GOÄ A1403: Tinnitus-Matching korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A1403
Tinnitus-Matching
Punktzahl 158  
Einfachsatz 9,21 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,58 € 1,8x
Höchstsatz 23,03 € 2,5x

Das Tinnitus-Matching nach GOÄ A1403 ist eine wichtige analoge Leistung in der HNO-Heilkunde. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1403

Die Gebührenordnung für Ärzte enthält für das moderne Tinnitus-Matching keine eigene, spezifische Ziffer. Aus diesem Grund erfolgt die Abrechnung analog über die Ziffer A1403, die sich an der Originalziffer 1403 orientiert.

Ziffer 1403 (analog): Bestimmung der Hörschwelle mit überschwelligen audiometrischen Tests (z. B. SISI-Test, Fowler-Test, Lüscher-Test, Geräuschaudiometrie) – analog für das Tinnitus-Matching.

Die Leistung umfasst die messtechnische Erfassung des subjektiven Ohrgeräusches. Hierbei werden die Tinnitusfrequenz (Pitch Matching) und die Tinnituslautstärke (Loudness Matching) präzise ermittelt. Diese diagnostischen Schritte sind essenziell für die Erstellung eines individuellen Therapieplans.

GOÄ A1403 in der Praxis: Indikation und klinischer Nutzen

Das Tinnitus-Matching kommt primär bei Patienten mit chronischem oder akutem subjektivem Tinnitus zum Einsatz. Die Untersuchung dient nicht nur der Objektivierung des Leidensdrucks, sondern ist auch die Basis für apparative Therapieverfahren wie Tinnitus-Noiser oder spezielle Hörgeräteversorgungen.

Im klinischen Alltag erfolgt die Messung meist im Rahmen einer umfassenden tinnitusspezifischen Diagnostik. Dabei werden dem Patienten über Kopfhörer verschiedene Sinustöne oder Rauschsignale präsentiert, bis eine bestmögliche Übereinstimmung mit dem individuellen Ohrgeräusch erzielt wird. Diese präzise Frequenz- und Pegelbestimmung erfordert eine hohe Konzentration des Patienten und eine systematische Vorgehensweise des Untersuchers.

Tipp: Um Erstattungskonflikte mit privaten Krankenversicherungen zu vermeiden, sollte auf der Liquidation stets der Hinweis „analog“ sowie die konkrete Leistungsbezeichnung „Tinnitus-Matching“ angegeben werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1403

Die korrekte Anwendung der Ziffer A1403 lässt sich am besten anhand typischer klinischer Szenarien veranschaulichen.

Fallbeispiel 1: Erstdiagnostik bei akutem Tinnitus

Ein Patient stellt sich mit einem seit drei Tagen bestehenden, einseitigen Ohrgeräusch vor. Nach der otoskopischen Untersuchung und einer Tonschwellenaudiometrie erfolgt das Tinnitus-Matching zur Bestimmung der Frequenz bei 4 kHz und einer Lautstärke von 5 dB über der Hörschwelle.

Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A1403 (1,8-facher Satz = 16,58 €) für das Matching. Zusätzlich werden die symptombezogene Untersuchung (Ziffer 5) und die Tonschwellenaudiometrie (Ziffer 1400) in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle vor Tinnitus-Noiser-Anpassung

Bei einem Patienten mit chronischem Tinnitus soll ein Tinnitus-Noiser angepasst werden. Zur exakten Programmierung des Geräts ist eine präzise Bestimmung der Verdeckungsschwelle (Residualinhibition) und der Tinnitusfrequenz erforderlich.

Neben der Ziffer A1403 für das eigentliche Matching kann in dieser Sitzung auch die Ziffer 1403 für eventuell zusätzlich durchgeführte überschwellige Tests berechnet werden, sofern diese eine eigenständige medizinische Indikation aufweisen und getrennt durchgeführt wurden.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Messung bei fluktuierendem Tinnitus

Eine Patientin leidet unter einem stark schwankenden, tonalen Tinnitus, was die Frequenzbestimmung erheblich erschwert. Der Untersucher benötigt mehrere Durchgänge mit unterschiedlichen Rausch- und Toncharakteristika, um ein verlässliches Ergebnis zu erzielen.

Aufgrund des deutlich erhöhten Zeitaufwands und der schwierigen Differenzierung wird die Ziffer A1403 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,5 (23,03 €) abgerechnet. Die Begründung wird detailliert auf der Rechnung vermerkt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1403: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A1403 ist das Fehlen des Kennzeichens „A“ für die Analogabrechnung auf der Rechnung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen weisen Rechnungen ohne diese Kennzeichnung oft postwendend zurück, da die Ziffer 1403 im Original für den SISI-Test reserviert ist.

