GOÄ A1438: Nasenmuschelabtragung richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A1438
teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel
Punktzahl 370  
Einfachsatz 21,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 49,61 € 2,3x
Höchstsatz 75,50 € 3,5x

Die analoge Abrechnung der Nasenmuschelabtragung nach GOÄ-Ziffer A1438 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken, Dokumentation und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1438

Teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel (Analogbewertung entsprechend Ziffer 1438)

Die GOÄ-Ziffer A1438 wird als Analoggebühr herangezogen, da die moderne HNO-Chirurgie verfeinerte Methoden zur Reduktion des Nasenmuschelvolumens nutzt, die in der ursprünglichen Gebührenordnung nicht adäquat abgebildet sind. Die Leistung umfasst die operative Reduktion hyperplastischer Nasenmuscheln, um eine dauerhafte Verbesserung der nasalen Passage zu erzielen. Hierbei sind sowohl die partielle Resektion als auch die vollständige Entfernung des Gewebes unter dieser Ziffer subsumiert.

Die Analogbewertung orientiert sich an der Ziffer 1438 der GOÄ. Die Abrechnung setzt voraus, dass eine selbstständige operative Leistung vorliegt, die medizinisch indiziert ist. Vorbereitende Maßnahmen sowie die unmittelbare postoperative Nachsorge am Operationstag sind in der Regel mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ A1438 in der Praxis: Indikation und klinischer Alltag

Die Indikation zur Durchführung einer Nasenmuschelreduktion ergibt sich meist aus einer chronischen Nasenatmungsbehinderung, die auf konservative Therapieversuche nicht anspricht. Häufig liegt eine Hyperplasie der unteren Nasenmuscheln vor, die durch Allergien oder vasomotorische Rhinopathien bedingt ist. Die operative Intervention zielt darauf ab, den Atemwegswiderstand signifikant zu senken.

Im klinischen Alltag wird die Ziffer A1438 häufig im Rahmen von kombinierten Eingriffen angewendet. Hierzu zählen beispielsweise die Septumplastik oder die endoskopische Nasennebenhöhlenchirurgie. Es ist essenziell, die Eigenständigkeit der Muschelchirurgie gegenüber diesen Eingriffen abzugrenzen, um Honorarverluste oder Beanstandungen zu vermeiden.

Tipp: Bei der Durchführung einer laserchirurgischen oder radiofrequenztherapeutischen Reduktion der Nasenmuscheln kann die Ziffer A1438 ebenfalls analog herangezogen werden, sofern die Kriterien einer eigenständigen operativen Gewebereduktion erfüllt sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1438

Fallbeispiel 1: Beidseitige partielle untere Conchotomie

Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten, therapieresistenten Hyperplasie der unteren Nasenmuscheln beidseits vor. Es erfolgt die operative, partielle Abtragung der unteren Nasenmuscheln in Lokalanästhesie. Die Begründung für die beidseitige Abrechnung ergibt sich aus der getrennten operativen Versorgung zweier anatomisch eigenständiger Strukturen. Abgerechnet wird die GOÄ A1438 zweifach, jeweils mit dem entsprechenden Seitenzusatz (rechts/links).

Fallbeispiel 2: Kombination mit einer Septumplastik

Bei einer Patientin wird eine ausgeprägte Septumdeviation gerichtet und gleichzeitig eine hyperplastische Nasenmuschel der Gegenseite teilreseziert. Die Septumplastik wird nach Ziffer 1451 berechnet. Die Abtragung der Nasenmuschel stellt eine eigenständige Leistung dar und wird zusätzlich mit der Ziffer A1438 liquidiert. Die Dokumentation muss die Unabhängigkeit der beiden Operationsschritte klar belegen.

