GOÄ A1430: Nasenschienen-Entfernung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A1430
postoperative Entfernung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints
Punktzahl 119  
Einfachsatz 6,94 € 1,0x
Regelhöchstsatz 15,96 € 2,3x
Höchstsatz 24,29 € 3,5x

Die postoperative Entfernung von Nasenschienen und Splints wird über die analoge GOÄ-Ziffer A1430 abgerechnet. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Steigerungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1430

Die Ziffer A1430 ist eine Analogbewertung, die auf der Referenzziffer 1430 basiert. Der offizielle Leistungstext beschreibt die Maßnahme wie folgt:

Postoperative Entfernung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints

Diese Leistung umfasst die fachgerechte und vorsichtige Extraktion von mechanischen Stützelementen aus der Nasenhöhle nach operativen Eingriffen wie einer Septumplastik oder Rhinoplastik. Die Maßnahme dient der postoperativen Nachsorge und sichert das operative Ergebnis, indem Verklebungen gelöst und die Atemwege befreit werden. Neben der reinen Entfernung sind auch die vorbereitende Oberflächenanästhesie und die anschließende kurze Wundkontrolle in der Leistung enthalten.

GOÄ A1430 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Abrechnung der GOÄ A1430 kommt vor allem in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde sowie in der plastischen Chirurgie zum Tragen. Typische Indikationen sind Zustände nach einer Begradigung der Nasenscheidewand oder komplexen Rekonstruktionen des Nasengerüsts. Die eingebrachten Splints oder Silikonfolien verhindern postoperativ Hämatome und stabilisieren die innere Nase.

Die Entfernung erfolgt meist einige Tage bis eine Woche nach dem Primäreingriff. Da dieser Schritt für den Patienten unangenehm sein kann, erfordert er höchste Präzision und oft den Einsatz von abschwellenden oder lokalbetäubenden Nasensprays. Eine Abgrenzung zu einfachen Wundreinigungen oder der reinen Fadenentfernung ist wichtig, da die Ziffer A1430 spezifisch für die genannten Stützelemente konzipiert ist.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Ziffer A1430 als Analogziffer auf der Rechnung korrekt mit einem vorangestellten 'A' gekennzeichnet wird, um Erstattungsprobleme mit privaten Krankenversicherungen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1430

Um die korrekte Anwendung der Ziffer im Praxisalltag zu verdeutlichen, dienen die folgenden klinischen Szenarien als Orientierung.

Fallbeispiel 1: Standardmäßige Schienenentfernung nach Septumplastik

Ein Patient stellt sich fünf Tage nach einer unkomplizierten Septumplastik zur Nachsorge vor. Die beidseitig eingebrachten Doyle-Splints werden nach vorheriger lokaler Abschwellung schmerzfrei entfernt. Die Wundverhältnisse zeigen sich regelrecht. Abgerechnet wird die GOÄ A1430 zum Regelsatz (2,3-fach) mit 15,96 €.

Fallbeispiel 2: Erschwerte Entfernung bei starker Borkenbildung

Eine Patientin erscheint zur Entfernung von Silikonfolien nach einer komplexen Rhinoseptumplastik. Aufgrund einer ausgeprägten Borkenbildung und Verklebung im Nasengang gestaltet sich die Mobilisation der Folien äußerst schwierig und zeitaufwendig. Nach intensiver Aufweichung gelingt die vollständige Extraktion. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ A1430 unter Anwendung des 3,5-fachen Steigerungssatzes (24,29 €) unter Angabe der Begründung 'erhöhter Zeitaufwand durch massive Borkenbildung und Verwachsungen'.

Fallbeispiel 3: Schienenentfernung bei unruhigen pädiatrischen Patienten

Bei einem 10-jährigen Kind müssen postoperativ nasale Splints entfernt werden. Aufgrund von starker Abwehrhaltung und Angst ist eine besonders langsame, schonende Vorgehensweise und intensive Zuwendung erforderlich. Die Schienen können schließlich erfolgreich entfernt werden. Die Abrechnung der GOÄ A1430 wird mit dem Faktor 3,0 begründet ('erhöhter Zeitaufwand bei mangelnder Compliance des pädiatrischen Patienten').

Häufige Fehler bei der GOÄ A1430: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Leistungen, die bereits mit der Ziffer A1430 abgegolten sind. So ist die einfache Nasenreinigung oder Absaugung am selben Tag in der Regel nicht zusätzlich berechenbar, wenn sie lediglich der Vorbereitung der Schienenentfernung dient. Private Krankenversicherungen kürzen hier regelmäßig die Erstattung.

Zudem darf die Ziffer A1430 nicht am Tag der eigentlichen Operation berechnet werden, da das Einbringen und die unmittelbare postoperative Versorgung Teil der operativen Hauptleistung sind. Ein weiterer Stolperstein ist das Fehlen der Kennzeichnung als Analoggebühr. Da es sich um eine Analogleistung handelt, muss die Rechnung den Hinweis auf die entsprechende Referenzziffer enthalten.

