GOÄ A1345: Hornhautplastik korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A1345
Hornhautplastik
Punktzahl 1660  
Einfachsatz 498,94 € 1,0x
Regelhöchstsatz 946,47 € 2,3x
Höchstsatz 1344,11 € 3,5x

Die analoge Abrechnung der Hornhautplastik nach GOÄ A1345 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt die korrekte Anwendung, Fallbeispiele und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1345

A1345: Hornhautplastik (Analogbewertung entsprechend Ziffer 1345)

Die Ziffer A1345 dient der analogen Abrechnung von modernen ophthalmologischen Operationsverfahren an der Hornhaut. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte viele innovative Techniken nicht abbildet, wird diese Ziffer herangezogen. Sie umfasst die operative Umgestaltung oder den Ersatz von Hornhautgewebe zur Wiederherstellung der Sehkraft oder Stabilität.

Die medizinische Maßnahme beinhaltet in der Regel die Präparation des Empfängerbetts sowie die Einbringung und Fixation des Transplantats oder die Gewebestabilisierung. Durch die Analogbewertung der Referenzziffer 1345 wird ein adäquater Honorarrahmen für aufwendige mikrochirurgische Eingriffe geschaffen. Vorbemerkungen des Gebührenabschnitts bezüglich ambulanter Zuschläge sind hierbei besonders zu beachten.

GOÄ A1345 in der Praxis: Moderne Hornhautchirurgie analog abrechnen

In der modernen Augenheilkunde hat sich das Spektrum der Hornhautchirurgie rasant entwickelt. Die GOÄ A1345 findet primär Anwendung bei Verfahren, die über die klassische perforierende Keratoplastik hinausgehen. Typische Indikationen sind der progressive Keratokonus oder endotheliale Hornhautdystrophien, die eine zielgerichtete Geweberekonstruktion erfordern.

Besonders häufig wird die Ziffer für das sogenannte Corneal Crosslinking (CXL) herangezogen. Auch lamelläre Techniken wie die DMEK oder DALK fallen unter diesen Abrechnungsbereich. Eine klare Abgrenzung zu einfacheren Hornhautbehandlungen, wie der oberflächlichen Abrasio, ist für eine rechtssichere Abrechnung unerlässlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1345

Fallbeispiel 1: Corneal Crosslinking bei Keratokonus

Ein Patient stellt sich mit einem nachgewiesenen, progredienten Keratokonus vor. Zur Stabilisierung des Hornhautstromas erfolgt ein transepitheliales Corneal Crosslinking mittels Riboflavin und UV-A-Bestrahlung. Die Abrechnung erfolgt analog über die GOÄ-Ziffer A1345, da kein spezifischer Tarif existiert. Die medizinische Notwendigkeit wird durch die topografische Progression begründet.

Fallbeispiel 2: DMEK bei Fuchs-Endotheldystrophie

Bei einer fortgeschrittenen Fuchs-Endotheldystrophie wird eine Descemet Membrane Endothelial Keratoplasty durchgeführt. Der mikrochirurgische Austausch der innersten Hornhautschicht erfordert höchste Präzision. Abgerechnet wird die Hornhautplastik analog nach A1345. Die aufwendige Präparation der Spendermembran rechtfertigt zudem einen erhöhten Steigerungsfaktor.

Fallbeispiel 3: DALK bei tiefer Hornhautnarbe

Nach einer schweren Keratitis verbleibt eine visusmindernde, tiefe Hornhautnarbe bei intaktem Endothel. Es wird eine tiefe anteriore lamelläre Keratoplastik vorgenommen, um nur das betroffene Stroma zu ersetzen. Diese komplexe Teiltransplantation wird über die Ziffer A1345 analog abgerechnet. Die Schonung des Empfängerendothels minimiert das Abstoßungsrisiko und begründet das gewählte Verfahren.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1345: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Kombination mit anderen operativen Ziffern am selben Auge. Private Krankenversicherungen prüfen intensiv, ob es sich bei Begleiteingriffen um selbstständige Zielleistungen handelt. Unzulässig ist beispielsweise die zusätzliche Abrechnung von Teilschritten, die bereits in der Hornhautplastik physikalisch oder methodisch enthalten sind.

Zudem führen unvollständige Begründungen bei der analogen Anwendung oft zu zeitintensiven Rückfragen. Die medizinische Notwendigkeit des analogen Weges muss aus den Unterlagen klar hervorgehen. Auch die Verwechslung mit der klassischen, nicht-analogen Ziffer 1345 wird von Prüfstellen regelmäßig beanstandet.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung einer einfachen Hornhaut-Abrasio neben der Ziffer A1345 am selben Auge ist nicht zulässig, da die Epitheleröffnung einen integralen Bestandteil des Eingriffs darstellt.