Fallbeispiel 3: Radiofrequenzinduzierte Thermotherapie (RFITT) der Nasenmuscheln

Zur Behandlung einer vasomotorischen Rhinopathie wird eine submuköse Radiofrequenztherapie der unteren Nasenmuscheln durchgeführt. Da diese moderne Methode keine eigene Ziffer in der GOÄ besitzt, erfolgt die Abrechnung analog über die Ziffer A1438. Die thermische Gewebereduktion entspricht in ihrer klinischen Wertigkeit der klassischen teilweisen Abtragung.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1438: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A1438 ist die unvollständige Dokumentation der anatomischen Lokalisation. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei mehrfacher Abrechnung oft den Nachweis, dass tatsächlich getrennte operative Leistungen an unterschiedlichen Nasenmuscheln stattgefunden haben. Ohne genaue Seitenangaben oder die Spezifikation der betroffenen Muschel drohen Honorarkürzungen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu unselbstständigen Teilleistungen. Wird die Nasenmuschelabtragung lediglich als Zugangsweg für eine Nasennebenhöhlenoperation genutzt, ist sie nach der allgemeinen Auslegungsweise der GOÄ nicht separat berechnungsfähig. Nur wenn eine eigenständige therapeutische Indikation zur Reduktion der Muschel vorliegt, ist die Abrechnung der Analogziffer A1438 gerechtfertigt.

Achtung: Die bloße Kauterisation oder oberflächliche Verätzung von Nasenmuscheln rechtfertigt nicht den Ansatz der Ziffer A1438. Für diese einfacheren Maßnahmen sind die spezifischen Ziffern der GOÄ, wie beispielsweise die Ziffer 1435, zu verwenden.

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Dokumentation der GOÄ A1438: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel zur Abwehr von Regressansprüchen. Im Operationsbericht müssen die Indikation, der gewählte Zugangsweg, die angewandte Methode sowie das genaue Ausmaß der Gewebereduktion detailliert festgehalten werden. Auch die Angabe der behandelten Seite ist für die Abrechnungssicherheit unerlässlich.

Zusätzlich sollten präoperative Befunde, wie eine anteriore Rhinomanometrie oder eine endoskopische Fotodokumentation, in der Patientenakte hinterlegt sein. Diese objektiven Messdaten belegen die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs im Falle einer nachträglichen Überprüfung durch den medizinischen Dienst oder private Kostenträger.

Dokumentationsbeispiel: "Lokalanästhesie und Abschwellung der Nasenschleimhaut beidseits. Unter endoskopischer Sicht erfolgt die partielle Abtragung der hyperplastischen unteren Nasenmuschel rechts mittels Conchotomieschere. Blutstillung durch bipolare Koagulation. Analoges Vorgehen auf der linken Seite. Gewebeabtragung beidseits ca. 30% des Gesamtvolumens zur suffizienten Erweiterung des Hauptnasengangs."

GOÄ A1438: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der Ziffer A1438 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Betrag von 49,61 Euro entspricht. Eine Überschreitung dieses Faktors bis zum Höchstsatz von 3.5 (75,50 Euro) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind anatomische Engpässe, starke intraoperative Blutungen, die eine aufwendige Blutstillung erfordern, oder Vernarbungen nach Voroperationen, die den Eingriff erheblich verzögern.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A1438 wird häufig mit Anästhesieleistungen kombiniert. Auch die Kombination mit der Ziffer 1451 (Septumplastik) oder Ziffern aus dem Bereich der Nasennebenhöhlenchirurgie ist bei entsprechender Indikation zulässig. Es muss jedoch stets beachtet werden, dass keine Doppelabrechnung von Leistungen erfolgt, die bereits als Zellelemente in anderen operativen Hauptziffern enthalten sind, um rechtssichere Ziffernkombinationen zu gewährleisten.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1438

Die Ziffer A1438 beschreibt die teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel als Analogbewertung zur Ziffer 1438. Sie wird angewendet, wenn dieser operative Eingriff zur Verbesserung der Nasenatmung durchgeführt wird.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Faktor) für die GOÄ-Ziffer A1438 beträgt 49,61 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 21,57 Euro, während der Höchstsatz (3,5-facher Faktor) mit 75,50 Euro liquidiert werden kann.
Ja, die Ziffer A1438 kann bei der operativen Behandlung mehrerer Nasenmuscheln (z. B. beidseitig oder verschiedene Muscheln) mehrfach abgerechnet werden. Die medizinische Notwendigkeit und die genaue Lokalisation müssen in der Rechnung und Dokumentation klar ersichtlich sein.
Typische Ausschlüsse betreffen Leistungen, die bereits operative Teilschritte der Nasenmuscheltherapie darstellen oder in derselben anatomischen Region liegen. Insbesondere sind zeitgleiche kleinere Maßnahmen an derselben Muschel mit der Hauptleistung abgegolten.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe sind ein erhöhter zeitlicher Aufwand durch starke Blutungen, anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Septumdeviationen oder Voroperationen.
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