Die analoge Abrechnung der Hornhautplastik nach GOÄ A1345 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt die korrekte Anwendung, Fallbeispiele und Fallstricke.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1345
A1345: Hornhautplastik (Analogbewertung entsprechend Ziffer 1345)
Die Ziffer A1345 dient der analogen Abrechnung von modernen ophthalmologischen Operationsverfahren an der Hornhaut. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte viele innovative Techniken nicht abbildet, wird diese Ziffer herangezogen. Sie umfasst die operative Umgestaltung oder den Ersatz von Hornhautgewebe zur Wiederherstellung der Sehkraft oder Stabilität.
Die medizinische Maßnahme beinhaltet in der Regel die Präparation des Empfängerbetts sowie die Einbringung und Fixation des Transplantats oder die Gewebestabilisierung. Durch die Analogbewertung der Referenzziffer 1345 wird ein adäquater Honorarrahmen für aufwendige mikrochirurgische Eingriffe geschaffen. Vorbemerkungen des Gebührenabschnitts bezüglich ambulanter Zuschläge sind hierbei besonders zu beachten.
GOÄ A1345 in der Praxis: Moderne Hornhautchirurgie analog abrechnen
In der modernen Augenheilkunde hat sich das Spektrum der Hornhautchirurgie rasant entwickelt. Die GOÄ A1345 findet primär Anwendung bei Verfahren, die über die klassische perforierende Keratoplastik hinausgehen. Typische Indikationen sind der progressive Keratokonus oder endotheliale Hornhautdystrophien, die eine zielgerichtete Geweberekonstruktion erfordern.
Besonders häufig wird die Ziffer für das sogenannte Corneal Crosslinking (CXL) herangezogen. Auch lamelläre Techniken wie die DMEK oder DALK fallen unter diesen Abrechnungsbereich. Eine klare Abgrenzung zu einfacheren Hornhautbehandlungen, wie der oberflächlichen Abrasio, ist für eine rechtssichere Abrechnung unerlässlich.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1345
Fallbeispiel 1: Corneal Crosslinking bei Keratokonus
Ein Patient stellt sich mit einem nachgewiesenen, progredienten Keratokonus vor. Zur Stabilisierung des Hornhautstromas erfolgt ein transepitheliales Corneal Crosslinking mittels Riboflavin und UV-A-Bestrahlung. Die Abrechnung erfolgt analog über die GOÄ-Ziffer A1345, da kein spezifischer Tarif existiert. Die medizinische Notwendigkeit wird durch die topografische Progression begründet.
Fallbeispiel 2: DMEK bei Fuchs-Endotheldystrophie
Bei einer fortgeschrittenen Fuchs-Endotheldystrophie wird eine Descemet Membrane Endothelial Keratoplasty durchgeführt. Der mikrochirurgische Austausch der innersten Hornhautschicht erfordert höchste Präzision. Abgerechnet wird die Hornhautplastik analog nach A1345. Die aufwendige Präparation der Spendermembran rechtfertigt zudem einen erhöhten Steigerungsfaktor.
Fallbeispiel 3: DALK bei tiefer Hornhautnarbe
Nach einer schweren Keratitis verbleibt eine visusmindernde, tiefe Hornhautnarbe bei intaktem Endothel. Es wird eine tiefe anteriore lamelläre Keratoplastik vorgenommen, um nur das betroffene Stroma zu ersetzen. Diese komplexe Teiltransplantation wird über die Ziffer A1345 analog abgerechnet. Die Schonung des Empfängerendothels minimiert das Abstoßungsrisiko und begründet das gewählte Verfahren.
Häufige Fehler bei der GOÄ A1345: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Kombination mit anderen operativen Ziffern am selben Auge. Private Krankenversicherungen prüfen intensiv, ob es sich bei Begleiteingriffen um selbstständige Zielleistungen handelt. Unzulässig ist beispielsweise die zusätzliche Abrechnung von Teilschritten, die bereits in der Hornhautplastik physikalisch oder methodisch enthalten sind.
