GOÄ A1387.1: Netzhaut-Glaskörper-Chirurgie korrekt abrechnen

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GOÄ A1387.1
Netzhaut-Glaskörper-chirurgischer Eingriff bei anliegender und/oder abgelöster Netzhaut mit netzhautablösenden Membranen und/oder therapierefraktärem Glaukom und/oder submakulärer Chirurgie, einschließlich Pars-Plana-Vitrektomie, Buckelchirurgie, Retinopexie, Glaskörper-Tamponade, Membran-Peeling, ggf. einschließlich Rekonstruktion eines Iris-Diaphragmas, ggf. einschließlich Retinotomie, ggf. einschließlich Daunomycin-Spülung, ggf. einschließlich Zell-Transplantation, ggf. einschließlich Versiegelung eines Netzhautlochs mit Thrombozytenkonzentraten, ggf. einschließlich weiterer mikrochirurgischer Eingriffe an Netzhaut oder Glaskörper (z. B. Pigmentgewinnung und -implantation)
Punktzahl 7500  
Einfachsatz 874,30 € 1,0x
Regelhöchstsatz 2010,92 € 2,3x
Höchstsatz 3060,08 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer A1387.1: So rechnen Sie komplexe Netzhaut-Glaskörper-chirurgische Eingriffe rechtssicher ab und vermeiden Honorarverluste.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1387.1

Netzhaut-Glaskörper-chirurgischer Eingriff bei anliegender und/oder abgelöster Netzhaut mit netzhautablösenden Membranen und/oder therapierefraktärem Glaukom und/oder submakulärer Chirurgie, einschließlich Pars-Plana-Vitrektomie, Buckelchirurgie, Retinopexie, Glaskörper-Tamponade, Membran-Peeling, ggf. einschließlich Rekonstruktion eines Iris-Diaphragmas, ggf. einschließlich Retinotomie, ggf. einschließlich Daunomycin-Spülung, ggf. einschließlich Zell-Transplantation, ggf. einschließlich Versiegelung eines Netzhautlochs mit Thrombozytenkonzentraten, ggf. einschließlich weiterer mikrochirurgischer Eingriffe an Netzhaut oder Glaskörper (z. B. Pigmentgewinnung und -implantation)

Die GOÄ-Ziffer A1387.1 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung der Augenheilkunde. Sie wird als Analogbewertung abgerechnet, die sich aus der Kombination der analogen Ziffern 2551 und 2531 zusammensetzt. Diese Ziffer deckt Eingriffe ab, die über das Leistungsspektrum der Basis-Ziffer A1387 hinausgehen, insbesondere durch die Einbeziehung des subretinalen Raums.

Der Leistungsinhalt umfasst sowohl obligatorische als auch fakultative Bestandteile. Zu den obligatorischen Teilschritten gehören die Pars-Plana-Vitrektomie, die Buckelchirurgie, die Retinopexie, die Glaskörper-Tamponade sowie das Membran-Peeling. Fakultative Bestandteile wie die Rekonstruktion eines Iris-Diaphragmas oder eine Retinotomie sind ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ A1387.1 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Anwendung der GOÄ A1387.1 ist für Fälle reserviert, in denen schwerwiegende pathologische Veränderungen des hinteren Augenabschnitts vorliegen. Ein typisches Indikationsgebiet ist die proliferative Vitreoretinopathie (PVR), bei der sich netzhautablösende Membranen gebildet haben. Auch subretinale Neovaskularisationsmembranen (SRNV), die beispielsweise infolge einer altersbedingten Makuladegeneration (AMD) entstehen, rechtfertigen diesen Eingriff.

Ein weiteres Einsatzgebiet ist das therapierefraktäre Glaukom. In austherapierten Fällen kann eine gezielte Retinektomie zur Drucksenkung durchgeführt werden, die ebenfalls unter diese Ziffer fällt. Auch die submakuläre (bzw. subretinale) Chirurgie zur Entfernung von Membranen unter der Makula ist hiermit abgedeckt.