Zudem beanstanden Prüfer regelmäßig die Nebeneinanderberechnung von Leistungen, die als methodischer Bestandteil des Matchings anzusehen sind. So darf die Bestimmung der Unbehaglichkeitsschwelle nicht mehrfach über verschiedene Ziffern deklariert werden, wenn sie integraler Bestandteil des Tinnitus-Matchings war.

Achtung: Die bloße Angabe „Tinnitus-Untersuchung“ reicht als Leistungsbeschreibung nicht aus. Es muss explizit dokumentiert und ausgewiesen werden, dass ein Frequenz- und Lautstärkenabgleich (Matching) stattgefunden hat.

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Dokumentation der GOÄ A1403: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die ermittelten physikalischen Parameter des Tinnitus exakt festgehalten werden.

Dazu gehören zwingend die ermittelte Tinnitusfrequenz in Hertz (Hz) sowie die Tinnituslautstärke in Dezibel (dB HL oder dB SL). Auch die Art des verwendeten Vergleichsschalls (z. B. Schmalbandrauschen, reiner Sinuston) sollte dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel:
Tinnitus-Matching (analog GOÄ 1403) durchgeführt. Bestimmte Tinnitusfrequenz rechts: 6.000 Hz (Sinuston). Bestimmte Tinnituslautstärke: 4 dB SL (Sensation Level) über der individuellen Hörschwelle bei 6 kHz. Residualinhibition positiv (Dauer: 45 Sek.).

GOÄ A1403: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der Ziffer A1403 liegt beim 1,8-fachen Satz (16,58 €). Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 2,5-fach (23,03 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich.

Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine stark eingeschränkte Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei ausgeprägter Hyperakusis oder kognitiven Einschränkungen) sowie ein extrem fluktuierendes Ohrgeräusch, das eine zeitaufwendige Verifizierung erfordert.

Typische Ziffernkombinationen

Das Tinnitus-Matching steht selten allein. Sinnvolle und abrechnungsfähige Kombinationen umfassen die Tonschwellenaudiometrie (Ziffer 1400) sowie die Sprachaudiometrie (Ziffer 1401).

Auch die Kombination mit der Ziffer 1403 in ihrer Originalbedeutung (z. B. für den SISI-Test zur Abklärung einer cochleären Schädigung) ist zulässig, sofern beide Untersuchungen medizinisch notwendig waren und getrennt voneinander durchgeführt wurden. Eine sorgfältige Abgrenzung in der Dokumentation ist hierbei zwingend erforderlich.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1403

Die GOÄ-Ziffer A1403 beschreibt die analoge Abrechnung des Tinnitus-Matchings zur Bestimmung von Tinnitusfrequenz und -lautstärke. Sie basiert als Analogbewertung auf der Ziffer 1403 der Gebührenordnung für Ärzte. Diese Ziffer wird herangezogen, da das Tinnitus-Matching in der ursprünglichen GOÄ nicht eigenständig abgebildet ist.
Der Einfachsatz der GOÄ A1403 beträgt 9,21 Euro bei einer Punktzahl von 158 Punkten. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes von 1,8-fach liegt das Honorar bei 16,58 Euro. Der Höchstsatz (2,5-fach) bringt ein Honorar von 23,03 Euro.
Als Referenz für die Analogbewertung dient die Ziffer 1403 GOÄ, welche im Original die Bestimmung der Hörschwelle mit überschwelligen audiometrischen Tests umfasst. Durch die Gleichwertigkeit in Aufwand und Kosten wird diese für das Tinnitus-Matching herangezogen. Auf der Rechnung muss die Ziffer zwingend mit einem vorangestellten 'A' gekennzeichnet werden.
Ja, die Nebeneinanderberechnung mit einer Tonschwellenaudiometrie nach Ziffer 1400 ist grundsätzlich zulässig. Da das Tinnitus-Matching eine eigenständige diagnostische Leistung darstellt, müssen beide Untersuchungen separat dokumentiert werden. Private Krankenversicherungen erkennen diese Kombination in der Regel problemlos an.
Eine Steigerung über den 1,8-fachen Satz ist bei besonders schwieriger Frequenzbestimmung oder stark fluktuierendem Tinnitus gerechtfertigt. Auch ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand durch mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten kann als Begründung dienen. Die genauen Erschwernisse müssen in der Liquidation nachvollziehbar dargelegt werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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