Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A2258 (Abmeißelung ausgedehnter Osteophyten) wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikation, Fallbeispielen und Fehlern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2258
Abmeißelung ausgedehnter Osteophyten - analog GOÄ-Ziffer 2258
Die Ziffer A2258 wird als Analogbewertung herangezogen, da die originale Gebührenordnung für Ärzte keine spezifische Ziffer für die moderne, isolierte Abtragung ausgedehnter knöchener Randzacken bereithält. Die Abrechnung erfolgt in Anlehnung an die Ziffer 2258, welche primär für operative Knochenbearbeitungen vorgesehen ist. Diese Leistung umfasst die vollständige chirurgische Entfernung von krankhaften Knochenneubildungen an Gelenkrändern.
Die Maßnahme erfordert den Einsatz von chirurgischen Spezialinstrumenten wie Meißeln, Hohlmeißelzangen oder medizinischen Fräsen. Ziel des Eingriffs ist die Wiederherstellung der anatomischen Gelenkkontur und die Beseitigung mechanischer Blockaden. Eine bloße Glättung von minimalen Unebenheiten rechtfertigt den Ansatz dieser hochwertigen Knochenabtragung hingegen nicht.
GOÄ A2258 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die klinische Indikation für eine Abrechnung nach GOÄ A2258 ist gegeben, wenn ausgedehnte Osteophyten zu einer erheblichen Einschränkung der Gelenkfunktion führen. Typische Einsatzgebiete finden sich in der Orthopädie und Unfallchirurgie, insbesondere bei fortgeschrittenen degenerativen Gelenkerkrankungen. Häufig führt ein ausgeprägtes Impingement-Syndrom an Schulter oder Hüfte zur Notwendigkeit dieser Intervention.
Die Abgrenzung zu einfacheren Knochenglättungen ist für die Honorarsicherheit essenziell. Nur wenn die Osteophyten ein Ausmaß annehmen, das eine eigenständige chirurgische Leistung darstellt, ist der Ansatz gerechtfertigt. Die Wiederherstellung der Gelenkmobilität steht dabei im Fokus des therapeutischen Nutzens.
Tipp: Dokumentieren Sie stets die genaue Ausdehnung und die mechanische Relevanz der Osteophyten, um die Analogabrechnung gegenüber Kostenträgern zweifelsfrei zu begründen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2258
Fallbeispiel 1: Entfernung von Osteophyten am Hüftgelenk bei femoroacetabulärem Impingement
Ein Patient stellt sich mit massiven Bewegungsschmerzen im Hüftgelenk vor. Diagnostisch zeigt sich ein ausgeprägtes femoroacetabulärem Impingement mit raumfordernden Osteophyten am Pfannenrand. Im Rahmen der offenen Operation erfolgt die präzise Abmeißelung dieser knöchernen Barrieren. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A2258, da die mechanische Blockade gezielt beseitigt wurde.
Fallbeispiel 2: Abtragung von Randzacken am Kniegelenk bei fortgeschrittener Gonarthrose
Bei einer schweren Gonarthrose des Kniegelenks blockieren ausgedehnte Osteophyten die Streckung. Während des Eingriffs werden die störenden Knochenstrukturen am Femurkondylus mittels Meißel abgetragen. Da dieser Schritt über ein einfaches Debridement hinausgeht, ist der Ansatz der Ziffer A2258 medizinisch begründet und abrechnungstechnisch korrekt.
Fallbeispiel 3: Osteophytenabtragung am Schultergelenk bei Omarthrose
Ein Patient leidet unter einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Schulter durch eine ausgeprägte Omarthrose. Am inferioren Humeruskopf haben sich massive Knochenspornen gebildet. Diese werden operativ dargestellt und mit dem Flachmeißel abgetragen. Die Ziffer A2258 wird hierbei als eigenständige Leistung für die Knochenrekonstruktion angesetzt.
Häufige Fehler bei der GOÄ A2258: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung des Zielleistungsprinzips. Wenn die Abtragung der Osteophyten lediglich ein immanenter Teilschritt einer umfassenderen Gelenkrekonstruktion ist, darf die Ziffer nicht separat berechnet werden. Private Krankenversicherungen prüfen diese Kombinationen besonders intensiv und fordern häufig Rückzahlungen.
Zudem führt eine mangelhafte Differenzierung zwischen einfacher Knochenglättung und echter Abmeißelung oft zu Kürzungen. Die bloße Verwendung einer Fräse ohne dokumentierten Meißeleinsatz wird von Prüfstellen kritisch hinterfragt. Eine präzise Abgrenzung zur Doppelabrechnung ist daher zwingend erforderlich.
Achtung: Private Krankenversicherungen lehnen die Ziffer A2258 häufig ab, wenn gleichzeitig eine Endoprothesenimplantation erfolgt, da die Osteophytenabtragung dort als immanenter OP-Schritt gewertet wird.
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Dokumentation der GOÄ A2258: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation im OP-Bericht ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Es muss zweifelsfrei dargestellt werden, dass die Osteophyten von erheblichem Ausmaß waren und die Gelenkfunktion mechanisch beeinträchtigt haben. Die Angabe von Maßen in Zentimetern ist hierbei äußerst hilfreich.
Zudem sollten die verwendeten chirurgischen Werkzeuge explizit genannt werden. Die Beschreibung des pathologischen Befundes als mechanisch blockierend untermauert die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs. Dies erleichtert die Argumentation bei nachträglichen Prüfungen erheblich.
Dokumentationsbeispiel: Operativer Zugang zum rechten Kniegelenk. Darstellung massiver, mechanisch blockierender Osteophyten am medialen Femurkondylus von ca. 3 cm Ausdehnung. Abmeißelung der Osteophyten mittels Flachmeißel und Glättung des Knochenlagers zur Wiederherstellung der freien Gelenkbeweglichkeit.
GOÄ A2258: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad des Eingriffs rechtfertigt die Steigerung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 2,3 hinaus. Dies ist beispielsweise der Fall bei extrem harten Knochenstrukturen, die den Meißeleinsatz erschweren. Auch eine anatomisch ungünstige Lage oder die unmittelbare Nähe zu sensiblen Nerven- und Gefäßbahnen dient als valide Begründung für den Schwellenwertüberstieg.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A2258 wird häufig in Kombination mit arthroskopischen oder offenen Gelenkeingriffen angewendet. Wichtig ist, dass die kombinierten Ziffernkombinationen keine Überschneidungen in den Leistungsinhalten aufweisen. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung meist dann, wenn unterschiedliche anatomische Regionen oder eigenständige pathologische Befunde therapiert werden.
Ziffer A2258 in der neuen GOÄ
Die Abmeißelung ausgedehnter Osteophyten neben dem Hüftgelenksersatz (bisher Analogziffer zu Nr. 2258, Zusatzleistung neben Nr. 2151 GOÄ) wird in der neuen GOÄ als Zuschlag abgebildet.
8004 „Zuschlag … für die Abtragung eines oder mehrerer Osteophyten mit einer Länge von über 2 cm bei der Implantation einer Hüft-Totalendoprothese …" — 118,42 € je Hüft-Totalersatz. Der Zuschlag setzt voraus, dass mindestens ein Osteophyt über 2 cm abgetragen wurde; dies muss aus dem OP-Bericht hervorgehen. Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 160,86 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2258
Was hat nicht gestimmt?