Tipp: Da es sich um eine sehr hoch bewertete Komplexleistung handelt, sollte die medizinische Notwendigkeit der spezifischen Erschwernisse (wie PVR-Membranen oder subretinale Chirurgie) stets detailliert in der Patientenakte dokumentiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1387.1

Fallbeispiel 1: Proliferative Vitreoretinopathie (PVR)

Ein Patient stellt sich mit einer rhegmatogenen Netzhautablösung und ausgeprägten PVR-Membranen (Stadium C) vor. Es erfolgt eine Pars-Plana-Vitrektomie mit Membran-Peeling, Retinopexie und Einbringen einer Silikonöl-Tamponade. Da netzhautablösende Membranen vorlagen, ist die Abrechnung der GOÄ A1387.1 vollumfänglich gerechtfertigt. Die einzelnen Teilschritte wie die Vitrektomie oder die Tamponade dürfen nicht separat berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Submakuläre Blutung bei feuchter AMD

Bei einer Patientin mit feuchter altersbedingter Makuladegeneration liegt eine massive submakuläre Blutung vor. Der Operateur führt eine Vitrektomie, eine Retinotomie sowie eine subretinale Applikation von rTPA und Gas durch, um das Blut zu verdrängen. Da es sich um einen Eingriff der submakulären Chirurgie handelt, erfolgt die Abrechnung über die Ziffer A1387.1. Die Retinotomie ist als methodisch notwendiger Teilschritt inbegriffen.

Fallbeispiel 3: Therapierefraktäres Sekundärglaukom

Ein Patient leidet an einem therapierefraktären Neovaskularisationsglaukom bei proliferativer diabetischer Retinopathie. Nach Ausschöpfung aller konservativen und laserchirurgischen Optionen erfolgt eine Vitrektomie mit peripherer Retinektomie zur Drucksenkung. Dieser Eingriff erfüllt die Kriterien des therapierefraktären Glaukoms im Rahmen der Netzhaut-Glaskörper-Chirurgie und wird mit der GOÄ-Ziffer A1387.1 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1387.1: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Teilleistungen. Da die GOÄ A1387.1 eine Komplexleistung darstellt, sind die Ziffern für die Vitrektomie (1365), die Retinopexie (1366), die Buckelchirurgie (1367) und die Glaskörper-Tamponade (1368) bereits abgegolten. Eine gesonderte Berechnung dieser Ziffern führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Ebenso ist die Rekonstruktion eines Iris-Diaphragmas (Ziffer 1351) oder andere Eingriffe an Iris und Linse nach den Ziffern 1349 und 1350 im Leistungsumfang enthalten. Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zur Basis-Ziffer A1387. Liegen keine netzhautablösenden Membranen, kein therapierefraktäres Glaukom und keine submakuläre Chirurgie vor, darf nur die niedrigere Ziffer A1387 angesetzt werden.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern A1387 und A1387.1 für dasselbe Auge ist aufgrund von Teilleistungsüberschneidungen absolut ausgeschlossen.

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Dokumentation der GOÄ A1387.1: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsverlaufs ist essenziell, um Honorarkürzungen abzuwehren. Der Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit des erhöhten Aufwands klar widerspiegeln. Insbesondere das Vorhandensein von PVR-Membranen, subretinalen Pathologien oder die Durchführung einer Retinotomie müssen explizit beschrieben werden.

Auch die Verwendung spezifischer Materialien wie Thrombozytenkonzentrate zur Versiegelung oder Daunomycin zur Spülung sollte im Bericht auftauchen. Dies sichert nicht nur die Abrechnung der Ziffer selbst, sondern liefert auch die Begründung für eventuelle Schwellenwertüberschreitungen.

Dokumentation: "...Nach Durchführung der Pars-Plana-Vitrektomie zeigte sich eine ausgeprägte proliferative Vitreoretinopathie mit traktiven Membranen im unteren Quadranten. Vorsichtiges Peeling der netzhautablösenden PVR-Membranen unter Verwendung von Brillantblau. Anschließend Durchführung einer peripheren Retinotomie zur Entlastung..."

GOÄ A1387.1: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ A1387.1 liegt beim 2,3-fachen Satz (1005,44 €). Eine Überschreitung dieses Schwellenwerts bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (1530,02 €) ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder außergewöhnlichem Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen sind extrem feste Membranadhäsionen, starke intraoperative Blutungen oder die Notwendigkeit multipler Retinotomien.

