacht auf fetale Wachstumsretardierung

Bei einer Schwangeren in der 32. Schwangerschaftswoche zeigt sich in der Biometrie eine deutliche Wachstumsverzögerung des Fetus. Zur weiteren Abklärung erfolgt eine farbkodierte Dopplersonographie der Arteria umbilicalis und der Arteria cerebri media zur Beurteilung der fetalen Versorgungssituation.

Die medizinische Begründung lautet: Verdacht auf fetale Wachstumsretardierung (SGA). Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer A1008 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) in Höhe von 87,15 €.

Fallbeispiel 2: Schwangerschaftshochdruck und Plazentainsuffizienz

Eine Patientin stellt sich mit neu aufgetretenem Schwangerschaftshochdruck vor. Zur Beurteilung des uteroplazentaren Widerstands wird eine duplexsonographische Untersuchung der Arteriae uterinae beidseits durchgeführt.

Die medizinische Begründung lautet: Ausschluss einer uteroplazentaren Dysfunktion bei Gestationshypertonie. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer A1008 neben der geburtshilflichen Basisuntersuchung.

Fallbeispiel 3: Zwillingsschwangerschaft mit diskordantem Wachstum

Bei einer monochorialen Zwillingsschwangerschaft in der 28. Schwangerschaftswoche besteht der Verdacht auf ein fetofetales Transfusionssyndrom oder diskordantes Wachstum. Es erfolgt die dopplersonographische Untersuchung des fetomaternalen Gefäßsystems bei beiden Feten.

Die Abrechnung erfolgt für beide Feten getrennt. Die GOÄ-Ziffer A1008 wird daher zweifach (2-mal) mit dem entsprechenden Hinweis auf die Mehrlingsschwangerschaft (Fetus A und Fetus B) in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1008: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von allgemeinen Doppler-Ziffern aus anderen Abschnitten der GOÄ für dieselbe Sitzung. Die Ziffer A1008 ist eine spezielle geburtshilfliche Leistung, die bereits die Frequenzspektrumanalyse und das Duplexverfahren beinhaltet. Eine zusätzliche Abrechnung von Ziffern wie der GOÄ 645 oder GOÄ 649 für dieselbe Untersuchung ist daher nicht zulässig.

Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen beanstanden zudem häufig die Abrechnung, wenn die medizinische Indikation nicht klar aus der Rechnung hervorgeht. Die bloße Angabe von "Vorsorge" reicht für die Begründung einer weiterführenden differenzialdiagnostischen Untersuchung nicht aus. Es muss immer eine konkrete Verdachtsdiagnose oder eine pathologische Auffälligkeit dokumentiert sein.

Achtung: Es ist darauf zu achten, dass bei Mehrlingsschwangerschaften die Mehrfachabrechnung der Ziffer A1008 auf der Rechnung explizit begründet und den einzelnen Feten zugeordnet wird, um automatische Kürzungen durch Prüfsoftware zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ A1008: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die untersuchten Gefäße (z. B. Arteria umbilicalis, Arteria cerebri media, Arteriae uterinae) namentlich genannt werden. Zudem sind die gemessenen Parameter wie der Pulsatilitätsindex (PI), der Resistance-Index (RI) oder das Systole-Diastole-Verhältnis (S/D-Ratio) zu dokumentieren.

Auch die grafische Darstellung der Frequenzspektrumanalyse sollte als Bildbefund in der elektronischen Patientenakte archiviert werden. Der schriftliche Befundbericht muss eine abschließende Beurteilung der fetomaternalen Hämodynamik enthalten.

Dokumentationsbeispiel:
Duplex- und Dopplersonographie des fetomaternalen Gefäßsystems nach GOÄ A1008. Indikation: Verdacht auf Plazentainsuffizienz bei SGA. Untersuchung der A. umbilicalis (PI: 1,12, RI: 0,68, enddiastolischer Fluss positiv) und der A. cerebri media beidseits. Keine Zeichen einer Zentralisation. Befund dokumentiert und Bildmaterial archiviert.

GOÄ A1008: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 (132,62 €) erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein extrem hoher Zeitaufwand bei erschwerten Untersuchungsbedingungen. Dies kann beispielsweise durch eine ausgeprägte mütterliche Adipositas, eine ungünstige fetale Lage oder eine ausgeprägte Oligohydramnie bedingt sein.

Auch die Durchführung bei unruhigen Feten oder die Notwendigkeit wiederholter Messungen zur Gewinnung eines stabilen Frequenzspektrums rechtfertigen eine Steigerung des Faktors. Die Begründung muss für den Laien verständlich auf der Liquidation formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer A1008 kann hervorragend mit anderen geburtshilflichen Leistungen kombiniert werden. Laut Beschluss des Konsultationsausschusses ist die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 415 (Geburtshilfliche Ultraschalluntersuchung), A1006 (Spezielle Ultraschalluntersuchung zur Ausschlussdiagnostik fetaler Fehlbildungen) und A1007 (Echokardiographische Untersuchung des fetalen Herzens) ausdrücklich zulässig. Diese Kombinationen ermöglichen eine umfassende Pränataldiagnostik und deren adäquate Honorierung.

Ziffer A1008 in der neuen GOÄ

Die weiterführende Duplex-Sonographie des fetomaternalen Gefäßsystems bei Gefährdungsverdacht (bisher Analogkonstrukt) bekommt mit der neuen Nummer 1327 eine Regelleistung.

1327 „Weiterführende differenzialdiagnostische sonographische Abklärung des fetomaternalen Gefäßsystems … je untersuchtem Fetus" — 92,66 €. Inhaltlich entspricht die neue Ziffer dem alten Leistungsinhalt (farbkodiert, Duplex, Frequenzspektrum), auch wenn der Begriff „Duplex" in der neuen Legende durch B-Mode und Farbdoppler ersetzt wird. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 93,84 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1008

Die GOÄ-Ziffer A1008 wird für die weiterführende differenzialdiagnostische sonographische Abklärung des fetomaternalen Gefäßsystems mittels Duplexverfahren berechnet. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine fetale Wachstumsretardierung oder eine Plazentainsuffizienz. Die Abrechnung setzt eine entsprechende fachliche Qualifikation voraus.
Für die Abrechnung ist der Nachweis der Qualifikation zur Durchführung des fetalen Ultraschalls im Rahmen der Erkennung von Entwicklungsstörungen, Fehlbildungen und Erkrankungen des Fetus erforderlich. Diese Qualifikation richtet sich nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung der zuständigen Ärztekammer. Ohne diesen Nachweis ist die Ziffer nicht berechnungsfähig.
Ja, bei Mehrlingsschwangerschaften ist die GOÄ-Ziffer A1008 entsprechend der Zahl der Mehrlinge mehrfach berechnungsfähig. Dies gilt analog auch für die Ziffern A1006 und A1007. In der Rechnung sollte die jeweilige Zuordnung zum Fetus (z. B. Fetus A und Fetus B) klar dokumentiert werden.
Die GOÄ-Ziffer A1008 kann neben den geburtshilflichen Ultraschallleistungen nach den Nummern 415, A1006 und A1007 abgerechnet werden. Eine Nebeneinanderberechnung ist somit explizit durch den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses erlaubt. Andere allgemeine Doppler-Ziffern sind jedoch in derselben Sitzung meist ausgeschlossen.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Faktor) für die GOÄ-Ziffer A1008 beträgt aktuell 87,15 Euro. Beim einfachen Gebührensatz liegt das Honorar bei 37,89 Euro. Bei besonders schwierigen Verhältnissen kann die Ziffer mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz (132,62 Euro) gesteigert.
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