GOÄ A4: Fremdanamnese per Video – Richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A4
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung von Bezugsperson(en) mittels Videoübertragung – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken –
Punktzahl 220  
Einfachsatz 12,82 € 1,0x
Regelhöchstsatz 29,49 € 2,3x
Höchstsatz 44,87 € 3,5x

analog GOÄ Nr. 4 Erhebung der Fremdanamnese- entsprechend GOÄ § 6 (2)

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A4

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung von Bezugsperson(en) mittels Videoübertragung – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken –

Die Ziffer A4 stellt eine Analogbewertung der klassischen Ziffer 4 dar. Sie wurde eingeführt, um der zunehmenden Digitalisierung und dem Bedarf an telemedizinischen Leistungen im Praxisalltag gerecht zu werden. Diese Ziffer deckt die Erhebung einer Fremdanamnese sowie die Anleitung von Bezugspersonen über eine sichere Videoübertragung ab.

Die Leistung setzt voraus, dass der Arzt nicht direkt mit dem Patienten, sondern mit einer dritten Person kommuniziert. Diese Person muss in einem engen Betreuungs- oder Pflegeverhältnis zum Patienten stehen. Die Abrechnung erfordert eine zertifizierte Videosprechstunde, die den datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht.

GOÄ A4 in der Praxis: Telemedizinische Einbindung von Bezugspersonen

In der modernen Medizin gewinnt die telemedizinische Betreuung stetig an Bedeutung. Die GOÄ A4 findet häufig Anwendung in der Pädiatrie, der Geriatrie sowie in der Psychiatrie. In diesen Fachbereichen ist die Einbindung von Bezugspersonen oft unerlässlich für den Therapieerfolg.

Typische Szenarien umfassen die Beratung von pflegenden Angehörigen demenzkranker Patienten oder die Anleitung von Eltern chronisch kranker Kinder. Durch die Videoübertragung entfallen anstrengende Transportwege für die Patienten. Dies erhöht die Compliance und erleichtert die engmaschige Betreuung erheblich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A4

Fallbeispiel 1: Pädiatrische Videosprechstunde

Die Mutter eines vierjährigen Kindes mit schwerem Asthma bronchiale benötigt eine Anleitung zur korrekten Anwendung eines neuen Inhalationsgeräts. Der Kinderarzt führt diese Unterweisung der Bezugsperson per Videosprechstunde durch. Da die Mutter das Kind im Alltag therapiert, ist diese Anleitung medizinisch notwendig. Die Abrechnung erfolgt nach der Ziffer A4 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Geriatrische Fremdanamnese bei Demenz

Der Sohn eines bettlägerigen, demenzkranken Patienten berichtet dem Hausarzt per Video über eine plötzliche Verschlechterung des Allgemeinzustands. Der Arzt erhebt eine detaillierte Fremdanamnese, da der Patient selbst nicht mehr auskunftsfähig ist. Auf dieser Basis wird das weitere therapeutische Vorgehen geplant. Diese Leistung wird über die GOÄ-Ziffer A4 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Psychiatrische Krisenintervention

Die Ehefrau eines Patienten mit einer schweren depressiven Episode kontaktiert den behandelnden Psychiater per Video. Es erfolgt eine intensive Führung der Bezugsperson zur Bewältigung einer akuten häuslichen Krisensituation. Der Arzt gibt konkrete Verhaltenshinweise und passt die Medikation des Patienten an. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A4 mit erhöhtem Steigerungssatz aufgrund der Komplexität.

Häufige Fehler bei der GOÄ A4: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die zeitgleiche Abrechnung der Ziffer A4 mit anderen Beratungsziffern. Da es sich um eine Analogziffer zur Ziffer 4 handelt, gelten die gleichen Ausschlusskriterien. Die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 1, 3 oder 34 in derselben Sitzung ist nicht zulässig.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Abrechnung, wenn der Patient selbst aktiv am Videogespräch teilnimmt. Sobald eine direkte Interaktion mit dem Patienten stattfindet, ist die Ziffer A4 unzulässig. In solchen Fällen müssen andere telemedizinische Analogziffern gewählt werden.

