Das Tinnitus-Matching nach GOÄ A1403 ist eine wichtige analoge Leistung in der HNO-Heilkunde. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1403
Die Gebührenordnung für Ärzte enthält für das moderne Tinnitus-Matching keine eigene, spezifische Ziffer. Aus diesem Grund erfolgt die Abrechnung analog über die Ziffer A1403, die sich an der Originalziffer 1403 orientiert.
Ziffer 1403 (analog): Bestimmung der Hörschwelle mit überschwelligen audiometrischen Tests (z. B. SISI-Test, Fowler-Test, Lüscher-Test, Geräuschaudiometrie) – analog für das Tinnitus-Matching.
Die Leistung umfasst die messtechnische Erfassung des subjektiven Ohrgeräusches. Hierbei werden die Tinnitusfrequenz (Pitch Matching) und die Tinnituslautstärke (Loudness Matching) präzise ermittelt. Diese diagnostischen Schritte sind essenziell für die Erstellung eines individuellen Therapieplans.
GOÄ A1403 in der Praxis: Indikation und klinischer Nutzen
Das Tinnitus-Matching kommt primär bei Patienten mit chronischem oder akutem subjektivem Tinnitus zum Einsatz. Die Untersuchung dient nicht nur der Objektivierung des Leidensdrucks, sondern ist auch die Basis für apparative Therapieverfahren wie Tinnitus-Noiser oder spezielle Hörgeräteversorgungen.
Im klinischen Alltag erfolgt die Messung meist im Rahmen einer umfassenden tinnitusspezifischen Diagnostik. Dabei werden dem Patienten über Kopfhörer verschiedene Sinustöne oder Rauschsignale präsentiert, bis eine bestmögliche Übereinstimmung mit dem individuellen Ohrgeräusch erzielt wird. Diese präzise Frequenz- und Pegelbestimmung erfordert eine hohe Konzentration des Patienten und eine systematische Vorgehensweise des Untersuchers.
Tipp: Um Erstattungskonflikte mit privaten Krankenversicherungen zu vermeiden, sollte auf der Liquidation stets der Hinweis „analog“ sowie die konkrete Leistungsbezeichnung „Tinnitus-Matching“ angegeben werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1403
Die korrekte Anwendung der Ziffer A1403 lässt sich am besten anhand typischer klinischer Szenarien veranschaulichen.
Fallbeispiel 1: Erstdiagnostik bei akutem Tinnitus
Ein Patient stellt sich mit einem seit drei Tagen bestehenden, einseitigen Ohrgeräusch vor. Nach der otoskopischen Untersuchung und einer Tonschwellenaudiometrie erfolgt das Tinnitus-Matching zur Bestimmung der Frequenz bei 4 kHz und einer Lautstärke von 5 dB über der Hörschwelle.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A1403 (1,8-facher Satz = 16,58 €) für das Matching. Zusätzlich werden die symptombezogene Untersuchung (Ziffer 5) und die Tonschwellenaudiometrie (Ziffer 1400) in Ansatz gebracht.
Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle vor Tinnitus-Noiser-Anpassung
Bei einem Patienten mit chronischem Tinnitus soll ein Tinnitus-Noiser angepasst werden. Zur exakten Programmierung des Geräts ist eine präzise Bestimmung der Verdeckungsschwelle (Residualinhibition) und der Tinnitusfrequenz erforderlich.
Neben der Ziffer A1403 für das eigentliche Matching kann in dieser Sitzung auch die Ziffer 1403 für eventuell zusätzlich durchgeführte überschwellige Tests berechnet werden, sofern diese eine eigenständige medizinische Indikation aufweisen und getrennt durchgeführt wurden.
Fallbeispiel 3: Erschwerte Messung bei fluktuierendem Tinnitus
Eine Patientin leidet unter einem stark schwankenden, tonalen Tinnitus, was die Frequenzbestimmung erheblich erschwert. Der Untersucher benötigt mehrere Durchgänge mit unterschiedlichen Rausch- und Toncharakteristika, um ein verlässliches Ergebnis zu erzielen.
Aufgrund des deutlich erhöhten Zeitaufwands und der schwierigen Differenzierung wird die Ziffer A1403 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,5 (23,03 €) abgerechnet. Die Begründung wird detailliert auf der Rechnung vermerkt.
Häufige Fehler bei der GOÄ A1403: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A1403 ist das Fehlen des Kennzeichens „A“ für die Analogabrechnung auf der Rechnung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen weisen Rechnungen ohne diese Kennzeichnung oft postwendend zurück, da die Ziffer 1403 im Original für den SISI-Test reserviert ist.
Zudem beanstanden Prüfer regelmäßig die Nebeneinanderberechnung von Leistungen, die als methodischer Bestandteil des Matchings anzusehen sind. So darf die Bestimmung der Unbehaglichkeitsschwelle nicht mehrfach über verschiedene Ziffern deklariert werden, wenn sie integraler Bestandteil des Tinnitus-Matchings war.
Achtung: Die bloße Angabe „Tinnitus-Untersuchung“ reicht als Leistungsbeschreibung nicht aus. Es muss explizit dokumentiert und ausgewiesen werden, dass ein Frequenz- und Lautstärkenabgleich (Matching) stattgefunden hat.
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Dokumentation der GOÄ A1403: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die ermittelten physikalischen Parameter des Tinnitus exakt festgehalten werden.
Dazu gehören zwingend die ermittelte Tinnitusfrequenz in Hertz (Hz) sowie die Tinnituslautstärke in Dezibel (dB HL oder dB SL). Auch die Art des verwendeten Vergleichsschalls (z. B. Schmalbandrauschen, reiner Sinuston) sollte dokumentiert werden.
Dokumentationsbeispiel:
Tinnitus-Matching (analog GOÄ 1403) durchgeführt. Bestimmte Tinnitusfrequenz rechts: 6.000 Hz (Sinuston). Bestimmte Tinnituslautstärke: 4 dB SL (Sensation Level) über der individuellen Hörschwelle bei 6 kHz. Residualinhibition positiv (Dauer: 45 Sek.).
GOÄ A1403: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der Ziffer A1403 liegt beim 1,8-fachen Satz (16,58 €). Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 2,5-fach (23,03 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich.
Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine stark eingeschränkte Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei ausgeprägter Hyperakusis oder kognitiven Einschränkungen) sowie ein extrem fluktuierendes Ohrgeräusch, das eine zeitaufwendige Verifizierung erfordert.
Typische Ziffernkombinationen
Das Tinnitus-Matching steht selten allein. Sinnvolle und abrechnungsfähige Kombinationen umfassen die Tonschwellenaudiometrie (Ziffer 1400) sowie die Sprachaudiometrie (Ziffer 1401).
Auch die Kombination mit der Ziffer 1403 in ihrer Originalbedeutung (z. B. für den SISI-Test zur Abklärung einer cochleären Schädigung) ist zulässig, sofern beide Untersuchungen medizinisch notwendig waren und getrennt voneinander durchgeführt wurden. Eine sorgfältige Abgrenzung in der Dokumentation ist hierbei zwingend erforderlich.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1403
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