GOÄ A2267: Knochenzerbrechung korrekt abrechnen

1 Min. Lesezeit
GOÄ A2267
Nr. 2267 analog für die Knochenzerbrechung nicht neben Nrn. 1447/1448:
Punktzahl 463  
Einfachsatz 26,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 62,08 € 2,3x
Höchstsatz 94,46 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A2267 (Knochenzerbrechung analog) wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen und Fallstricken.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2267

Die GOÄ-Ziffer A2267 beschreibt die analoge Abrechnung einer Knochenzerbrechung (Osteoklasie). Sie wird angewendet, wenn verheilte Knochenfehlstellungen manuell oder instrumentell korrigiert werden müssen. Die Bewertung erfolgt analog zur Ziffer 2267 mit 463 Punkten.
Zum einfachen Gebührensatz (1,0-fach) beträgt das Honorar für die GOÄ A2267 genau 26,99 Euro. Beim meistgenutzten Regelhöchstsatz (2,3-fach) liegt die Vergütung bei 62,08 Euro. Der Höchstsatz (3,5-fach) ermöglicht ein Honorar von bis zu 94,46 Euro.
Die GOÄ A2267 darf explizit nicht neben den Ziffern 1447 und 1448 berechnet werden. Diese Ziffern betreffen das Redressement von Gelenken beziehungsweise des Hüftgelenks. Eine gleichzeitige Abrechnung führt in der Regel zur Beanstandung durch die privaten Krankenversicherungen.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erhöhtem zeitlichen oder technischen Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine besonders hohe Knochendichte, komplexe anatomische Verhältnisse oder ein erhöhtes Risiko für Begleitverletzungen. Diese Besonderheiten müssen in der Rechnung nachvollziehbar dokumentiert werden.
Da die klassische, rein manuelle Knochenzerbrechung in der modernen Medizin kaum noch durchgeführt wird, erfolgt die Abrechnung meist analog (A2267) für vergleichbare, moderne Knochenkorrekturverfahren. Dies ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ zulässig, sofern die erbrachte Leistung in Aufwand und Art der Referenzziffer entspricht.
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