Achtung: Die GOÄ A4 darf nicht abgerechnet werden, wenn der Patient selbst im Fokus des Videogesprächs steht. Für die direkte telemedizinische Beratung des Patienten sind die Analogbewertungen der Ziffern 1 oder 3 heranzuziehen.

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Dokumentation der GOÄ A4: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die Identität und die Rolle der Bezugsperson klar festgehalten werden. Auch der konkrete Inhalt der Fremdanamnese oder Unterweisung ist präzise zu protokollieren.

Zusätzlich sollte die Dauer des Videogesprächs und der Name des genutzten, zertifizierten Videodienstanbieters vermerkt werden. Dies dient als Nachweis für die Einhaltung der technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Dokumentation: Videosprechstunde via zertifiziertem Anbieter mit Ehefrau (Bezugsperson) des Pat. Fremdanamnese zur aktuellen Desorientiertheit erhoben. Unterweisung zur Medikationsgabe und Sturzprophylaxe durchgeführt. Dauer: 12 Minuten.

GOÄ A4: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ A4 kann bei erhöhtem Aufwand über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine außergewöhnlich lange Gesprächsdauer oder erhebliche Kommunikationsbarrieren. Auch eine besonders komplexe medizinische Fragestellung rechtfertigt eine Faktorerhöhung.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A4 lässt sich gut mit telemedizinischen Zuschlägen kombinieren, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Kombination mit rein physischen Untersuchungsleistungen in derselben Sitzung ist jedoch logisch ausgeschlossen. Es ist stets auf eine saubere Trennung der Abrechnungsziffern zu achten.

Tipp: Dokumentieren Sie bei einer Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus stets die genaue Dauer und die Erschwerungsgründe, wie beispielsweise ausgeprägte kognitive Einschränkungen des Patienten, die eine besonders detaillierte Fremdanamnese erforderten.

Ziffer A4 in der neuen GOÄ

A4 (TCM-Fremdanamnese und/oder Unterweisung der Bezugsperson sowie Fremdanamnese per Videoübertragung, analog Nr. 4 GOÄ) wird zur neuen Nummer 13 „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)" — Festpreis 30,88 € je Kontakt. Die neue Legende schließt sowohl die Anamnese über einen Kranken als auch die Unterweisung der Bezugsperson ausdrücklich ein. In begründeten Einzelfällen ist Nummer 13 auch telefonisch erbringbar (Begründung auf der Rechnung). Nicht berechnungsfähig, wenn die Leistung während einer anderen Beratungsleistung erbracht wird. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 29,49 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A4

Die GOÄ-Ziffer A4 wird für die telemedizinische Erhebung einer Fremdanamnese oder die Unterweisung von Bezugspersonen über eine zertifizierte Videoübertragung berechnet. Dies ist besonders dann relevant, wenn der Patient selbst aufgrund von Alter oder Krankheit keine Auskunft geben kann. Die Leistung muss im direkten Zusammenhang mit der Behandlung des Kranken stehen.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ A4 beträgt 12,82 Euro bei einer Punktzahl von 220 Punkten. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes von 2,3 beträgt das Honorar 29,49 Euro. Der Höchstsatz von 3,5 ermöglicht eine Abrechnung von bis zu 44,87 Euro.
Die GOÄ A4 kann nicht neben den Ziffern 1, 3, 4 oder 34 in derselben Sitzung abgerechnet werden. Da es sich um eine Analogbewertung der Ziffer 4 handelt, gelten für sie dieselben Ausschlusskriterien der Gebührenordnung. Zudem ist sie nicht für die direkte Beratung des Patienten selbst anwendbar.
Ja, eine Steigerung der GOÄ A4 bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen medizinischer Besonderheiten möglich. Typische Begründungen sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand oder eine schwierige Kommunikation mit der Bezugsperson. Diese Gründe müssen in der Rechnung nachvollziehbar dokumentiert werden.
Als Bezugspersonen gelten Familienangehörige, Lebenspartner oder Pflegekräfte, die aktiv in die Betreuung des Patienten eingebunden sind. Auch gesetzliche Vertreter oder enge Freunde können in diese Kategorie fallen, sofern sie eine tragende Rolle in der Versorgung einnehmen. Die Identität und Beziehung zum Patienten sollte stets dokumentiert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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