GOÄ A1413: Videonystagmografie – Abrechnungstipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ A1413
Videonystagmografie
Punktzahl 265  
Einfachsatz 15,45 € 1,0x
Regelhöchstsatz 35,53 € 2,3x
Höchstsatz 54,07 € 3,5x

Die Videonystagmografie nach GOÄ A1413 ist essenziell in der Schwindeldiagnostik. Erfahren Sie alles über Abrechnung, Steigerungssätze und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1413

Die Ziffer A1413 wird als Analogbewertung herangezogen, da die moderne Videonystagmografie (VNG) nicht im ursprünglichen Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten ist. Als Referenz dient die Gebührenordnungsposition 1413.

Analog GOÄ 1413: Videonystagmografie (VNG) – Registrierung von Nystagmus und Augenbewegungen – gegebenenfalls einschließlich der hierzu erforderlichen Provokationsprüfungen (z. B. Kopfschütteln, Lage-, Lagerungsprüfungen) und/oder experimentellen thermischen Labyrinthprüfungen –, auch mehrkanalig.

Diese Leistung umfasst die videobasierte Aufzeichnung und Analyse von unwillkürlichen Augenbewegungen. Durch den Einsatz hochauflösender Infrarotkameras werden Nystagmen präzise erfasst, was eine differenzierte Beurteilung des vestibulären Systems ermöglicht. Die Ziffer deckt sowohl die Ruheaufzeichnung als auch verschiedene Provokationsmanöver ab.

GOÄ A1413 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Videonystagmografie stellt den Goldstandard in der modernen Schwindeldiagnostik dar. Sie kommt primär bei Patienten mit unklaren vestibulären Beschwerden, Gangunsicherheit oder Verdacht auf gutartigen Lagerungsschwindel zum Einsatz. Auch bei der Abklärung von zentral-nervösen Störungen liefert die Untersuchung wertvolle differenzialdiagnostische Hinweise.

Im Vergleich zur klassischen Elektronystagmografie (ENG) bietet die VNG eine deutlich höhere Artefaktfreiheit und Präzision. Da die Aufzeichnung mittels Videobrille erfolgt, entfällt das Kleben von Elektroden, was den Untersuchungskomfort für den Patienten erheblich steigert. Die Abrechnung als Analogziffer A1413 ist durch die Bundesärztekammer offiziell anerkannt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1413

Fallbeispiel 1: Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (BPLS)

Ein Patient stellt sich mit anfallsartigem Drehschwindel bei Kopfbewegungen vor. Zur Diagnosesicherung führt der Arzt eine Videonystagmografie inklusive Lagerungsprüfungen durch. Die Dokumentation zeigt einen typischen horizontal-rotatorischen Nystagmus. Abgerechnet wird die Ziffer A1413 zum Regelsatz (2,3-fach) mit 35,53 €.

Fallbeispiel 2: Akuter Vestibularisausfall (Neuritis vestibularis)

Bei akutem, anhaltendem Drehschwindel mit Erbrechen erfolgt eine thermische Labyrinthprüfung mittels VNG. Die thermische Spülung beider Gehörgänge ist integraler Bestandteil der Untersuchung. Die Abrechnung erfolgt über die Analogziffer A1413. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwands bei starker Übelkeit des Patienten wird ein Steigerungsfaktor von 3,5 gewählt (54,07 €).

Fallbeispiel 3: Ausschluss zentraler Schwindelursachen

Zur Abklärung eines chronischen Schwankschwindels wird eine mehrkanalige Videonystagmografie durchgeführt. Hierbei werden Blickrichtungs- und Folgebewegungen analysiert. Die Untersuchung verläuft ohne Komplikationen und wird mit dem Regelhöchstsatz von 35,53 € liquidiert. Begleitende neurologische Untersuchungen werden separat erfasst.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1413: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die gleichzeitige Abrechnung der klassischen Elektronystagmografie (GOÄ 1413) und der Videonystagmografie (A1413). Da es sich bei der A1413 um die analoge Anwendung für dasselbe diagnostische Ziel handelt, schließt die Erbringung der VNG die Abrechnung der ENG aus. Eine Doppelabrechnung führt unweigerlich zur Kürzung durch die Kostenträger.

Achtung: Die thermische Labyrinthprüfung ist bereits in der Ziffer A1413 enthalten. Eine zusätzliche Abrechnung von Einzelschritten der Provokation ist nicht zulässig, da diese als Zielleistung der Gesamtziffer gelten.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig unzureichend begründete Schwellenwertüberschreitungen. Wird der Schwellenwert von 2,3 überschritten, muss die Begründung patientenbezogen und medizinisch nachvollziehbar sein. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne konkreten Bezug zum Einzelfall reichen für eine rechtssichere Liquidation nicht aus.

