GOÄ A1157: Chorionzottenbiopsie richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A1157
Chorionzottenbiopsie , transvaginal oder transabdominal unter Ultraschallsicht ,
Punktzahl 739  
Einfachsatz 43,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 99,06 € 2,3x
Höchstsatz 150,75 € 3,5x

Die Abrechnung der Chorionzottenbiopsie nach GOÄ-Ziffer A1157 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste und Prüfungen sicher vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1157

Chorionzottenbiopsie, transvaginal oder transabdominal unter Ultraschallsicht, analog Nr. 1158

Die GOÄ-Ziffer A1157 beschreibt eine hochspezialisierte, invasive Leistung der pränatalen Diagnostik. Sie wird im Wege der Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ über die Referenznummer 1158 abgerechnet. Diese Ziffer deckt die Gewinnung von Choriongewebe ab, unabhängig davon, ob der Zugangsweg transvaginal oder transabdominal erfolgt.

Die medizinische Notwendigkeit dieser analogen Höherbewertung im Vergleich zur Fruchtwasseruntersuchung ergibt sich aus dem erhöhten Risikopotenzial und dem gesteigerten technischen Schwierigkeitsgrad des Eingriffs. Die Bundesärztekammer hat diese Ziffer etabliert, um den hohen Anforderungen der modernen Pränataldiagnostik gerecht zu werden.

GOÄ A1157 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Die Indikation für eine Chorionzottenbiopsie nach GOÄ A1157 ist in der Regel ein begründeter Verdacht auf eine genetische Störung oder eine schwerwiegende Stoffwechselerkrankung des Fötus. Typische klinische Szenarien umfassen ein auffälliges Ersttrimester-Screening, ein fortgeschrittenes mütterliches Alter oder bekannte familiäre Erberkrankungen. Der Eingriff erfolgt üblicherweise ab der 8. Schwangerschaftswoche.

Im Gegensatz zur Amniozentese (Fruchtwasserpunktion nach GOÄ-Ziffer 1011) liefert die Chorionzottenbiopsie deutlich früher im Schwangerschaftsverlauf verlässliche Ergebnisse. Der behandelnde Arzt führt die Punktionsnadel unter kontinuierlicher Ultraschallkontrolle ein, um das Gewebe der Plazenta präzise und schonend zu entnehmen.

Tipp: Klären Sie die Patientin im Vorfeld umfassend über die Risiken des invasiven Eingriffs auf und dokumentieren Sie diese Aufklärung detailliert, da dies bei eventuellen Rückfragen von Kostenträgern eine wichtige Rolle spielt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1157

Fallbeispiel 1: Transabdominale Chorionzottenbiopsie bei auffälligem Ultraschall

Eine Schwangere in der 12. Schwangerschaftswoche stellt sich mit einer sonografisch festgestellten, stark verdickten Nackentransparenz vor. Es erfolgt eine transabdominale Chorionzottenbiopsie unter kontinuierlicher Ultraschallsicht zur Karyotypisierung. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer A1157 zum Regelhöchstsatz von 2,3 (99,06 €).

Fallbeispiel 2: Transvaginale Biopsie bei bekannter familiärer Translokation

Bei einer Schwangeren in der 10. Schwangerschaftswoche besteht aufgrund einer bekannten Translokation bei einem Elternteil ein hohes Risiko für eine Chromosomenanomalie. Aufgrund der Lage der Plazenta wird die Biopsie transvaginal durchgeführt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer A1157 analog Nr. 1158.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Biopsie bei ausgeprägter maternaler Adipositas

Eine Schwangere mit einem BMI von 38 benötigt eine Chorionzottenbiopsie. Die Schallbedingungen und der Zugangsweg sind durch das Fettgewebe massiv erschwert, was den Eingriff erheblich verlängert. Hier wird die GOÄ-Ziffer A1157 mit dem Faktor 3,5 (150,75 €) unter Angabe der konkreten Begründung abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1157: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der gynäkologischen Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Liquidation der Ultraschallkontrolle. Anders als bei der Amniozentese ist die Ultraschallsicht integraler Bestandteil der GOÄ-Ziffer A1157 und darf nicht separat nach den Ziffern 410, 415 oder 420 berechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen solche Doppelabrechnungen konsequent.

Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die ambulanten Operationszuschläge. Da die zugrundeliegende Referenznummer 1158 in den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels C VIII nicht als zuschlagsberechtigt aufgeführt ist, können neben der GOÄ A1157 keine ambulanten OP-Zuschläge in Rechnung gestellt werden.

