Der Leitfaden zur korrekten Abrechnung der Audio-EEG nach GOÄ-Ziffer A1408 bietet alle Details zu Indikationen, Ausschlüssen und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1408
Die Ziffer A1408 ist eine Analoggebühr, die für die audioelektroenzephalographische Untersuchung herangezogen wird. Da die originale Gebührenordnung für Ärzte aus dem Jahr 1996 moderne Verfahren der objektiven Audiometrie nicht vollständig abbildet, erfolgt die Liquidation analog.
A1408 (analog): Audioelektroenzephalographische Untersuchung (z. B. BERA, CERA) – entsprechend Ziffer 1408 (Elektroenzephalographische Untersuchung mit quantifizierender Frequenzanalyse [Power-Spektral-Analyse], einschließlich Aufzeichnung und Auswertung, auch nach Provokationsmethoden).
Die Leistung umfasst die elektrophysiologische Ableitung von Potenzialen der Hörbahn als Antwort auf akustische Reize. Hierbei sind die Vorbereitung des Patienten, das Anlegen der Elektroden, die akustische Stimulation sowie die computergestützte Mittelung und Auswertung der Daten vollständig enthalten.
GOÄ A1408 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz der objektiven Audiometrie
Die audioelektroenzephalographische Untersuchung kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn eine subjektive Audiometrie unzuverlässige Ergebnisse liefert oder unmöglich ist. Dies betrifft insbesondere Säuglinge, Kleinkinder oder Patienten mit kognitiven Einschränkungen.
Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist der Ausschluss retrokochleärer Störungen wie dem Akustikusneurinom bei einseitiger Schwerhörigkeit oder Tinnitus. Auch im Rahmen von Gutachten zur Feststellung einer Erwerbsminderung liefert die Untersuchung objektive Daten.
Die Abgrenzung zu einfachen evozierten Potenzialen nach Ziffer 1405 ist essenziell, da die A1408 den deutlich höheren Aufwand einer frequenzspezifischen Schwellenbestimmung oder einer topodiagnostischen Hirnstammanalyse abbildet.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1408
Fallbeispiel 1: Neugeborenen-Hörscreening bei auffälligem OAE-Befund
Ein dreiwöchiger Säugling wird nach einem auffälligen primären Screening mittels transitorisch evozierten otoakustischen Emissionen (TEOAE) zur Abklärung vorgestellt. Es erfolgt eine Hirnstammaudiometrie (BERA) im natürlichen Schlaf zur Bestimmung der objektiven Hörschwelle.
Die Durchführung erfordert aufgrund der Unruhe des Kindes eine verlängerte Messzeit und Geduld. Abgerechnet wird die Ziffer A1408, gegebenenfalls mit einem erhöhten Steigerungssatz aufgrund des erschwerten Zugangs beim Säugling.
Fallbeispiel 2: Ausschluss eines Akustikusneurinoms
Eine 45-jährige Patientin klagt über einen neu aufgetretenen, rechtsseitigen Tinnitus und eine subjektive Hörminderung. Zur topodiagnostischen Abklärung einer retrokochleären Läsion wird eine akustisch evozierte Potenzialmessung (AEP) durchgeführt.
Die Latenzzeiten der Wellen I bis V werden analysiert und mit der Gegenseite verglichen. Die Abrechnung erfolgt über die Analogziffer A1408, da eine differenzierte neurologisch-audiologische Auswertung stattfindet.
Fallbeispiel 3: Gutachterliche Überprüfung bei Verdacht auf Aggravation
Ein Patient stellt sich im Rahmen eines sozialgerichtlichen Gutachtens zur Überprüfung einer lärmbedingten Schwerhörigkeit vor. Da die Reintonaudiometrie inkonsistente Angaben zeigt, wird eine Schwellen-BERA (CERA) veranlasst.
Durch die objektive Bestimmung der Reizantworten kann die tatsächliche Hörschwelle ohne aktive Mitarbeit des Patienten ermittelt werden. Die Liquidation erfolgt korrekt über die Ziffer A1408 im Rahmen des Gutachtens.