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Dokumentation der GOÄ A1413: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen GOÄ-Abrechnung. In der Patientenakte müssen die Indikation, die durchgeführten Provokations- oder Lagerungsmanöver sowie die Ergebnisse der Nystagmusanalyse detailliert festgehalten werden. Auch die Kalibrierungsdaten der Videobrille sollten im System hinterlegt sein.

Dokumentation: Videonystagmografie (VNG) bei V.a. Neuritis vestibularis links. Kalibrierung erfolgreich. Durchführung von Blickrichtungsprüfungen und thermischer Labyrinthprüfung (30°C und 44°C beidseits). Nachweis eines Spontannystagmus nach rechts. Befundauswertung und Befundbesprechung erfolgt.

Besonders bei der Anwendung von Steigerungsfaktoren ist die Dokumentation von Erschwernisgründen essenziell. Wenn beispielsweise extreme Übelkeit oder motorische Unruhe des Patienten die Untersuchung verzögert haben, muss dies explizit in den Behandlungsunterlagen vermerkt werden.

GOÄ A1413: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei der GOÄ A1413 gut begründbar, wenn besondere Umstände vorliegen. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind ausgeprägte Angstsymptomatik des Patienten, starke vegetative Begleitreaktionen wie Erbrechen oder erhebliche anatomische Schwierigkeiten beim Anlegen der Videobrille. Auch die kombinierte Durchführung von Videokopfimpulstest und Videonystagmographie in einer Sitzung begründet gemäß der Abrechnungsvorbemerkung einen zeitlichen Mehraufwand, der eine Überschreitung der Begründungsschwelle nach § 5 Abs. 2 GOÄ rechtfertigt. Die Begründung muss auf der Rechnung transparent dargestellt werden.

Tipp: Nutzen Sie bei der Steigerung präzise Formulierungen wie "Erhöhter Zeitaufwand durch ausgeprägte vegetative Symptomatik (Erbrechen) während der thermischen Prüfung".

Typische Ziffernkombinationen

Die Videonystagmografie wird selten isoliert durchgeführt. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen die eingehende Beratung nach GOÄ 3 sowie die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5. Auch neurologische oder HNO-spezifische Grunduntersuchungen (z. B. GOÄ 1400 oder GOÄ 800) können am selben Behandlungstag anfallen. Wichtig ist, dass die Schnittstellenkoordination und die zeitliche Trennung der Leistungen plausibel dokumentiert sind.

Ziffer A1413 in der neuen GOÄ

Die Videonystagmographie (VNG, bisher BÄK-Empfehlung analog Nr. 1413 GOÄ) wird in der neuen GOÄ nach Verfahren differenziert — als Zuschlag oder eigenständige Leistung.

  • Videonystagmographie (als Zusatzleistung zur Nystagmusuntersuchung): 4939 „Zuschlag … für die graphische Aufzeichnung und computergestützte Analyse …" — 24,00 € je Untersuchung; setzt die Grundleistung Nystagmographie voraus
  • Videokopfimpulstest: 4940 „Videokopfimpulstest mit Hochfrequenzvideookulographie, computergestützter Auswertung …" — 49,00 € je Untersuchung; eigenständige Leistung

Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 35,53 €. Die VNG als Zuschlag muss neben der Grundleistung berechnet werden; der Videokopfimpulstest ist dagegen eigenständig abrechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1413

Die Ziffer 1413 beschreibt die klassische Elektronystagmografie mittels Elektroden. Da die modernere Videonystagmografie nicht in der GOÄ enthalten ist, wird sie analog als A1413 abgerechnet.
Nein, die thermische Labyrinthprüfung ist bereits integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung der Ziffer A1413. Eine separate Abrechnung dieser Provokationsprüfung ist daher ausgeschlossen.
Im Regelfall wird die Leistung mit dem 2,3-fachen Satz (35,53 €) abgerechnet. Bei erschwerten Bedingungen, wie starker Übelkeit des Patienten, kann der Satz begründet auf bis zu 3,5 (54,07 €) gesteigert werden.
Ja, die Analogabrechnung der Videonystagmografie unter der Ziffer A1413 ist von der Bundesärztekammer und den privaten Krankenversicherungen anerkannt. Voraussetzung ist eine medizinisch begründete Indikation.
Die direkte Nebeneinanderberechnung mit der klassischen Elektronystagmografie nach GOÄ 1413 ist ausgeschlossen. Zudem dürfen einzelne Provokationsprüfungen, die Teil der VNG sind, nicht separat liquidiert werden.
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