Achtung: Versuchen Sie nicht, den integrierten Ultraschall über Umwege als eigenständige Organ-Sonografie am selben Tag abzurechnen, es sei denn, es liegt eine völlig unabhängige, medizinisch begründete Indikation vor, die separat dokumentiert ist.

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Dokumentation der GOÄ A1157: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen oder Beihilfeträger. Im Fokus steht der Nachweis der medizinischen Indikation sowie der genaue Ablauf des Eingriffs. Der Bericht muss den gewählten Zugangsweg, die erfolgreiche Gewebeaspiration und die kontinuierliche Ultraschallüberwachung explizit erwähnen.

Zusätzlich sollte die Vitalität des Fötus unmittelbar vor und nach dem Eingriff dokumentiert werden. Dies geschieht idealerweise durch den schriftlichen Nachweis der fetalen Herzaktion im Anschluss an die Punktion.

Dokumentationsbeispiel: "Transabdominale Chorionzottenbiopsie in der 11+3 SSW bei V. a. Trisomie 21. Kontinuierliche Ultraschallführung während des gesamten Eingriffs. Problemlose Aspiration von Chorionzottengewebe. Postinterventionell fetale Herzaktion positiv dokumentiert. Keine Komplikationen."

GOÄ A1157: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Schwellenwert von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ A1157 gut begründbar, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Typische Begründungen sind eine ungünstige Lage der Plazenta, ausgeprägte Uterusmyome im Punktionsweg, eine starke mütterliche Adipositas oder eine extreme Unruhe der Patientin.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ A1157 können weitere Leistungen anfallen und berechnet werden. Hierzu gehören die gynäkologische Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 oder 3 sowie gegebenenfalls Laborleistungen zur Aufbereitung und Einsendung des Gewebes. Lokalanästhesien (z. B. nach GOÄ-Ziffer 490) sind ebenfalls separat berechnungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig waren und durchgeführt wurden.

Ziffer A1157 in der neuen GOÄ

Die Chorionzottenbiopsie (transvaginal oder transabdominal, unter Ultraschallsicht) erhält in der neuen GOÄ mit der neuen Nummer 4722 eine direkte Regelleistung.

4722 „Chorionzottenbiopsie, unter Ultraschallsicht" — 90,33 €; die neue Legende nennt keinen Zugangsweg explizit — nach den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L XIII Nr. 2 gilt die Ziffer gleichermaßen für transvaginalen und transabdominellen Zugang. Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 99,06 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1157

Nein, die Ultraschallkontrolle ist integraler Bestandteil der GOÄ-Ziffer A1157 und darf nicht separat berechnet werden. Dies unterscheidet die Chorionzottenbiopsie von der Fruchtwasseruntersuchung, bei der der Ultraschall extra liquidiert werden kann. Eine zusätzliche Abrechnung von Sonografie-Ziffern führt in der Regel zu Beanstandungen durch die Kostenträger.
Für die GOÄ-Ziffer A1157 können keine ambulanten Operations- oder Anästhesiezuschläge berechnet werden. Die zugrundeliegende Referenznummer 1158 ist in den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels C VIII nicht als zuschlagsfähig aufgeführt. Entsprechende Zuschlagspositionen werden von den privaten Krankenversicherungen daher nicht erstattet.
Die Leistung nach GOÄ A1157 wird typischerweise ab der 8. Schwangerschaftswoche durchgeführt und berechnet. Zu diesem frühen Zeitpunkt bietet die Chorionzottenbiopsie eine zuverlässige Methode zur pränatalen Diagnostik. Eine Durchführung vor der 8. Woche ist aufgrund medizinischer Risiken in der Regel nicht indiziert.
Die GOÄ-Ziffer A1157 beschreibt die Chorionzottenbiopsie, während die GOÄ 1011 für die Amniozentese genutzt wird. Die A1157 hat mit 739 Punkten eine deutlich höhere Bewertung als die Amniozentese, da sie ein höheres Risikopotenzial aufweist. Zudem ist bei der A1157 die Ultraschallkontrolle bereits in der Gebühr enthalten, während sie bei der GOÄ 1011 separat berechnet wird.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zum 3.5-fachen Satz ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen oder starker mütterliche Adipositas gerechtfertigt. Auch ausgeprägte Uterusmyome im Punktionsweg oder eine extreme Unruhe der Patientin können den Eingriff erheblich erschweren und eine Steigerung begründen. Diese Erschwernisse müssen in der Rechnung detailliert und patientenbezogen dokumentiert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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