Die analoge GOÄ-Ziffer A15 ermöglicht die Abrechnung komplexer Koordinationsleistungen per Videoübertragung. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A15
Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen mittels Videoübertragung während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken (analog GOÄ-Ziffer 15)
Die GOÄ-Ziffer A15 ist eine analoge Abrechnungsziffer, die für die moderne telemedizinische Versorgung geschaffen wurde. Sie bildet die Koordination von therapeutischen und sozialen Hilfen ab, wenn diese nicht im direkten Kontakt, sondern über eine Videoübertragung stattfindet. Dies betrifft vor allem die Betreuung von Patienten mit einer kontinuierlichen ambulanten Betreuung bei chronischen Erkrankungen.
Da die originale Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die Digitalisierung nur unzureichend abbildet, wird hier die Ziffer 15 analog herangezogen. Die Leistung umfasst das Erstellen eines Behandlungsplans, die Abstimmung mit Pflegekräften, Therapeuten oder Angehörigen sowie die Einleitung sozialer Maßnahmen. Die Videoübertragung muss dabei den aktuellen datenschutzrechtlichen Standards entsprechen.
GOÄ A15 in der Praxis: Koordination per Videosprechstunde
In der täglichen Praxis eignet sich die GOÄ A15 besonders für immobile oder im ländlichen Raum lebende Patienten. Die Videosprechstunde ermöglicht es dem Arzt, sich ein direktes Bild von der häuslichen Situation zu machen. Gleichzeitig können Pflegekräfte oder pflegende Angehörige direkt in das Gespräch eingebunden werden.
Typische Indikationen für diese Ziffer sind fortgeschrittene demenzielle Syndrome, schwere neurologische Erkrankungen oder onkologische Krankheitsbilder. Eine multidisziplinäre Koordination ist hierbei unerlässlich, um den Verbleib des Patienten in der eigenen Häuslichkeit zu sichern. Der Arzt fungiert als zentraler Steuerungspunkt aller therapeutischen Maßnahmen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A15
Fallbeispiel 1: Betreuung eines Demenzpatienten in der Häuslichkeit
Ein Patient mit fortgeschrittener vaskulärer Demenz zeigt eine zunehmende Verschlechterung der Alltagskompetenz. Der behandelnde Hausarzt führt eine Videosprechstunde mit der pflegenden Tochter und dem ambulanten Pflegedienst durch. Gemeinsam koordinieren sie die Anpassung der Medikation, die Einleitung von Ergotherapie und die Beantragung eines höheren Pflegegrades. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ A15, da die Koordination der häuslichen Pflege im Zentrum stand.
Fallbeispiel 2: Palliative Mitbetreuung eines Onkologie-Patienten
Bei einem palliativen Tumorpatienten wird die Schmerztherapie angepasst. Der Hausarzt schaltet sich per Video mit dem spezialisierten ambulanten Palliativdienst (SAPV) und den Angehörigen zusammen. Es werden die Bedarfsmedikation besprochen und die pflegerischen Maßnahmen für das Wochenende abgestimmt. Diese komplexe palliative Mitbetreuung rechtfertigt den Ansatz der GOÄ A15.
Fallbeispiel 3: Post-Schlaganfall-Patient in der Rehabilitation
Nach einem schweren Schlaganfall befindet sich der Patient in der häuslichen Rehabilitation. Der Neurologe bespricht per Videoübertragung mit dem behandelnden Logopäden und Physiotherapeuten den Therapiefortschritt. Es werden neue Therapieziele definiert und die Hilfsmittelversorgung angepasst. Diese interdisziplinäre Abstimmung wird über die Ziffer A15 analog liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ A15: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung mit einer einfachen telemedizinischen Beratung. Die GOÄ A15 setzt zwingend voraus, dass flankierende therapeutische und soziale Maßnahmen koordiniert werden. Eine reine Befundbesprechung mit dem Patienten reicht nicht aus, um diese Ziffer anzusetzen. Hier drohen bei Prüfungen empfindliche Honorarkürzungen.
Achtung: Eine Abrechnung der GOÄ A15 ist nur dann zulässig, wenn die Koordination tatsächlich über eine zertifizierte Videoübertragung stattfindet. Reine Telefonate oder E-Mail-Absprachen rechtfertigen diese Ziffer nicht und führen bei Prüfungen zur Streichung.
Zudem müssen die Ausschlusskriterien beachtet werden. Die Ziffer A15 kann, genau wie die Ziffer 15, nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Werden im selben Zeitraum andere koordinierende Ziffern ohne zeitlichen Abstand abgerechnet, führt dies häufig zu Rückfragen der privaten Krankenversicherungen wegen vermeintlicher Dokumentationsmängel.
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Dokumentation der GOÄ A15: Praxisbewährte Hinweise
Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Es muss klar ersichtlich sein, welche Personen an der Videoübertragung teilgenommen haben. Zudem müssen die konkret eingeleiteten oder koordinierten Maßnahmen detailliert stichpunktartig aufgeführt werden.
Dokumentation: Videosprechstunde am 15.10. mit Patient, Ehefrau und Pflegedienst XY. Koordination der Pflegesituation bei fortschreitender MS. Einleitung von Logopädie zur Schlucktherapie, Abstimmung der Hilfsmittel (Rollstuhlversorgung). Dauer: 20 Minuten. Einwilligung des Patienten liegt vor.
Auch die technische Komponente sollte kurz vermerkt werden. Der Name des zertifizierten Videodienstanbieters gehört ebenso in die Akte wie der Nachweis, dass die Einwilligung des Patienten zur Videosprechstunde vorlag. Eine vollständige Dokumentation schützt den Arzt vor Regressforderungen.
GOÄ A15: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ A15 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz hinaus gesteigert werden. Ein Überschreiten des Schwellenwerts von 2,3 ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn die Koordination durch Sprachbarrieren erschwert war. Auch die Einbindung extrem vieler verschiedener Akteure (z.B. Pflegedienst, zwei Therapeuten und mehrere Angehörige) begründet einen höheren Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ A15 lässt sich gut mit anderen telemedizinischen Leistungen kombinieren. So kann am selben Tag eine Beratung nach Ziffer 1 oder 3 analog per Video stattfinden, sofern diese inhaltlich von der Koordination getrennt ist. Auch die Kombination mit Ziffern für die Erstellung von Behandlungsplänen ist unter Beachtung der Ausschlüsse möglich, um komplexe Kombinationstherapien abzubilden.
Tipp: Nutzen Sie bei besonders komplexen sozialen Verhältnissen oder der Einbindung mehrerer Therapeuten die Möglichkeit, den Steigerungsfaktor auf bis zu 3,5 zu erhöhen. Dokumentieren Sie die zeitliche Beanspruchung und die Anzahl der Beteiligten präzise.
Ziffer A15 in der neuen GOÄ
Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen (bisher Analogziffer analog GOÄ Nr. 15) erhält in der neuen GOÄ mit der neuen Nummer 22 eine direkte Regelleistung.
22 „Planung, Einleitung und Koordination flankierender diagnostischer und therapeutischer und/oder sozialer Maßnahmen …" — 42,48 €; nur einmal je Kalenderhalbjahr berechnungsfähig. Wichtige Einschränkung: Die alte Analogziffer zu Nr. 15 konnte häufiger berechnet werden; 22 ist dagegen auf einmal je Kalenderhalbjahr begrenzt. Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 40,23 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A15
Was hat nicht gestimmt?