GOÄ A1499: Tonsillotomie korrekt abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ A1499
Teilresektion einer Gaumenmandel (Tonsillotomie)– Beschluss des zentralen Konsultationsausschusses f.Gebührenordnungsfragen bei der BÄK vom 09.02.2022
Punktzahl 463  
Einfachsatz 26,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 62,07 € 2,3x
Höchstsatz 94,45 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Tonsillotomie nach GOÄ A1499 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher und fehlerfrei anwenden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1499

Teilresektion einer Gaumenmandel (Tonsillotomie) – Beschluss des zentralen Konsultationsausschusses f.Gebührenordnungsfragen bei der BÄK vom 09.02.2022

Die Ziffer A1499 wurde durch den Zentralen Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer eingeführt, um eine Abrechnungslücke im Bereich der HNO-Heilkunde zu schließen. Sie beschreibt die Teilresektion einer Gaumenmandel, auch bekannt als Tonsillotomie. Diese Leistung umfasst die partielle Abtragung des hyperplastischen Tonsillengewebes unter Schonung des Tonsillenbettes.

Im Gegensatz zur vollständigen Tonsillektomie bleibt bei dieser Methode ein funktionstüchtiger Rest des lymphatischen Gewebes erhalten. Die Ziffer ist als Analogbewertung konzipiert und bildet den spezifischen operativen Aufwand dieser modernen, gewebeschonenden Operationsmethode adäquat ab.

GOÄ A1499 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Tonsillotomie nach GOÄ A1499 findet ihre Hauptanwendung bei der Behandlung der symptomatischen Tonsillenhypertrophie, insbesondere im Kindesalter. Häufige klinische Symptome sind ausgeprägte schlafbezogene Atmungsstörungen, nächtliche Atemaussetzer (OSAS) sowie Schluck- und Sprachbeschwerden. Da die Tonsillen eine wichtige Rolle im Immunsystem spielen, ist die Teilresektion oft die bevorzugte, risikoärmere Alternative zur vollständigen Entfernung.

Die Indikation zur Tonsillotomie ist streng von der chronischen Tonsillitis abzugrenzen, bei der meist eine vollständige Tonsillektomie indiziert ist. Die Abrechnung der Ziffer A1499 setzt voraus, dass die Teilresektion einseitig durchgeführt wird. Bei beidseitigem Vorgehen greifen spezielle Abrechnungsregeln, die unbedingt beachtet werden müssen, um Honorarverluste oder Beanstandungen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1499

Fallbeispiel 1: Einseitige Tonsillotomie bei asymmetrischer Hypertrophie

Ein 6-jähriges Kind stellt sich mit einer ausgeprägten, asymmetrischen Tonsillenhypertrophie rechts vor, die zu mechanischen Schluckbeschwerden führt. Es erfolgt die einseitige Teilresektion der rechten Gaumenmandel mittels Radiofrequenznadel. Da der Eingriff einseitig durchgeführt wurde, erfolgt die Abrechnung korrekt über die Ziffer A1499 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Tonsillotomie bei kindlichem OSAS

Bei einem 5-jährigen Patienten mit hochgradiger beidseitiger Tonsillenhypertrophie und obstruktiver Schlafapnoe wird eine beidseitige Tonsillotomie durchgeführt. Da beide Gaumenmandeln teilentfernt werden, darf die Ziffer A1499 nicht zweimal angesetzt werden. Stattdessen erfolgt die Abrechnung über die Ziffer 1500 analog, wie es der Beschluss der Bundesärztekammer vorschreibt.

Fallbeispiel 3: Einseitige Tonsillotomie mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad

Bei einem erwachsenen Patienten mit ausgeprägter Vernarbung nach peritonsillärem Abszess wird eine einseitige Tonsillotomie durchgeführt. Aufgrund der starken Verwachsungen gestaltet sich die Präparation mittels CO2-Laser als überdurchschnittlich zeitaufwendig. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A1499 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5 unter Angabe der entsprechenden Begründung.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1499: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der Tonsillotomie ist die doppelte Ansetzung der Ziffer A1499 bei einem beidseitigen Eingriff. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen konsequent, da der BÄK-Beschluss explizit die analoge Anwendung der Ziffer 1500 für den beidseitigen Eingriff vorschreibt. Eine Doppelabrechnung der A1499 ist somit unzulässig.