Typische Ziffernkombinationen

Grundsätzlich schließt die Abrechnungsbestimmung weitere Eingriffe an Netzhaut und Glaskörper neben der A1387.1 aus. Es existieren jedoch wichtige Ausnahmen gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer. Bei einer Ruptur des Augapfels, der Resektion uvealer Tumoren oder der Durchführung einer Macula-Rotation (Ziffer A1387.2) dürfen zusätzliche Leistungen berechnet werden. Auch die Ziffern 1281 (Tumorresektion) oder 1328 sind in diesen seltenen Ausnahmefällen neben der A1387.1 ansetzbar.

Ziffer A1387.1 in der neuen GOÄ

Der komplexe Netzhaut-Glaskörper-chirurgische Eingriff bei Netzhautablösung mit netzhautablösenden Membranen, therapierefraktärem Glaukom und/oder submakulärer Chirurgie (einschließlich PPV, Buckelchirurgie, Retinopexie, Glaskörper-Tamponade, Membran-Peeling, ggf. Rekonstruktion Iris-Diaphragma, ggf. Retinotomie u. a.) wird in der neuen GOÄ als Basisleistung plus optionaler Zuschlag abgebildet.

  • 10380 „Netzhaut-Glaskörper-chirurgischer Eingriff … einschließlich Pars-plana-Vitrektomie mit Entfernung subretinaler und/oder epiretinaler Membranen bei Netzhautablösung …" — 1.727,94 € je Auge
  • 10382 „Zuschlag … für Retinotomie und/oder Zell-Transplantation und/oder Thrombozyten-Versiegelung und/oder Pigmentgewinnung/-implantation" — 165,40 € je Eingriff; nur wenn hochspezialisierte Zusatzeingriffe (Zell-Transplantation der Retina, Thrombozyten-Applikation zur Versiegelung, Pigmentgewinnung/-implantation) tatsächlich erbracht werden

Der bisherige 2,3-fache Satz der Ziffer A1387.1 lag bei 2.010,89 €. Der Zuschlag 10382 ist nur abrechnungsfähig, wenn die genannten Spezialverfahren dokumentiert erbracht wurden.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1387.1

Die GOÄ-Ziffer A1387.1 darf bei komplexen Netzhaut-Glaskörper-chirurgischen Eingriffen abgerechnet werden, bei denen netzhautablösende Membranen, ein therapierefraktäres Glaukom oder submakuläre Pathologien vorliegen. Im Gegensatz zur Basis-Ziffer A1387 erfordert diese Ziffer eine Mitbeteiligung des subretinalen Raums. Typische Indikationen sind die proliferative Vitreoretinopathie oder subretinale Neovaskularisationen.
Neben der GOÄ A1387.1 sind die Ziffern 1365, 1366, 1367, 1368, 1351, 1349, 1350 sowie die Basis-Ziffer A1387 ausgeschlossen. Diese Teilleistungen sind bereits im Leistungsumfang der Komplexleistung enthalten. Eine separate Berechnung führt zu Beanstandungen durch die Kostenträger.
Das Honorar für die GOÄ-Ziffer A1387.1 beträgt beim einfachen Gebührensatz 437,15 € bei einer Bewertung von 7500 Punkten. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) beläuft sich der Betrag auf 1005,44 €. Der maximale Steigerungssatz (3,5-fach) ermöglicht ein Honorar von 1530,02 €.
Ja, die Kombination der Ziffer A1387.1 mit der Ziffer A1387.2 für eine Macula-Rotation ist zulässig. Dies stellt eine ausdrückliche Ausnahme von den allgemeinen Ausschlussbestimmungen dar, die vom Zentralen Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer definiert wurde. Auch bei Rupturen des Augapfels oder Tumorresektionen gelten die Ausschlüsse nicht.
Im Operationsbericht müssen die spezifischen Erschwernisse wie das Vorhandensein netzhautablösender Membranen oder die Durchführung einer submakulären Chirurgie detailliert beschrieben werden. Auch die Durchführung obligatorischer Schritte wie Vitrektomie und Membran-Peeling muss lückenlos dokumentiert sein. Dies dient der rechtssicheren Begründung gegenüber privaten Krankenversicherungen.
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