GOÄ A5: Videosprechstunde richtig abrechnen – Tipps & Beispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ A5
visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung
Punktzahl 80  
Einfachsatz 4,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,72 € 2,3x
Höchstsatz 16,31 € 3,5x

Die telemedizinische Untersuchung nach GOÄ A5 gewinnt im Praxisalltag an Bedeutung. Dieser Leitfaden zeigt Abrechnung, Fallbeispiele und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5

Die GOÄ-Ziffer A5 ist eine Analogbewertung der Bundesärztekammer für die telemedizinische Versorgung. Da die klassische Gebührenordnung keine spezifischen Ziffern für die Videosprechstunde enthält, wird diese Leistung analog zur Ziffer 5 abgerechnet.

A5 Analog: Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (entsprechend Ziffer 5 GOÄ)

Die Leistung umfasst die visuelle Beurteilung von klinischen Symptomen über ein zertifiziertes Videosystem. Hierzu gehören die Inspektion sichtbarer Körperregionen, die Beurteilung von Bewegungsabläufen oder die Einschätzung des Allgemeinzustands aus der Ferne. Die reine verbale Beratung ist in dieser Ziffer nicht enthalten, sondern erfordert eine eigenständige Betrachtung.

GOÄ A5 in der Praxis: Telemedizinische Patientenversorgung

Die Abrechnung der GOÄ A5 setzt eine synchrone Bild- und Tonverbindung voraus, die eine medizinische Beurteilung zulässt. Typische Indikationen im Praxisalltag sind die Verlaufskontrolle von Wunden, die Beurteilung dermatologischer Veränderungen oder die Ersteinschätzung akuter Infekte. Auch neurologische oder psychiatrische Aspekte, wie die Mimik und Motorik, können so beurteilt werden.

Eine klare Abgrenzung muss zur reinen telemedizinischen Beratung (z. B. nach GOÄ 1 oder 3) erfolgen. Während bei der Beratung das Gespräch im Vordergrund steht, erfordert die GOÄ A5 eine gezielte klinische Inspektion des Patienten. Ohne diesen visuellen Untersuchungscharakter ist die Ziffer nicht ansetzbar.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5

Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle einer Wundheilung

Ein Patient stellt sich nach einem operativen Eingriff zur Wundkontrolle in der Videosprechstunde vor. Der Arzt beurteilt die Wundränder, die Schwellung sowie eine eventuelle Rötung über die Kamera. Da eine visuelle Inspektion stattfindet, ist die Abrechnung der GOÄ A5 gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Erstbeurteilung eines Hautausschlags

Ein Patient klagt über einen neu aufgetretenen, juckenden Ausschlag am Unterarm. Im Rahmen der Videosprechstunde inspiziert der Arzt die Effloreszenzen und stellt die Verdachtsdiagnose einer Kontaktdermatitis. Neben der Beratung (GOÄ 1) wird die visuelle Untersuchung nach GOÄ A5 analog berechnet.

Fallbeispiel 3: Beurteilung einer akuten Konjunktivitis

Ein bekannter Patient stellt sich mit einem geröteten Auge per Video vor. Der Arzt begutachtet die Rötung, den Tränenfluss und die Lidschwellung visuell. Diese gezielte symptombezogene Untersuchung wird mit der GOÄ-Ziffer A5 analog abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ A5: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Abrechnung der GOÄ A5 bei reinen Telefonaten. Ohne eine aktive Videoübertragung fehlt die Grundlage für eine visuelle Untersuchung, was bei Prüfungen regelmäßig zur Streichung führt. Auch die zeitgleiche Abrechnung mit umfassenden körperlichen Untersuchungen ist ausgeschlossen.

Achtung: Die GOÄ A5 darf nicht neben den Ziffern 6, 7, 8 oder anderen umfassenden Untersuchungsleistungen in derselben Sitzung abgerechnet werden. Eine physische und eine telemedizinische Untersuchung schließen sich in einer Sitzung logischerweise aus.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Kombination mit zeitaufwendigen Beratungen, wenn die medizinische Notwendigkeit nicht klar aus der Dokumentation hervorgeht. Die Trennung zwischen Beratung und visueller Untersuchung muss stets nachvollziehbar sein.

