GOÄ A1500: Tonsillotomie korrekt abrechnen – Tipps

4 Min. Lesezeit
GOÄ A1500
Tonsillotomie beidseits
Punktzahl 739  
Einfachsatz 43,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 99,06 € 2,3x
Höchstsatz 150,75 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Tonsillotomie beidseits nach GOÄ A1500 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Analogbewertung, Fallbeispielen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1500

Die Gebührenordnung für Ärzte enthält für die moderne Teilentfernung der Gaumenmandeln keine eigene Leistungsziffer. Aus diesem Grund erfolgt die Liquidation über eine Analogbewertung unter Heranziehung der regulären Ziffer für die vollständige Entfernung.

A1500 (analog): Tonsillotomie beidseits (Referenzziffer 1500: Tonsillektomie - 739 Punkte)

Diese Analogie wurde durch die Bundesärztekammer offiziell bestätigt, um den medizinischen Fortschritt und die gewebeschonende Operationsmethode gebührend abzubilden. Die Leistung umfasst die operative Teilreduktion des hyperplastischen Gewebes unter Erhalt der Tonsillenkapsel.

GOÄ A1500 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Tonsillotomie kommt vor allem bei Kindern mit einer ausgeprägten Tonsillenhypertrophie zum Einsatz. Im Gegensatz zur vollständigen Tonsillektomie bleibt bei diesem Eingriff ein Teil des immunologisch aktiven Gewebes erhalten. Dies führt in der Regel zu deutlich geringeren postoperativen Schmerzen und einem minimierten Nachblutungsrisiko.

Typische Indikationen für die Wahl der Ziffer A1500 sind schlafbezogene Atmungsstörungen oder mechanische Schluckbeschwerden durch vergrößerte Mandeln. Die Abgrenzung zur klassischen Tonsillektomie nach Ziffer 1500 ist essenziell, da letztere die vollständige Entfernung des Organs beschreibt.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der analogen Abrechnung auf der Rechnung zwingend das Wort „analog“ sowie die tatsächlich erbrachte Leistung verständlich beschrieben werden müssen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1500

Fallbeispiel 1: Tonsillotomie bei kindlicher Hypertrophie

Ein vierjähriges Kind stellt sich mit ausgeprägtem nächtlichen Schnarchen und Atemaussetzern vor. Es erfolgt eine beidseitige Tonsillotomie mittels Radiofrequenztherapie zur Atemwegsfreilegung. Die Abrechnung erfolgt mit dem Regelsatz der Ziffer A1500 (2,3-fach) in Höhe von 99,06 Euro.

Fallbeispiel 2: Kombinierte Adenotonsillotomie

Bei einem fünfjährigen Patienten liegt neben vergrößerten Gaumenmandeln auch eine Hyperplasie der Rachenmandel vor. Der Operateur führt in einer Sitzung eine Tonsillotomie sowie eine Adenotomie durch. Neben der Ziffer A1500 wird hierbei die Ziffer 1425 für die Adenotomie regelkonform liquidiert.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Tonsillotomie bei Blutungsneigung

Eine sechsjährige Patientin wird aufgrund hypertropher Tonsillen operiert. Intraoperativ kommt es zu einer diffusen Schleimhautblutung, die eine zeitintensive bipolare Koagulation erfordert. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwands wird die Ziffer A1500 mit dem Höchstsatz von 3,5 (150,75 Euro) und einer entsprechenden Begründung abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1500: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination von Teilentfernung und vollständiger Entfernung. Die Ziffern 1500 und A1500 schließen sich am selben Organ naturgemäß gegenseitig aus. Eine zeitgleiche Abrechnung beider Ziffern führt unweigerlich zur Rechnungskürzung durch die privaten Krankenversicherungen.

Zudem bemängeln Prüfstellen oft das Fehlen des expliziten Hinweises auf die Analogabrechnung. Ohne die Kennzeichnung als Analoggebühr entspricht die Liquidation nicht den Vorgaben des Paragraphen 6 Absatz 2 der GOÄ.

