GOÄ A1427: Tamponadenentfernung richtig abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A1427
Entfernung von Tamponaden nach Nasen- und/oder Nasennebenhöhlen-Eingriffen
Punktzahl 95  
Einfachsatz 5,54 € 1,0x
Regelhöchstsatz 12,74 € 2,3x
Höchstsatz 19,39 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A1427 wirft in der HNO-Praxis oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie die Tamponadenentfernung rechtssicher gelingt.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1427

Entfernung von Tamponaden nach Nasen- und/oder Nasennebenhöhlen-Eingriffen

Die Ziffer A1427 ist eine Analogbewertung, die auf der Originalziffer 1427 der Gebührenordnung für Ärzte basiert. Da die Entfernung von postoperativen Tamponaden im ursprünglichen Leistungsverzeichnis nicht explizit aufgeführt ist, wird diese Ziffer für den entsprechenden Aufwand herangezogen. Sie deckt die fachgerechte Entnahme des Tamponadematerials ab.

Die Leistung umfasst neben dem eigentlichen Herausziehen der Tamponade auch die anschließende Inspektion der Nasenhöhlen. Auch die erste Beurteilung der Wundverhältnisse und der Schleimhaut ist in dieser Gebühr enthalten. Vorbemerkungen des HNO-Kapitels sind hierbei stets zu beachten.

GOÄ A1427 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Im klinischen Alltag der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gehört die Tamponadenentfernung zu den häufigsten postoperativen Maßnahmen. Typische Indikationen für diese Leistung sind Zustände nach einer Septumplastik oder einer Muschelkaustik. Auch nach komplexen Operationen an den Nasennebenhöhlen (FESS) ist die Entfernung des blutstillenden Materials erforderlich.

Die Maßnahme dient nicht nur dem Patientenkomfort, sondern ist für die Wundheilung essenziell. Durch das Entfernen wird die Nasenatmung wiederhergestellt und das Risiko für Infektionen minimiert. Eine Abgrenzung zu einfachen Wundreinigungen ist dabei zwingend erforderlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1427

Fallbeispiel 1: Routine-Nachsorge nach Septumplastik

Ein Patient stellt sich zwei Tage nach einer beidseitigen Septumplastik zur geplanten Nachsorge vor. Die eingebrachten Schaumstofftamponaden werden vorsichtig und ohne Komplikationen aus beiden Nasengängen entfernt. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A1427 zum Regelsatz von 12,74 € (2,3-facher Satz).

Fallbeispiel 2: Erschwerte Entfernung bei starker Verkrustung

Nach einer aufwendigen Nasennebenhöhlenoperation sind die Tamponaden stark mit der Schleimhaut verklebt. Das Lösen erfordert ein extrem vorsichtiges Vorgehen und zusätzliche lokale Anästhesie, um Schleimhautrisse zu vermeiden. Aufgrund des deutlich erhöhten Zeitaufwands wird die Ziffer A1427 mit dem 3,5-fachen Satz abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Bilaterale Entfernung mit erhöhtem Aufwand

Bei einem Patienten müssen nach einer beidseitigen Kieferhöhlensanierung komplexe Tamponaden entfernt werden. Da die Ziffer nur einmal pro Sitzung berechnet werden kann, wird der beidseitige Aufwand über den Steigerungsfaktor abgebildet. Es erfolgt die Liquidation mit dem Faktor 2,8 unter Angabe der Begründung "erhöhter Aufwand bei beidseitiger Durchführung".

Häufige Fehler bei der GOÄ A1427: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer pro Sitzung. Die GOÄ-Ziffer A1427 ist eine sitzungsbezogene Leistung und darf nicht pro Nasenseite getrennt abgerechnet werden. Ein beidseitiger Eingriff rechtfertigt lediglich eine Erhöhung des Steigerungsfaktors.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die zeitgleiche Abrechnung mit dem operativen Haupteingriff. Wird eine Tamponade noch während der laufenden Operation gewechselt oder entfernt, ist dies mit der Operationsgebühr abgegolten. Die Ziffer A1427 ist ausschließlich für postoperative Nachsorgesitzungen vorgesehen.