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Dokumentation der GOÄ A1345: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Fundament zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen alle Einzelschritte, die verwendeten Instrumente und die OP-Dauer exakt festgehalten werden. Insbesondere bei der Verwendung von Spendergewebe sind Chargennummern und Herkunftsnachweise lückenlos zu dokumentieren.

Für die analoge Abrechnung sollte zudem die spezifische Indikation und der therapeutische Nutzen im Vergleich zu Standardverfahren dokumentiert sein. Dies erleichtert die Argumentation gegenüber den Kostenträgern erheblich. Eine strukturierte OP-Dokumentation spart im Nachgang wertvolle Zeit bei Rückfragen.

Dokumentation: Diagnose: Progressiver Keratokonus Stadium II (M5.0). Durchführung eines transepithelialen Corneal Crosslinkings (CXL) am rechten Auge. Lokalanästhesie, Applikation von Riboflavin-Lösung über 20 Minuten, anschließende UV-A-Bestrahlung für 10 Minuten bei 9 mW/cm². Postoperative Versorgung mit Verbandkontaktlinse.

GOÄ A1345: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A1345 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad über den Regelsatz von 2,3-fach gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bis zu 3,5-fach sind extreme Hornhautverdünnungen, ausgeprägte Vernarbungen oder vorangegangene intraokulare Eingriffe. Auch eine erschwerte intraoperative Kooperation des Patienten kann als valide Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Sinnvolle Kombinationen umfassen häufig die Anästhesieleistungen sowie postoperative Kontrollen. Die Abrechnung von ambulanten Zuschlägen nach Abschnitt C VIII der GOÄ ist bei ambulant durchgeführten Eingriffen meist möglich. Eine sorgfältige Abstimmung der Ziffernkombinationen sichert das verdiente Honorar ohne rechtliche Risiken.

Tipp: Nutzen Sie bei besonders komplexen anatomischen Verhältnissen, wie einer extrem dünnen Empfängerhornhaut, konsequent die Möglichkeit der Faktorsteigerung und dokumentieren Sie die Erschwernis detailliert im OP-Bericht.

Ziffer A1345 in der neuen GOÄ

Die LASIK (Laser in situ-Keratomileusis) mit Excimer-Laseranwendung (bisher Analogkonstrukt aus zwei Analog-Ziffern mit einem 2,3-fachen Satz von 946,47 €) erhält in der neuen GOÄ je nach Operationstechnik eine aus mehreren Positionen zusammengesetzte Abrechnung.

LASIK mit mechanischem Keratom

  • 10331 „Refraktiv-chirurgischer Eingriff an der Hornhaut …" — 416,61 €
  • 10332 „Zuschlag … für Präparation einer Hornhautlamelle mittels Keratoms …" — 40,06 €
  • 10367 „Zuschlag … für den Einsatz eines Excimer-Lasers …" — 197,53 €

Femto-LASIK

  • 10331416,61 €
  • 10362 „Zuschlag … für den Einsatz eines Femtosekundenlasers …" — 235,97 €
  • 10367197,53 €

PRK (Photorefraktive Keratektomie) mit Excimer-Laser

  • 10331416,61 €
  • 10367197,53 €

Die anzusetzende Ziffernkombination hängt von der verwendeten Operationstechnik ab. Das muss aus der OP-Dokumentation eindeutig hervorgehen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1345

Die GOÄ-Ziffer A1345 bezeichnet die analoge Abrechnung einer Hornhautplastik. Sie wird für moderne Hornhautverfahren angewendet, die in der ursprünglichen Gebührenordnung nicht enthalten sind. Dazu gehören beispielsweise das Corneal Crosslinking oder lamelläre Keratoplastiken.
Der Einfachsatz der GOÄ A1345 beträgt 96,76 Euro bei 1660 Punkten. Bei einem Regelsatz von 2,3-fach beläuft sich das Honorar auf 222,55 Euro. Höhere Faktoren sind mit entsprechender medizinischer Begründung bis zu 3,5-fach möglich.
Ja, das Corneal Crosslinking (CXL) wird in der Praxis häufig analog über die GOÄ-Ziffer A1345 abgerechnet. Da es sich um ein modernes Verfahren zur Stabilisierung der Hornhaut handelt, greift hier die Analogbewertung. Eine detaillierte Dokumentation der Indikation ist dabei zwingend erforderlich.
Direkte Ausschlüsse betreffen vor allem andere operative Eingriffe an der Hornhaut des selben Auges in derselben Sitzung. Zudem dürfen allgemeine Leistungen, die bereits Bestandteil der operativen Hauptleistung sind, nicht separat berechnet werden. Eine genaue Prüfung der Kombinationsverbote ist ratsam.
Die Dokumentation muss die genaue Indikation, den Operationsverlauf und die verwendeten Materialien lückenlos nachweisen. Insbesondere bei analogen Bewertungen fordern private Krankenversicherungen häufig detaillierte OP-Berichte an. Ein präzises Protokoll schützt vor Honorarkürzungen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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