Die photodynamische Therapie am Augenhintergrund nach GOÄ A1366 wirft oft Fragen zur Sachkostenabrechnung auf. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1366
A1366 (analog zu 1366): Photodynamische Therapie am Augenhintergrund
Die Gebührenordnungsziffer A1366 beschreibt die photodynamische Therapie (PDT) am Augenhintergrund als analoge Bewertung. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte den technologischen Fortschritt moderner ophthalmologischer Laserverfahren nicht vollständig abbildet, wurde diese Analogziffer etabliert.
Die Leistung umfasst die gezielte thermische oder nicht-thermische Laserbestrahlung krankhafter Gefäßneubildungen. Zuvor erfolgt die intravenöse Verabreichung eines lichtempfindlichen Farbstoffs, der sich in den Zielgefäßen anreichert. Die Abrechnung basiert auf der Referenzziffer 1366.
GOÄ A1366 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die klinische Anwendung der photodynamischen Therapie konzentriert sich auf spezifische Erkrankungen der Netzhaut und Aderhaut. Besonders bei der chronischen Form der Chorioretinopathia centralis serosa (CCS) stellt die PDT eine etablierte Therapieoption dar. Auch bei der polypoidalen choroidalen Vaskulopathie (PCV) kommt das Verfahren regelmäßig zum Einsatz.
Im Gegensatz zur klassischen Laserkoagulation schont die PDT das umliegende gesunde Gewebe der Netzhaut. Durch die selektive Aktivierung des Farbstoffs kommt es zu einem gezielten Verschluss der pathologischen Gefäße, ohne die darüber liegenden Photorezeptoren thermisch zu schädigen. Dies macht die Ziffer A1366 zu einem unverzichtbaren Bestandteil der konservativen Netzhauttherapie.
Tipp: Bei der chronischen Chorioretinopathia centralis serosa (CCS) hat sich die sogenannte "Half-Dose"- oder "Half-Fluence"-PDT etabliert, welche ebenfalls unter der Ziffer A1366 analog abgerechnet werden kann.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1366
Fallbeispiel 1: Chronische Chorioretinopathia centralis serosa
Ein Patient stellt sich mit einer seit sechs Monaten bestehenden, visusmindernden Flüssigkeitsansammlung unter der Makula vor. Die Diagnostik sichert die Indikation für eine "Half-Dose"-PDT. Die Durchführung erfolgt komplikationslos am rechten Auge.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A1366 zum Regelsatz von 2,3. Zusätzlich werden die Sachkosten für das verwendete Medikament gemäß § 10 GOÄ gesondert ausgewiesen.
Fallbeispiel 2: Polypoidale choroidale Vaskulopathie (PCV)
Bei einer Patientin zeigt die intravitreale Monotherapie mit VEGF-Inhibitoren keinen ausreichenden Erfolg. Zur Optimierung des Behandlungsergebnisses wird eine Kombinationstherapie aus IVOM und PDT beschlossen. Die PDT wird gezielt auf die polypoidalen Läsionen angewendet.
Neben der operativen Medikamenteneingabe wird die photodynamische Therapie mit der Ziffer A1366 liquidiert. Eine genaue Dokumentation der jeweiligen Indikationsstellung sichert die Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen.
Fallbeispiel 3: Klassische subfoveale CNV bei AMD
Ein älterer Patient leidet an einer klassischen subfovealen choroidalen Neovaskularisation bei feuchter AMD. Aufgrund spezifischer Kontraindikationen gegen andere Therapieverfahren wird die PDT als Primärtherapie gewählt. Die Behandlung verläuft planmäßig.
Die Leistung wird mit der Ziffer A1366 abgerechnet. Da die Behandlung aufgrund einer ausgeprägten Medientrübung erschwert war, wird ein erhöhter Steigerungssatz angewendet.
Häufige Fehler bei der GOÄ A1366: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A1366 liegt im Versäumnis, die teuren Verbrauchsmaterialien und Medikamente separat in Rechnung zu stellen. Der eingesetzte Photosensibilisator ist nicht in der Gebühr der Ziffer enthalten. Er muss als Sachkosten nach § 10 GOÄ deklariert werden.
Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit anderen laserchirurgischen Ziffern wie der GOÄ 1365 am selben Auge in derselben Sitzung. Solche Doppelabrechnungen führen unweigerlich zu Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen.
Achtung: Die Sachkosten für das teure Medikament Verteporfin (Visudyne) müssen exakt nachgewiesen und separat in Rechnung gestellt werden. Ein pauschaler Einschluss in die Gebühr der A1366 ist unzulässig und führt zu erheblichen Honorarverlusten.
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Dokumentation der GOÄ A1366: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle relevanten Laserparameter wie Wellenlänge, Energiedichte und Spotgröße präzise festgehalten werden. Auch die exakten Zeiten der Infusionsdauer des Photosensibilisators sind zwingend zu dokumentieren.
Zusätzlich sollte die schriftliche Aufklärung des Patienten über das Verhalten nach der Therapie, insbesondere der notwendige Lichtschutz für 48 Stunden, archiviert werden. Dies dient der rechtlichen Absicherung im Haftungsfall.
Dokumentation: Diagnose: Chronische CCS rechtes Auge. Infusion von Verteporfin (6 mg/m² KOF) über 10 Minuten. Nach 15 Minuten Applikation des thermischen Diodenlasers (689 nm) mit einer Energiedichte von 50 J/cm² über 83 Sekunden. Spotgröße: 2300 µm. Keine Komplikationen. Aufklärung über Lichtschutz für 48 Stunden erfolgt.
GOÄ A1366: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe sind eine erschwerte Fixation des Patienten, eine ausgeprägte Miosis oder eine extrem große Läsionsfläche, die mehrere Laserspots erfordert.
Typische Ziffernkombinationen
Sinnvolle Kombinationen umfassen vor allem die vorbereitende Diagnostik. Hierzu gehören die Fluoreszenzangiographie (GOÄ 1240) sowie die optische Kohärenztomographie, die als Analoggebühr abgerechnet wird. Diese Untersuchungen sind für die präzise Behandlungsplanung unerlässlich. Gemäß dem Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer (Dtsch. Ärzteblatt 100, Heft 14, 2003) kann neben der A1366 für die computergestützte Bestrahlungsplanung im Zusammenhang mit der PDT zusätzlich die Nr. 5800 GOÄ analog abgerechnet werden.
Ziffer A1366 in der neuen GOÄ
Die photodynamische Therapie am Augenhintergrund (PDT, bisher Analogziffer zu Nr. 1366 GOÄ mit BÄK-Beschluss) geht in der neuen GOÄ in der neuen Nummer 4860 auf.
4860 „Photodynamische Therapie am Augenhintergrund (Laserbehandlung) mit Behandlungsplan und Infusion des Photosensibilisators, je Auge" — 94,53 €. Laserbehandlung, Behandlungsplan und Infusion des Photosensibilisators sind in einer einheitlichen Ziffer zusammengefasst; eine frühere BÄK-Aufteilung in Bestrahlungsplanung und Laserbehandlung gibt es nicht mehr. Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 148,81 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1366
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