Zudem führen unvollständige Begründungen bei der analogen Anwendung oft zu zeitintensiven Rückfragen. Die medizinische Notwendigkeit des analogen Weges muss aus den Unterlagen klar hervorgehen. Auch die Verwechslung mit der klassischen, nicht-analogen Ziffer 1345 wird von Prüfstellen regelmäßig beanstandet.
Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung einer einfachen Hornhaut-Abrasio neben der Ziffer A1345 am selben Auge ist nicht zulässig, da die Epitheleröffnung einen integralen Bestandteil des Eingriffs darstellt.
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Dokumentation der GOÄ A1345: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Fundament zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen alle Einzelschritte, die verwendeten Instrumente und die OP-Dauer exakt festgehalten werden. Insbesondere bei der Verwendung von Spendergewebe sind Chargennummern und Herkunftsnachweise lückenlos zu dokumentieren.
Für die analoge Abrechnung sollte zudem die spezifische Indikation und der therapeutische Nutzen im Vergleich zu Standardverfahren dokumentiert sein. Dies erleichtert die Argumentation gegenüber den Kostenträgern erheblich. Eine strukturierte OP-Dokumentation spart im Nachgang wertvolle Zeit bei Rückfragen.
Dokumentation: Diagnose: Progressiver Keratokonus Stadium II (M5.0). Durchführung eines transepithelialen Corneal Crosslinkings (CXL) am rechten Auge. Lokalanästhesie, Applikation von Riboflavin-Lösung über 20 Minuten, anschließende UV-A-Bestrahlung für 10 Minuten bei 9 mW/cm². Postoperative Versorgung mit Verbandkontaktlinse.
GOÄ A1345: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A1345 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad über den Regelsatz von 2,3-fach gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bis zu 3,5-fach sind extreme Hornhautverdünnungen, ausgeprägte Vernarbungen oder vorangegangene intraokulare Eingriffe. Auch eine erschwerte intraoperative Kooperation des Patienten kann als valide Begründung dienen.
Typische Ziffernkombinationen
Sinnvolle Kombinationen umfassen häufig die Anästhesieleistungen sowie postoperative Kontrollen. Die Abrechnung von ambulanten Zuschlägen nach Abschnitt C VIII der GOÄ ist bei ambulant durchgeführten Eingriffen meist möglich. Eine sorgfältige Abstimmung der Ziffernkombinationen sichert das verdiente Honorar ohne rechtliche Risiken.
Tipp: Nutzen Sie bei besonders komplexen anatomischen Verhältnissen, wie einer extrem dünnen Empfängerhornhaut, konsequent die Möglichkeit der Faktorsteigerung und dokumentieren Sie die Erschwernis detailliert im OP-Bericht.
Ziffer A1345 in der neuen GOÄ
Die LASIK (Laser in situ-Keratomileusis) mit Excimer-Laseranwendung (bisher Analogkonstrukt aus zwei Analog-Ziffern mit einem 2,3-fachen Satz von 946,47 €) erhält in der neuen GOÄ je nach Operationstechnik eine aus mehreren Positionen zusammengesetzte Abrechnung.
LASIK mit mechanischem Keratom
- 10331 „Refraktiv-chirurgischer Eingriff an der Hornhaut …" — 416,61 €
- 10332 „Zuschlag … für Präparation einer Hornhautlamelle mittels Keratoms …" — 40,06 €
- 10367 „Zuschlag … für den Einsatz eines Excimer-Lasers …" — 197,53 €
Femto-LASIK
- 10331 — 416,61 €
- 10362 „Zuschlag … für den Einsatz eines Femtosekundenlasers …" — 235,97 €
- 10367 — 197,53 €
PRK (Photorefraktive Keratektomie) mit Excimer-Laser
- 10331 — 416,61 €
- 10367 — 197,53 €
Die anzusetzende Ziffernkombination hängt von der verwendeten Operationstechnik ab. Das muss aus der OP-Dokumentation eindeutig hervorgehen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1345
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