GOÄ A1158: Chorionzottenbiopsie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A1158
Chorionzottenbiopsie (transabdominal oder transvaginal)
Punktzahl 739  
Einfachsatz 43,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 99,06 € 2,3x
Höchstsatz 150,75 € 3,5x

Die Abrechnung der Chorionzottenbiopsie nach GOÄ A1158 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Fallstricke vermeiden und Honorar sichern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1158

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer A1158 als Analogziffer. Der offizielle Leistungstext lautet:

A1158: Chorionzottenbiopsie (transabdominal oder transvaginal) – analog GOÄ 1158

Da die moderne pränatale Diagnostik und insbesondere die gezielte Entnahme von Plazentagewebe in der ursprünglichen GOÄ von 1982 nicht adäquat abgebildet sind, erfolgt die Abrechnung über diese Analogbewertung. Als Referenz dient die Ziffer 1158, welche die Punktion eines tiefsitzenden Organs beschreibt.

Die Leistung umfasst die vollständige Durchführung der Gewebeentnahme aus den Chorionzotten der Plazenta. Dies beinhaltet sowohl den transabdominalen als auch den transvaginalen Zugangsweg unter Berücksichtigung aller notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen und der unmittelbaren postoperativen Überwachung der Patientin.

GOÄ A1158 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Die Chorionzottenbiopsie ist ein etabliertes Verfahren der invasiven Pränataldiagnostik, das meist zwischen der 11. und 14. Schwangerschaftswoche durchgeführt wird. Typische Indikationen in der gynäkologischen Praxis sind auffällige Befunde im Ersttrimester-Screening oder ein erhöhtes mütterliches Alter. Auch der Verdacht auf familiäre genetische Erkrankungen rechtfertigt diesen Eingriff.

Der Eingriff erfordert eine präzise sonografische Führung, um Verletzungen des Fötus zu vermeiden. Die Ultraschallsteuerung ist jedoch nicht in der Ziffer A1158 enthalten und muss separat liquidiert werden. Eine klare Abgrenzung erfolgt zur Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese), die zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet und einer anderen gebührenrechtlichen Bewertung unterliegt.

Tipp: Die begleitende Ultraschalluntersuchung zur präzisen Nadel- und Katheterführung sollte unbedingt als eigenständige Leistung dokumentiert und abgerechnet werden, um Honorarverluste zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1158

Fallbeispiel 1: Transabdominale Chorionzottenbiopsie bei auffälliger Nackentransparenz

Eine 34-jährige Schwangere stellt sich in der 12. Schwangerschaftswoche mit einer sonografisch gemessenen Nackentransparenz von 3,5 mm vor. Es erfolgt eine transabdominale Chorionzottenbiopsie unter kontinuierlicher Ultraschallkontrolle. Die Gewebegewinnung verläuft komplikationslos.

Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A1158 zum Regelsatz (2,3-fach). Zusätzlich werden die Ultraschallleistungen nach den entsprechenden Ziffern der Sektion VI (z. B. GOÄ 415 oder 420) in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 2: Transvaginale Biopsie bei bekannter maternaler Translokation

Bei einer Schwangeren liegt eine bekannte balancierte Translokation vor, weshalb eine frühzeitige Karyotypisierung des Fötus gewünscht ist. Aufgrund einer Hinterwandplazenta entscheidet sich der Arzt für den transvaginalen Zugangsweg mittels Biopsiezange.

Auch dieser transvaginale Zugang ist vollumfänglich durch die Ziffer A1158 abgedeckt. Die Abrechnung erfolgt analog mit 739 Punkten, da der Zugangsweg für die Bewertung der Ziffer unerheblich ist.

Fallbeispiel 3: Erschwerte transabdominale Biopsie bei ausgeprägter Adipositas

Eine Schwangere mit einem BMI von 38 benötigt eine pränatale Abklärung. Die transabdominale Punktion gestaltet sich aufgrund der dicken Bauchdecke und schwieriger Sichtverhältnisse im Ultraschall als technisch äußerst anspruchsvoll und zeitaufwendig.

In diesem Fall ist eine Faktorerhöhung auf den 3,5-fachen Satz gerechtfertigt. Als Begründung in der Rechnung wird der erhebliche zeitliche Mehraufwand durch die ausgeprägte Adipositas permagna angegeben.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1158: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Ansetzung der Originalziffer 1158 neben der Analogziffer A1158. Da es sich um eine Analogbewertung handelt, ersetzt die A1158 die Originalziffer vollständig; eine Nebeneinanderberechnung für denselben Eingriff ist unzulässig und führt zur sofortigen Kürzung durch die privaten Krankenversicherungen.

Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig die Abrechnung von Lokalanästhesien, wenn diese nicht medizinisch gesondert begründet sind. Bei der transabdominalen Punktion ist eine Lokalanästhesie der Bauchdecke zwar üblich, muss aber exakt dokumentiert werden, um als eigenständige Leistung (z. B. nach GOÄ 490) anerkannt zu werden.

Achtung: Die bloße Angabe "schwierige Punktion" ohne nähere klinische Erläuterung reicht für eine Schwellenwertüberschreitung über den 2,3-fachen Satz nicht aus. Spezifische anatomische Hindernisse müssen zwingend dokumentiert sein.

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Dokumentation der GOÄ A1158: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, der genaue Aufklärungsprozess sowie der detaillierte Ablauf des Eingriffs festgehalten werden. Insbesondere die Dokumentation der fötalen Herzaktion vor und unmittelbar nach dem Eingriff ist medizinisch und forensisch unverzichtbar.

Darüber hinaus sollte die Menge und Beschaffenheit des gewonnenen Choriongewebes (z. B. "ausreichend zottiges Material zur zytogenetischen Untersuchung") beschrieben werden. Auch die Art des verwendeten Punktionsbestecks und der sterile Ablauf müssen dokumentiert sein.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: V. a. Trisomie 21 bei NT von 3,8 mm. Aufklärung erfolgt. Sterile Vorbereitung der Bauchhaut. Sonografisch gesteuerte transabdominale Punktion der Vorderwandplazenta mit 18G-Nadel. Aspiration von reichlich Chorionzottenmaterial. Postinterventionell fötale Herzaktion positiv dokumentiert. Patientin wohlauf, keine Blutung.

GOÄ A1158: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind anatomische Besonderheiten wie ein ausgeprägter Uterus myomatosus, der den Zugangsweg behindert, oder eine extreme Lage der Plazenta. Auch eine ausgeprägte Unruhe der Patientin oder eine Zwillingsschwangerschaft mit der Notwendigkeit einer differenzierten Punktion rechtfertigen einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Die Chorionzottenbiopsie wird selten als isolierte Leistung erbracht. Im klinischen Alltag lässt sich die Ziffer A1158 hervorragend mit anderen gebührenrechtlichen Leistungen kombinieren. Häufige und zulässige Kombinationen umfassen:

  • GOÄ 3: Eingehende Beratung, auch telefonisch (sofern an unterschiedlichen Tagen oder als einzige Leistung).
  • GOÄ 34: Erörterung der Auswirkungen einer Erkrankung auf die Lebensgestaltung (z. B. bei der Eröffnung eines pathologischen Befundes).
  • GOÄ 415 / 420: Sonografische Untersuchung im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge bzw. zur Führung der Punktionsnadel.
  • GOÄ 490: Infiltrationsanästhesie der Haut bei transabdominalem Zugang.

Es ist darauf zu achten, dass Beratungsleistungen am Tag des Eingriffs den allgemeinen Einschränkungen der GOÄ unterliegen und gegebenenfalls zeitlich getrennt dokumentiert werden müssen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1158

Ja, die sonografische Kontrolle ist nicht Bestandteil der Ziffer A1158 und kann separat berechnet werden. Hierfür kommen in der Regel die GOÄ-Ziffern 415 oder 420 zum Ansatz. Eine genaue Dokumentation der Ultraschallführung ist jedoch zwingend erforderlich.
Die Ziffer 1158 beschreibt die reguläre Punktion eines tiefsitzenden Organs, während die A1158 eine Analogziffer speziell für die Chorionzottenbiopsie darstellt. Für die pränatale Gewebeentnahme muss zwingend die Analogziffer A1158 auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Der Höchstsatz von 3,5 kann bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder erheblichem Mehraufwand berechnet werden. Typische Gründe sind eine ausgeprägte Adipositas der Patientin, Uterusmyome im Punktionsweg oder eine extreme Lage der Plazenta. Diese Erschwernisse müssen detailliert in der Rechnung begründet werden.
Nein, eine Lokalanästhesie ist nicht in der Ziffer A1158 enthalten und kann gesondert abgerechnet werden. Hierfür wird üblicherweise die GOÄ-Ziffer 490 für die Infiltrationsanästhesie herangezogen. Die Durchführung muss eigenständig in der Patientenakte dokumentiert sein.
Ja, wenn bei einer Mehrlingsschwangerschaft zwei getrennte Punktionen an unterschiedlichen Plazenten durchgeführt werden, ist eine zweifache Abrechnung möglich. Dies erfordert jedoch eine präzise Dokumentation der getrennten Eingriffe und eine entsprechende Begründung auf der Liquidation.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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