Häufige Fehler bei der GOÄ A1408: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffer A1408 mit der Ziffer 1405 (Evozierte Potenziale) für dieselbe neurologische Fragestellung. Private Krankenversicherungen kürzen hier regelmäßig, da die A1408 die umfassendere Leistung darstellt.
Zudem wird oft übersehen, dass die Ziffer A1408 als Analogziffer explizit als solche auf der Rechnung gekennzeichnet werden muss. Fehlt der Hinweis auf die Analogbewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ, ist die Rechnung formal fehlerhaft.
Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung einer Standard-EEG nach Ziffer 1215 und einer Audio-EEG nach A1408 am selben Tag ist nur in seltenen, medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig und muss detailliert begründet werden.
Auch die unvollständige Dokumentation der Reizparameter und der gemessenen Latenzen führt bei Prüfungen durch die Beihilfestellen häufig zu Honorarkürzungen.
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Dokumentation der GOÄ A1408: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, die verwendeten Reizparameter (z. B. Click-Reize, Frequenz, Pegel in dB HL) und die Messergebnisse dokumentiert sein.
Insbesondere müssen die identifizierten Wellen (z. B. Welle I, III und V) sowie die Interpeak-Latenzen explizit im Befundbericht aufgeführt werden. Auch die Kooperationsfähigkeit des Patienten und eventuelle Störfaktoren gehören in den Bericht.
Dokumentation: Indikation: V. a. retrokochleäre Schwerhörigkeit rechts. Durchführung einer BERA mit Click-Stimulation (Häufigkeit 11/s, Pegel 80 dB nHL bis zur Schwelle bei 30 dB nHL). Wellen I, III, V beidseits klar abgrenzbar. Interpeak-Latenz I-V regelrecht (4,1 ms). Keine Hinweise auf retrokochleäre Läsion.
Die Aufbewahrung der Original-Kurvenbilder (Ausdruck oder digitale Speicherung) ist für mindestens zehn Jahre gesetzlich vorgeschrieben und muss auf Verlangen vorgelegt werden.
GOÄ A1408: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der Ziffer A1408 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 119,05 €. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Schwellenwert (181,16 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich und muss auf der Rechnung begründet werden.
Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine extreme Unruhe bei Kleinkindern, die eine verlängerte Messdauer erfordert, oder starke Muskelartefakte, die aufwendige Filterungen und wiederholte Messungen notwendig machen.
Tipp: Bei unruhigen Patienten empfiehlt sich eine präzise Formulierung wie: „Erhöhter Zeitaufwand wegen ausgeprägter motorischer Unruhe des Säuglings und notwendiger wiederholter Messsequenzen zur Artefakteliminierung“.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A1408 wird häufig im Rahmen einer umfassenden HNO-ärztlichen oder pädaudiologischen Diagnostik erbracht. Zulässig ist die Kombination mit der Ziffer 1401 (Reflexaudiometrie) oder subjektiven Hörprüfungen wie der Tonschwellenaudiometrie nach Ziffer 1400.
Nicht kombiniert werden sollte die Untersuchung am selben Tag mit der Ziffer 1405 für dieselbe Sinnesmodalität, da dies als Doppelabrechnung gewertet wird.
Ziffer A1408 in der neuen GOÄ
Die prächirurgische epilepsiediagnostische Messung intrakranieller evozierter und kognitiver Potentiale (BÄK-Empfehlung) wird in der neuen GOÄ je nach Verfahren unterschiedlich abgebildet.
- Kognitiv ereigniskorrelierte Potentiale (z. B. P300): 4323 „Andere evozierte Potentiale, z. B. olfaktorisch evozierte Potentiale oder kognitiv ereigniskorrelierte Potentiale …" — 89,38 € je Kalendertag
- Zervikale oder okuläre VEMP-Ableitung: 4945 „Ableitung vestibulär evozierter myogener Potentiale ein- oder beidseitig …" — 68,79 €
Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 119,05 €. Welche neue Ziffer gilt, hängt vom gemessenen Verfahren ab — das Messprotokoll entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1408
Was hat nicht gestimmt?