Achtung: Wird eine Tonsillotomie einseitig und auf der Gegenseite eine vollständige Tonsillektomie durchgeführt, darf nicht einfach die A1500 zweifach oder kombiniert abgerechnet werden. Solche Sonderfälle müssen detailliert begründet und ggf. über abweichende Faktoren dargestellt werden.

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Dokumentation der GOÄ A1500: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die angewandte Operationstechnik detailliert beschrieben werden. Insbesondere der Erhalt der Tonsillenkapsel und das verbleibende Gewebe sollten explizit Erwähnung finden.

Dokumentation: Beidseitige Tonsillotomie mittels Radiofrequenztherapie bei symptomatischer Tonsillenhypertrophie Grad III. Schonende Teilresektion des hyperplastischen Gewebes unter Erhalt der Tonsillenkapsel. Blutstillung mittels bipolarer Koagulation. Keine Komplikationen.

Zusätzlich empfiehlt es sich, präoperative Befunde wie Fotodokumentationen oder Berichte aus dem Schlaflabor in der Patientenakte zu hinterlegen. Dies untermauert die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs im Falle einer nachträglichen Prüfung.

GOÄ A1500: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der Ziffer A1500 liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe sind anatomische Besonderheiten wie ein extrem enger Rachenraum oder ein erhöhtes OP-Risiko bei sehr jungen Kleinkindern.

Typische Ziffernkombinationen

Die Tonsillotomie wird häufig im Rahmen eines kombinierten Eingriffs im HNO-Bereich durchgeführt. Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Kombination mit der Parazentese (Ziffer 1410) oder dem Einlegen von Paukenröhrchen (Ziffer 1414). Auch die postoperative Überwachung sowie Anästhesieleistungen können entsprechend den allgemeinen Bestimmungen zusätzlich liquidiert werden.

Ziffer A1500 in der neuen GOÄ

Die Teilresektion beider Gaumenmandeln (beidseitige Tonsillotomie, bisher Analogziffer) wird in der neuen GOÄ — wie die einseitige Tonsillotomie — durch eine einheitliche Regelleistung abgebildet.

9106 „Tonsillotomie (z. B. intrakapsuläre oder partielle Tonsillektomie) …" — 216,27 € je Sitzung; die Leistung gilt ausdrücklich auch bei beidseitiger Durchführung und wird nur einmal angesetzt, unabhängig davon, ob eine oder beide Seiten operiert werden. Der bisherige 2,3-fache Satz für die beidseitige Tonsillotomie lag bei 99,06 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1500

Die Tonsillotomie beidseits wird analog über die Ziffer A1500 abgerechnet, da die GOÄ keine eigene Ziffer für die Teilentfernung der Mandeln enthält. Als Referenz dient die Ziffer 1500 (Tonsillektomie). Der Einfachsatz beträgt hierbei 43,07 Euro.
Die Ziffer 1500 beschreibt die vollständige operative Entfernung der Gaumenmandeln (Tonsillektomie). Die Ziffer A1500 hingegen wird analog für die Teilentfernung (Tonsillotomie) herangezogen. Beide Ziffern sind mit 739 Punkten bewertet.
Ja, die Kombination der analogen Tonsillotomie mit einer Adenotomie (z. B. nach Ziffer 1425) ist in der Praxis häufig und zulässig. Die medizinische Notwendigkeit beider Eingriffe muss jedoch klar aus der Dokumentation hervorgehen. Eine gegenseitige Ausschließung besteht in der GOÄ nicht.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ A1500 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 99,06 Euro entspricht. Bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder zeitlichem Mehraufwand kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz (150,75 Euro) gesteigert werden.
Eine Steigerung über den Schwellenwert von 2,3 ist beispielsweise bei starken Verwachsungen, ausgeprägten Blutungen oder anatomischen Besonderheiten zulässig. Auch ein erhöhtes Risiko bei Kleinkindern kann als patientenbezogener Faktor herangezogen werden. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
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