Ein weiterer Fehler ist die gleichzeitige Abrechnung der Ziffer A1499 neben der Ziffer 1500 für dieselbe Seite. Ein solcher Abrechnungsausschluss verhindert, dass für dasselbe Organ sowohl eine Teilentfernung als auch eine vollständige Entfernung liquidiert werden. Prüfstellen achten penibel auf diese Kombinationen und fordern in solchen Fällen regelmäßig Rückzahlungen.

Achtung: Die Abrechnung von zwei Einzelleistungen nach A1499 für die linke und rechte Seite am selben Tag führt unweigerlich zur Beanstandung. Nutzen Sie für den beidseitigen Eingriff immer die Ziffer 1500 analog.

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Dokumentation der GOÄ A1499: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise medizinische Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen GOÄ-Abrechnung. Im Operationsbericht muss die Indikation, wie beispielsweise eine mechanische Atembehinderung, klar hervorgehen. Zudem muss die genaue Operationstechnik (z. B. Laser, Radiofrequenz oder Microdebrider) detailliert beschrieben werden.

Besonders wichtig ist der eindeutige Hinweis darauf, ob es sich um einen einseitigen oder beidseitigen Eingriff gehandelt hat. Bei einer Steigerung des Gebührensatzes müssen die erschwerenden Faktoren, wie starke Blutungen oder anatomische Varianten, direkt im Bericht dokumentiert sein.

Dokumentation: Indikation: Symptomatische Tonsillenhypertrophie rechts mit Dysphagie. Durchführung einer einseitigen Tonsillotomie rechts mittels CO2-Laser. Vollständige Blutstillung durch bipolare Koagulation. Keine Komplikationen.

GOÄ A1499: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des 2,3-fachen Regelsatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ A1499 möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei ausgeprägten Vernarbungen, eine schwierige Blutstillung oder anatomische Besonderheiten des Rachenraums. Auch die Durchführung bei sehr jungen, unruhigen Kindern kann in Kombination mit dem anästhesiologischen Aufwand eine Rolle spielen.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A1499 wird selten isoliert abgerechnet. Häufige zulässige Kombinationen umfassen die Ziffer 1 (Beratung) sowie die Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) im Vorfeld des Eingriffs. Auch postoperative Kontrolluntersuchungen und Wundversorgungen können an den Folgetagen separat in Rechnung gestellt werden, sofern sie die Kriterien der selbstständigen Leistung erfüllen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass postoperative Kontrollen an den Folgetagen nicht mit dem OP-Tag kollidieren. Nutzen Sie für die Nachsorge die entsprechenden visuell-diagnostischen Ziffern der GOÄ.

Ziffer A1499 in der neuen GOÄ

Die Teilresektion einer Gaumenmandel (einseitige Tonsillotomie, bisher Analogziffer) wird in der neuen GOÄ von einer eigenen Regelleistung abgebildet — die auch die beidseitige Tonsillotomie einschließt.

9106 „Tonsillotomie (z. B. intrakapsuläre oder partielle Tonsillektomie) …" — 216,27 € je Sitzung; die Leistung gilt ausdrücklich auch bei beidseitiger Durchführung und wird dann nur einmal angesetzt. Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer für eine einseitige Tonsillotomie lag bei 62,08 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1499

Die GOÄ-Ziffer A1499 wird für die einseitige Teilresektion einer Gaumenmandel (Tonsillotomie) herangezogen. Typische Indikation ist die symptomatische Tonsillenhypertrophie ohne chronische Entzündung.
Nein, bei einer beidseitigen Teilresektion darf die Ziffer A1499 nicht doppelt angesetzt werden. In diesem Fall ist laut Beschluss der Bundesärztekammer die Ziffer 1500 analog abzurechnen.
Die GOÄ-Ziffer A1499 darf nicht neben der regulären Ziffer 1500 (Tonsillektomie) abgerechnet werden. Dies soll eine unzulässige Doppelabrechnung für denselben operativen Bereich verhindern.
Der Regelhöchstsatz bei einem 2,3-fachen Steigerungssatz beträgt aktuell 62,07 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 26,99 Euro für 463 Punkte.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch anatomische Besonderheiten, ein erhöhtes Blutungsrisiko oder einen erhöhten zeitlichen Aufwand begründet werden. Auch der Einsatz spezieller Laser- oder Radiofrequenztechnologien kann eine Erhöhung rechtfertigen.
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