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Dokumentation der GOÄ A5: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der verwendete, zertifizierte Videodienstanbieter sowie die spezifischen visuellen Befunde detailliert festgehalten werden. Allgemeine Floskeln wie „Untersuchung durchgeführt“ reichen für eine erfolgreiche Abrechnung nicht aus.

Dokumentation: Videosprechstunde über zertifizierten Anbieter durchgeführt. Visuelle Inspektion der Wunde am linken Handrücken: Wundränder reizlos, keine Rötung, kein Sekretfluss. Motorik der Finger unauffällig.

Zusätzlich sollte dokumentiert werden, warum eine telemedizinische Untersuchung gewählt wurde und dass die Bildqualität für eine sichere Beurteilung ausreichend war. Dies beugt Rückfragen von Kostenträgern effektiv vor.

GOÄ A5: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ A5 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz berechnet werden. Typische Begründungen sind eine schlechte Bildqualität aufgrund technischer Einschränkungen beim Patienten oder eine erschwerte Beurteilung bei unruhigen Patienten (z. B. Kleinkindern). Auch eine besonders komplexe Befundung mehrerer Hautareale rechtfertigt einen höheren Faktor.

Tipp: Bei der Erhöhung des Steigerungssatzes sollte die Begründung stets patientenbezogen und individuell formuliert werden, um Rückfragen der Beihilfestellen zu vermeiden.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ A5 mit der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 3 (eingehende Beratung ab 10 Minuten) kombiniert. Auch die Abrechnung von Zuschlägen für die Videosprechstunde ist unter Beachtung der jeweiligen Landesvorgaben und Verträge zu prüfen. Unzulässig ist hingegen die Kombination mit Leistungen, die eine physische Präsenz des Patienten zwingend erfordern.

Ziffer A5 in der neuen GOÄ

A5 (visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung, BÄK-Beschluss Telemedizin 2020) wird in der neuen GOÄ nach Erst- oder Folgeuntersuchung differenziert — eine eigenständige Video-Untersuchungsziffer sieht der Entwurf nicht vor, die allgemeinen Untersuchungsleistungen sind grundsätzlich auch per Videoübertragung erbringbar:

  • Erste symptombezogene Untersuchung im Behandlungsfall: Nummer 15 „Symptombezogene klinische Erstuntersuchung" — 14,36 €, im Behandlungsfall einmal berechnungsfähig.
  • Folgeuntersuchung: Nummer 16 „Symptombezogene klinische Folgeuntersuchung" — 12,08 €, pro Sitzung einmal berechnungsfähig; nicht neben Nummer 15.

Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 10,72 €. Da der alte A5-Code ausdrücklich auf visuelle Inspektion ohne Palpation oder Auskultation beschränkt war, ist zu beachten, dass 15 und 16 eine vollständige symptombezogene klinische Untersuchung voraussetzen; ob der Videokontakt diesen Inhalt erfüllt, richtet sich nach den Allgemeinen Bestimmungen der neuen GOÄ.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5

Nein, die GOÄ A5 setzt zwingend eine synchrone Videoübertragung voraus. Bei einem reinen Telefonat kommen je nach Gesprächsinhalt und Dauer eher die Ziffern 1 oder 3 in Betracht. Eine visuelle Untersuchung ist ohne Bildübertragung nicht möglich.
Die GOÄ-Ziffer A5 ist mit 80 Punkten bewertet. Dies entspricht einem Einfachsatz von 4,66 € und einem Regelhöchstsatz (2,3-fach) von 10,72 €. Bei maximaler Steigerung (3,5-fach) können 16,31 € abgerechnet werden.
Ja, die Kombination von GOÄ A5 und GOÄ 1 ist in derselben Sitzung grundsätzlich zulässig. Die Leistungen müssen jedoch nebeneinander begründet und dokumentiert werden, da die Beratung über die reine Untersuchung hinausgehen muss.
Für die Abrechnung muss die Videoübertragung über einen zertifizierten und datenschutzkonformen Videodienstanbieter erfolgen. Zudem muss die Bild- und Tonqualität eine verlässliche visuelle Beurteilung der klinischen Symptome ermöglichen.
Ja, eine Erhöhung des Steigerungssatzes bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Eine schlechte Kameraauflösung oder schwierige Lichtverhältnisse beim Patienten, die den Zeitaufwand der Untersuchung verlängern, dienen hierbei als valide Begründung.
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