Achtung: Die beidseitige Abrechnung der Ziffer A1430 durch einfache Verdoppelung der Ziffernanzahl wird von Prüfstellen meist abgelehnt. Ein erhöhter Aufwand durch beidseitige Schienung sollte stattdessen über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.

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Dokumentation der GOÄ A1430: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dokumentiert sein, welche Art von Schienen oder Folien entfernt wurde und wie sich die lokalen Wundverhältnisse darstellten. Auch die Durchführung einer eventuellen Lokalanästhesie oder Abschwellung sollte vermerkt werden.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von Erschwernissen. Wenn Verwachsungen gelöst werden mussten oder eine stärkere Blutung gestillt werden musste, sind diese Details essenziell für die Rechtfertigung eines erhöhten Steigerungsfaktors. Ein kurzes, prägnantes Dokumentationskürzel in der Software erleichtert diesen Prozess im Praxisalltag erheblich.

Dokumentation: Postoperative Kontrolle nach Septumplastik. Lokale Abschwellung der Nasenschleimhäute mit Xylometazolin. Vorsichtige Lösung und vollständige Entfernung der beidseitigen Silikon-Splints. Keine Nachblutung, Wundränder adaptiert. Zeitaufwand normal.

GOÄ A1430: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerung der GOÄ A1430 über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus ist bei Vorliegen besonderer klinischer Umstände möglich. Typische Begründungen für Schwellenwertüberschreitungen bis zum 3,5-fachen Satz sind eine anatomische Enge der Nasengänge, starke postoperative Schwellungszustände oder ausgeprägte Verklebungen der Splints mit der Schleimhaut. Auch eine notwendige Blutstillung während des Eingriffs kann als Begründung herangezogen werden.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Schienenentfernung mit einer eingehenden Beratung nach GOÄ 1 oder einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 kombiniert, sofern diese Leistungen die Kriterien der Eigenständigkeit erfüllen. Auch die Abrechnung von lokalanästhetischen Maßnahmen kann in Kombination mit der A1430 infrage kommen, wenn eine tiefergehende Schmerzausschaltung notwendig war. Es ist jedoch stets darauf zu achten, dass keine Doppelabrechnung von Zielleistungen erfolgt.

Ziffer A1430 in der neuen GOÄ

Die postoperative Entfernung intranasaler Schienen oder Splints (bisher Analogziffer zu Nr. 1430 GOÄ) wird in der neuen GOÄ zusammen mit Tamponaden in einer gemeinsamen Ziffer abgebildet.

4956 „Entfernung von Fremdkörpern oder intranasalen Schienen und/oder Nasentamponaden …, je Sitzung, ein- oder beidseitig" — 33,33 €; intranasale Schienen sind in der Legende ausdrücklich genannt. Die neue Ziffer gilt ein- oder beidseitig und erfasst damit gleichzeitig Schienen und Tamponaden. Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 15,96 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1430

Die postoperative Entfernung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints wird analog über die Ziffer A1430 abgerechnet. Da es sich um eine Analogziffer handelt, ist die Referenzziffer 1430 maßgeblich. Die Leistung ist mit 119 Punkten bewertet.
Neben der GOÄ A1430 sind Leistungen für einfache Wundpflegemaßnahmen oder reine Kontrollen am selben Tag meist nicht separat berechenbar, wenn sie Teil des postoperativen Gesamtkonzepts sind. Insbesondere die Nebeneinanderberechnung mit operativen Ziffern am selben OP-Tag ist ausgeschlossen. Eine genaue Prüfung der Ausschlusskriterien im Einzelfall ist unerlässlich.
Ja, die GOÄ-Ziffer A1430 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder erheblichem Zeitaufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind starke Verwachsungen, ausgeprägte Borkenbildung oder unruhige Patienten. Ab dem 2,3-fachen Satz ist eine schriftliche Begründung auf der Rechnung zwingend erforderlich.
Die GOÄ A1430 wird in der Regel je Sitzung berechnet, auch wenn Schienen aus beiden Nasenhälften entfernt werden. Eine beidseitige Abrechnung ist nur dann begründbar, wenn der Aufwand auf beiden Seiten extrem hoch war und dies über den Steigerungsfaktor abgebildet wird. Die Ziffer selbst ist nicht standardmäßig zweifach pro Sitzung ansetzbar.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen der klinische Befund, die Art der entfernten Schienen und der konkrete Ablauf dokumentiert werden. Auch eventuelle Komplikationen wie Blutungen oder starke Verwachsungen gehören in die Patientenakte. Diese Angaben dienen als Grundlage für eine eventuelle Steigerung des Gebührensatzes.
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