GOÄ A1147: Scheidenfixation korrekt abrechnen – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ A1147
Scheidenfixation nach Amreich-Richter
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x

Die Abrechnung der Scheidenfixation nach Amreich-Richter als Analoggebühr A1147 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1147

Die Ziffer A1147 wird analog zur Originalziffer 1147 der Gebührenordnung für Ärzte angewendet. Da die moderne operative Methode der sakrospinalen Scheidenfixation im ursprünglichen Gebührenverzeichnis nicht explizit abgebildet ist, erfolgt die Liquidation über diese Analogbewertung.

Analog 1147: Vaginale Scheidenfixation nach Amreich-Richter (entsprechend Ziffer 1147: Vaginale Hysterektomie, gegebenenfalls mit Adnexen) - Punktzahl: 1480.

Diese Leistung umfasst die operative Freilegung des Spatium pararectale sowie die sichere Verankerung des Scheidenblindsacks am Ligamentum sacrospinale. Die Ziffer deckt den gesamten vaginalen Zugangsweg, die Präparation der anatomischen Strukturen und die Nahtlegung ab. Durch die Gleichstellung mit der vaginalen Hysterektomie wird der hohe chirurgische Schwierigkeitsgrad dieser Prolapsoperation adäquat honoriert.

GOÄ A1147 in der Praxis: Indikation und klinischer Stellenwert

Der klinische Haupteinsatzbereich der GOÄ A1147 liegt in der operativen Behandlung des Scheidenstumpfprolapses. Dieser tritt häufig als Spätfolge nach einer bereits erfolgten Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) auf. Die Patientinnen klagen meist über ein ausgeprägtes Fremdkörpergefühl, Senkungsbeschwerden sowie Blasen- oder Mastdarm-Entleerungsstörungen.

Die Fixation nach Amreich-Richter stellt ein bewährtes, vaginales Standardverfahren dar, um das Scheidenende dauerhaft im Becken zu stabilisieren. Die Indikation zur Abrechnung der Ziffer A1147 ist dann gegeben, wenn die Fixation als eigenständige Hauptleistung zur Korrektur des Prolapses durchgeführt wird. Eine prophylaktische Fixierung im Rahmen einer primären Hysterektomie ist hingegen kritisch zu prüfen.

Abzugrenzen ist dieses Verfahren von abdominalen oder laparoskopischen Sakropexien, die mit anderen Ziffern der GOÄ abgebildet werden. Die Wahl der Ziffer A1147 setzt zwingend den vaginalen Zugangsweg und die Fixierung am sakrospinalen Band voraus.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1147

Fallbeispiel 1: Isolierter Scheidenstumpfprolaps

Eine 68-jährige Patientin stellt sich mit einem symptomatischen Descensus des Scheidenstumpfes nach Hysterektomie vor Jahren vor. Es erfolgt die vaginale Sakrospinalfixation nach Amreich-Richter als alleiniger Eingriff.

Die medizinische Begründung stützt sich auf die anatomische Desorganisation und die Notwendigkeit der operativen Rekonstruktion. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A1147 zum Regelsatz von 2,3 (198,42 €), da keine intraoperativen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Rezidivprolaps mit erschwerten Präparationsbedingungen

Bei einer Patientin liegt ein Rezidiv-Scheidenstumpfprolaps nach bereits erfolgter vorderer Plastik vor. Aufgrund massiver narbiger Verwachsungen im Spatium pararectale gestaltet sich die Darstellung des Ligamentum sacrospinale äußerst schwierig und zeitaufwendig.

Die Operation wird erfolgreich durchgeführt. Aufgrund des erheblichen Mehraufwands rechnet der Operateur die Ziffer A1147 mit dem Faktor 3,5 (301,94 €) ab. Die Liquidation enthält eine detaillierte Begründung bezüglich der ausgeprägten Vernarbungen.

Fallbeispiel 3: Kombinierter Eingriff bei Zystozele und Stumpfprolaps

Neben einem ausgeprägten Scheidenstumpfprolaps liegt bei der Patientin eine ausgeprägte Zystozele vor. Der Operateur führt die Fixation nach Amreich-Richter durch und nimmt zusätzlich eine vordere Scheidenplastik (Kolporrhaphia anterior) vor.

In diesem Fall werden die Ziffer A1147 für die Fixation und die Ziffer 1131 für die vordere Plastik nebeneinander abgerechnet. Beide Leistungen sind eigenständig indiziert und im Operationsbericht separat dokumentiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1147: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Doppelabrechnung von Teilschritten. Die Ziffer A1147 umfasst bereits die Eröffnung des Scheidenraums, die Präparation des pararektalen Raums sowie den Verschluss der Scheide. Diese Teilschritte dürfen nicht über separate Ziffern wie die Kolpotomie liquidiert werden.

Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen verstärkt, ob die Fixation nach Amreich-Richter unzulässigerweise neben einer primären vaginalen Hysterektomie (Ziffer 1147) abgerechnet wurde. Eine gleichzeitige Abrechnung beider Ziffern im selben Operationsgebiet ist meist nur bei strenger medizinischer Begründung und getrennten Indikationen durchsetzbar.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig unvollständige Operationsberichte. Wenn die Fixierung am Ligamentum sacrospinale nicht explizit im Bericht erwähnt wird, droht eine Herabstufung der Ziffer. Die bloße Erwähnung einer "Scheidenaufhängung" ohne Nennung der anatomischen Strukturen reicht für die Analogabrechnung oft nicht aus.

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Dokumentation der GOÄ A1147: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den gesamten Verlauf des Eingriffs detailliert widerspiegeln. Insbesondere die Darstellung des pararektalen Raums und das Ertasten der Spina ischiadica sowie des Ligaments müssen dokumentiert sein.

Auch die Art des verwendeten Nahtmaterials (z. B. nicht-resorbierbare Fäden) und die Anzahl der gesetzten Haltenähte sollten im Bericht auftauchen. Dies belegt die fachgerechte Durchführung der Amreich-Richter-Methode und schützt vor Regressen.

Dokumentationsbeispiel: "...Vaginaler Zugang, Spaltung der Hinterwand. Stumpfe und scharfe Präparation des rechten Spatium pararectale bis zur Spina ischiadica. Sichere Darstellung des Ligamentum sacrospinale. Vorlegen von zwei nicht-resorbierbaren Fäden durch das Ligament und anschließende Fixation des Scheidenblindsacks. Spannungsfreie Reposition und fortlaufende Naht der Scheide..."

GOÄ A1147: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung bei der Ziffer A1147 sind ein erhöhter Schwierigkeitsgrad durch anatomische Varianten, ausgeprägte Adhäsionen nach Voroperationen oder eine starke Adipositas permagna, die den vaginalen Zugang erschwert.

Auch ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand, beispielsweise durch die Notwendigkeit einer intraoperativen Blutstillung im tiefen Becken, rechtfertigt den Ansatz eines höheren Steigerungsfaktors bis zum 3,5-fachen Satz.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A1147 lässt sich im Rahmen komplexer urogynäkologischer Rekonstruktionen mit weiteren Ziffern kombinieren. Häufig erfolgt die Kombination mit der Ziffer 1131 (Vordere Scheidenplastik) oder der Ziffer 1132 (Hintere Scheidenplastik mit Levatorplastik), wenn gleichzeitig eine Zystozele oder Rektozele korrigiert wird.

Tipp: Es ist bei Kombinationsabrechnungen darauf zu achten, dass die jeweiligen Operationsberichte die eigenständigen Operationsschritte für jede Ziffer klar trennen. Nur so bleibt die Abrechnung gegenüber Kostenträgern transparent und rechtssicher.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1147

Die GOÄ-Ziffer A1147 ist eine Analoggebühr zur Abrechnung der vaginalen Scheidenfixation nach Amreich-Richter. Sie basiert auf der Referenzziffer 1147 (Vaginale Hysterektomie) und ist mit 1480 Punkten bewertet.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ A1147 beträgt 86,27 Euro. Bei Anwendung des medizinisch üblichen Regelhöchstsatzes von 2,3 liegt das Honorar bei 198,42 Euro, während der Höchstsatz (3,5-fach) 301,94 Euro beträgt.
Die Abrechnung ist bei einem ausgeprägten Scheidenstumpfprolaps nach vorangegangener Gebärmutterentfernung indiziert. Die operative Fixierung des Scheidenendes am Ligamentum sacrospinale stellt die anatomischen Verhältnisse wieder her.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der primären vaginalen Hysterektomie und der Fixation nach Amreich-Richter im selben operativen Schritt ist in der Regel nicht zulässig, wenn es sich um eine prophylaktische Maßnahme handelt. Bei einer eigenständigen Korrektur eines sekundären Prolapses ist die Ziffer jedoch voll ansetzbar.
Ein Überschreiten des Regelsatzes kann durch erhebliche Verwachsungen im Beckenbereich, anatomische Varianten oder starke Adipositas der Patientin begründet werden. Auch ein erhöhter Zeitaufwand bei schwierigen Präparationsverhältnissen rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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