Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer A1226 (Aniseikoniemessung): Erfahren Sie alles zu Indikationen, korrekter Dokumentation und Steigerungssätzen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1226
A1226: Aniseikoniemessung mit Phasen-Differenz-Haploskop
Die Ziffer A1226 beschreibt eine hochspezialisierte ophthalmologische Untersuchung zur Feststellung und Quantifizierung von Bildgrößenunterschieden (Aniseikonie) zwischen beiden Augen. Diese Messung erfolgt mithilfe eines Phasen-Differenz-Haploskops, welches durch alternierende Bilddarstellung eine präzise Trennung der Seheindrücke ermöglicht. Die Leistung wird als Analogbewertung mit Verweis auf die Referenzziffer 1226 abgerechnet.
Die Untersuchung umfasst die Justierung des Geräts, die Durchführung der Messung in verschiedenen Blickrichtungen sowie die Auswertung der prozentualen Abweichungen. Da es sich um eine analoge Bewertung handelt, müssen die formalen Vorgaben des § 6 Abs. 2 GOÄ strikt eingehalten werden.
GOÄ A1226 in der Praxis: Indikation und klinischer Stellenwert
Die Indikation zur Durchführung einer Aniseikoniemessung ist vor allem bei ausgeprägter Anisometropie gegeben. Typische klinische Szenarien umfassen Patienten nach einseitiger Katarakt-Operation mit verbleibender hoher Refraktionsdifferenz oder nach traumatischen Veränderungen des Auges. Auch nach refraktiven Eingriffen kann eine störende Aniseikonie auftreten, die eine exakte messtechnische Erfassung erfordert.
Die Messung dient als Grundlage für die Anpassung von Spezialgläsern (Aniseikoniegläsern) oder Kontaktlinsen. Ohne diese präzise Diagnostik ist eine gezielte optische Versorgung bei binokularen Sehstörungen kaum möglich. Die Abrechnung der Ziffer setzt voraus, dass die medizinische Notwendigkeit aufgrund von asthenopischen Beschwerden oder Doppelbildern klar gegeben ist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1226
Fallbeispiel 1: Postoperative Anisometropie nach Katarakt-OP
Ein Patient stellt sich nach einer einseitigen Katarakt-Operation mit einer verbleibenden Refraktionsdifferenz von 3,5 Dioptrien vor. Er klagt über anhaltende Kopfschmerzen und räumliche Orientierungsstörungen beim Lesen. Zur Planung von Aniseikoniegläsern erfolgt die Messung mit dem Phasen-Differenz-Haploskop. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A1226 zum Regelsatz (2,3-fach).
Fallbeispiel 2: Zustand nach refraktiver Chirurgie
Nach einer beidseitigen Laser-In-Situ-Keratomileusis (LASIK) leidet eine Patientin unter Sehstörungen und Schwindel. Es besteht der Verdacht auf eine induzierte Aniseikonie bei ungleicher Hornhautkrümmung. Die Durchführung der Messung sichert die Diagnose einer Aniseikonie von 3 Prozent. Abgerechnet wird die Ziffer A1226 neben der ophthalmologischen Grunduntersuchung.
Fallbeispiel 3: Traumatische Mydriasis und Linsenluxation
Ein Patient mit Zustand nach bulbustraumatisch bedingter Linsenluxation und konsekutiver Aphakie zeigt ausgeprägte Fusionsstörungen. Zur Quantifizierung des Bildgrößenunterschieds vor einer sekundären Intraokularlinsen-Implantation wird die Haploskopie durchgeführt. Aufgrund der schwierigen Fixation des Patienten wird die Ziffer A1226 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ A1226: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A1226 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit anderen haploskopischen oder orthoptischen Untersuchungen am selben Behandlungstag. Private Krankenversicherungen prüfen zudem genau, ob eine echte Analogabrechnung korrekt deklariert wurde. Die Kennzeichnung mit dem Buchstaben "A" vor der Ziffer ist auf der Rechnung zwingend erforderlich.
Achtung: Die Ziffer A1226 darf nicht pauschal bei jeder einfachen Schielwinkelmessung angesetzt werden. Sie erfordert zwingend den Einsatz des Phasen-Differenz-Haploskops zur spezifischen Bestimmung der Bildgrößenunterschiede.
Häufig beanstanden Prüfstellen auch das Fehlen einer dokumentierten Indikation in der Patientenakte. Wenn keine Anisometropie oder entsprechende asthenopische Beschwerden vorliegen, wird die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung regelmäßig angezweifelt.
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Dokumentation der GOÄ A1226: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die ophthalmologische Indikation, das verwendete Gerät sowie die konkreten Messergebnisse detailliert festgehalten werden. Insbesondere die Angabe der prozentualen Bildgrößenabweichung in der horizontalen und vertikalen Achse ist unverzichtbar.
Dokumentation: Aniseikoniemessung mit Phasen-Differenz-Haploskop bei Zustand nach einseitiger Pseudophakie. Messergebnis: Vertikale Aniseikonie von 2,5 %, horizontale Aniseikonie von 1,8 %. Indikation für Aniseikoniebrille gegeben.
Zusätzlich sollte die therapeutische Konsequenz, wie die Verordnung von Spezialgläsern oder die Empfehlung einer Kontaktlinsenversorgung, dokumentiert werden. Dies belegt die therapeutische Relevanz der diagnostischen Maßnahme.
GOÄ A1226: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei erschwerten Untersuchungsbedingungen möglich. Typische Begründungen sind eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, starker Nystagmus oder extreme Fixationsschwierigkeiten. Auch ein stark schwankendes binokulares Sehgleichgewicht, das wiederholte Messungen erfordert, rechtfertigt eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A1226 wird häufig in Kombination mit der ophthalmologischen Grunduntersuchung nach Ziffer 1200 oder 1201 erbracht. Auch die Kombination mit der Refraktionsbestimmung nach Ziffer 1210 ist in der Praxis üblich. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Abrechnung von Ziffern, die methodisch ähnliche haploskopische Leistungen beinhalten, sofern diese nicht zeitlich getrennt und unabhängig voneinander indiziert waren.
Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit Ziffer 1210 darauf, dass die Refraktionsbestimmung die zwingende Voraussetzung für die anschließende Aniseikoniemessung darstellt und daher separat begründet werden kann.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1226
Was hat nicht gestimmt?