GOÄ A1478: Stirnhöhlensondierung richtig abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A1478
Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninneren aus – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln –
Punktzahl 178  
Einfachsatz 10,38 € 1,0x
Regelhöchstsatz
Höchstsatz

Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung der GOÄ A1478 (Sondierung/Bougierung der Stirnhöhle): Indikationen, Fallbeispiele und wertvolle Tipps zur Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1478

Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninneren aus – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln – (Analogbewertung Referenz: 1478)

Die Ziffer A1478 beschreibt eine spezialisierte HNO-ärztliche Leistung, die im Wege der Analogbewertung herangezogen wird. Da moderne endonasale Verfahren in der ursprünglichen Gebührenordnung oft unzureichend abgebildet sind, ermöglicht diese Ziffer eine sachgerechte Abrechnung. Die Leistung umfasst den endonasalen Zugang zur Stirnhöhle mittels spezieller Sonden oder Dilatationsinstrumente.

Inbegriffen in dieser Ziffer sind bereits eventuell notwendige Spülungen der Stirnhöhle sowie das Einbringen von Medikamenten. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Referenzziffer 1478, wodurch eine leistungsgerechte Honorierung für den erhöhten Schwierigkeitsgrad dieser Intervention gewährleistet wird.

GOÄ A1478 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ A1478 konzentriert sich auf die Behandlung von Belüftungs- und Abflussstörungen der Stirnhöhle. Typische Indikationen sind die akute oder chronisch rezidivierende Sinusitis frontalis, bei der konservative Therapieversuche keine ausreichende Linderung verschaffen konnten. Durch die Sondierung wird der natürliche Abflussweg mechanisch dargestellt und auf Durchgängigkeit geprüft.

Die Bougierung dient der gezielten Erweiterung des verengten Ductus nasofrontalis, um die physiologische Funktion dauerhaft wiederherzustellen. Häufig erfolgt im selben Schritt eine therapeutische Spülung zur Keimreduktion oder die Instillation entzündungshemmender Substanzen.

Tipp: Die Ziffer A1478 kann auch dann berechnet werden, wenn die Sondierung primär zu diagnostischen Zwecken erfolgt, um die Durchgängigkeit des Stirnhöhlenabflusses vor weiteren operativen Schritten zu sichern.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1478

Fallbeispiel 1: Chronische Stirnhöhlenentzündung

Ein Patient stellt sich mit einer therapierefraktären, chronischen Stirnhöhlenentzündung vor. Nach lokaler Anästhesie erfolgt die endonasale Sondierung der linken Stirnhöhle und eine anschließende Spülung mit steriler Kochsalzlösung. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A1478 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen anatomischen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Bougierung bei ausgeprägter Schleimhautschwellung

Bei einer akuten Sinusitis frontalis mit blockiertem Sekretabfluss wird eine endonasale Bougierung des Ductus nasofrontalis durchgeführt. Nach erfolgreicher Erweiterung erfolgt die Instillation eines kortisonhaltigen Präparats zur Abschwellung. Abgerechnet wird die Ziffer A1478, wobei die verwendeten Medikamente zusätzlich als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ liquidiert werden.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Sondierung bei anatomischer Enge

Die Sondierung der rechten Stirnhöhle gestaltet sich aufgrund einer ausgeprägten Septumdeviation und hyperplastischer Nasenmuscheln als äußerst schwierig. Der Eingriff erfordert einen deutlich erhöhten Zeitaufwand und den Einsatz spezieller Mikroinstrumente. In diesem Fall wird die Ziffer A1478 mit einem gesteigerten Faktor von 3,5 abgerechnet, was in der Rechnung detailliert begründet wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1478: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A1478 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Teilleistungen. Da Spülungen und Instillationen explizit im Leistungstext genannt sind, dürfen diese nicht über separate Ziffern für dieselbe Stirnhöhle abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlusskriterien sehr genau.

Zudem darf die Ziffer nicht berechnet werden, wenn im selben Sitz eine radikale Stirnhöhlenoperation (z. B. nach GOÄ 1479) an derselben Seite durchgeführt wird. In solchen Fällen gilt die Sondierung als unselbstständige Teilleistung des größeren operativen Eingriffs.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei einer beidseitigen Durchführung der Sondierung die Ziffer A1478 entweder zweifach mit entsprechender Kennzeichnung (rechts/links) oder über einen erhöhten Steigerungsfaktor abgerechnet wird, um Honorarverluste zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ A1478: Praxisbewährte Hinweise

Eine rechtssichere und lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen die medizinische Notwendigkeit, der genaue anatomische Zugangsweg sowie die verwendeten Instrumente detailliert festgehalten werden. Auch die Art und Menge der instillierten Medikamente oder Spüllösungen sind präzise zu dokumentieren.

Besondere Vorkommnisse wie anatomische Engpässe, starke Blutungsneigungen oder ein erhöhter Zeitaufwand müssen explizit erwähnt werden. Diese Angaben dienen im Verlauf als direkte Grundlage für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung.

Dokumentation: Endonasale Sondierung der rechten Stirnhöhle bei chronischer Sinusitis frontalis. Darstellung des Ductus nasofrontalis unter endoskopischer Sicht. Problemlose Bougierung und anschließende Spülung mit 10 ml NaCl 0,9 %. Instillation von 1 ml Triamcinolon. Keine Komplikationen.

GOÄ A1478: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ A1478 gut begründbar. Typische Gründe für eine Steigerungsfähigkeit sind anatomische Besonderheiten wie eine verkrümmte Nasenscheidewand oder ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen. Auch eine starke, die Sicht behindernde Blutung oder eine extreme Schmerzempfindlichkeit des Patienten, die das Vorgehen verzögert, rechtfertigen einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A1478 lässt sich im Praxisalltag sinnvoll mit anderen diagnostischen und therapeutischen Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt vorab eine diagnostische Nasenendoskopie (GOÄ 1400) zur Beurteilung des mittleren Nasengangs. Auch die Oberflächenanästhesie der Nasenschleimhaut (GOÄ 490) ist eine regelmäßige und zulässige Begleitkapazität bei diesen Ziffernkombinationen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1478

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A1478 kostet im einfachen Gebührensatz 10,38 €. Bei der Abrechnung mit dem medizinischen Regelsatz (2,3-fach) erhöht sich der Betrag auf 23,87 €. Der Höchstsatz (3,5-fach) liegt bei 36,33 €.
Ja, die GOÄ A1478 kann bei beidseitiger Durchführung für jede Stirnhöhle separat berechnet werden. In der Rechnung muss dies durch den Zusatz „rechts“, „links“ oder „beidseitig“ sowie eine entsprechende Begründung oder getrennte Zeilen dokumentiert werden.
Ja, eine eventuell durchgeführte Spülung oder Instillation von Medikamenten ist bereits im Leistungsumfang der GOÄ A1478 enthalten. Eine separate Abrechnung dieser Teilschritte über andere Spülungsziffern ist für dieselbe Stirnhöhle nicht zulässig.
Die GOÄ A1478 ist in der Regel neben größeren operativen Eingriffen an derselben Stirnhöhle, wie etwa einer Radikaloperation nach Ziffer 1479, ausgeschlossen. Zudem dürfen unselbstständige Teilschritte nicht separat berechnet werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch anatomische Besonderheiten wie eine ausgeprägte Septumdeviation oder starke Schleimhautschwellungen begründet werden. Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch starke Blutungsneigung oder Vernarbungen nach Voroperationen rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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