Achtung: Die Ziffer A1427 darf niemals am selben Tag wie die zugrundeliegende Operation berechnet werden, wenn die Entfernung noch im OP-Saal erfolgt.

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Dokumentation der GOÄ A1427: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte muss das genaue Datum, der postoperative Tag sowie das entfernte Material dokumentiert werden. Auch der Zustand der Nasenschleimhaut nach der Entfernung sollte kurz notiert werden.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von Erschwernissen, falls ein erhöhter Steigerungsfaktor gewählt wird. Angaben wie "starke Verklebung" oder "Nachblutung gestillt durch lokale Maßnahmen" sichern den erhöhten Vergütungsanspruch ab. Ohne diese Details werden Steigerungen über den 2,3-fachen Satz oft gestrichen.

Dokumentation: 2. postop. Tag nach Septumplastik. Vorsichtige Entfernung der beidseitigen Nasentamponaden (Merocel). Schleimhäute reizlos, keine Nachblutung. Nasengänge beidseitig frei.

Tipp: Nutzen Sie in Ihrer Praxissoftware standardisierte Textbausteine für die Dokumentation, um Zeit zu sparen und Vollständigkeit zu garantieren.

GOÄ A1427: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerung über den Regelhöchstsatz von 2,3 (12,74 €) bis zum Höchstsatz von 3,5 (19,39 €) ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Schmerzempfindlichkeit des Patienten oder eine starke Verkrustung des Materials. Auch eine notwendige Blutstillung während der Entfernung rechtfertigt einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Ziffer A1427 mit der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) kombiniert. Eine Nebeneinanderberechnung ist zulässig, sofern die Beratung über die reine Nachsorge hinausgeht. Die Kombination mit der Ziffer 1425 (Nasenreinigung) in derselben Sitzung ist jedoch meist ausgeschlossen, da das Absaugen nach der Tamponadenentfernung als integraler Bestandteil gilt.

Ziffer A1427 in der neuen GOÄ

Die postoperative Entfernung von Nasentamponaden nach Nasen- und/oder Nasennebenhöhleneingriffen (bisher Analogziffer zu Nr. 1427 GOÄ) findet ihren Nachfolger in einer einheitlichen HNO-Leistung.

4956 „Entfernung von Fremdkörpern oder intranasalen Schienen und/oder Nasentamponaden …, je Sitzung, ein- oder beidseitig" — 33,33 €; Nasentamponaden sind in der Legende ausdrücklich genannt. Die neue Ziffer gilt ein- oder beidseitig. Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 12,74 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1427

Nein, die GOÄ-Ziffer A1427 darf nur einmal pro Sitzung berechnet werden. Auch bei einer beidseitigen Entfernung der Tamponaden ist eine mehrfache Abrechnung ausgeschlossen. Der erhöhte Aufwand einer beidseitigen Durchführung kann jedoch über einen höheren Steigerungsfaktor ausgeglichen werden.
Die Ziffer A1427 ist am selben Tag wie der operative Haupteingriff ausgeschlossen, wenn die Entfernung Teil der Operation ist. Zudem sind einfache postoperative Reinigungen wie das Absaugen nach Ziffer 1425 in derselben Sitzung meist nicht zusätzlich berechenbar. Eine Kombination mit allgemeinen Beratungsleistungen nach Ziffer 1 ist unter bestimmten Voraussetzungen jedoch möglich.
Die Ziffer A1427 kann bei erschwerten Bedingungen bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz liegt beim 2,3-fachen Satz und erbringt ein Honorar von 12,74 €. Für eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist eine patientenbezogene und medizinische Begründung in der Rechnung zwingend erforderlich.
Die Referenzziffer für den Analogcode A1427 ist die GOÄ-Ziffer 1427. Diese Originalziffer beschreibt die Entfernung eines Fremdkörpers aus der Nase. Da die Tamponadenentfernung nicht eigenständig in der GOÄ abgebildet ist, wird sie analog nach dieser Ziffer bewertet.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen das Datum, der postoperative Tag und das entnommene Material exakt dokumentiert werden. Bei der Nutzung eines erhöhten Steigerungsfaktors müssen zudem die konkreten Erschwernisse wie starke Verklebungen oder Nachblutungen detailliert erfasst werden. Dies schützt die Praxis vor Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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