GOÄ A265: Intratympanale Injektion korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A265
Injektion bei intratympanaler Medikamenteneinbringung– Beschluss des zentralen Konsultationsausschusses f.Gebührenordnungsfragen bei der BÄK vom 09.02.2022
Punktzahl 60  
Einfachsatz 3,50 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,04 € 2,3x
Höchstsatz 12,24 € 3,5x

Die intratympanale Injektion nach GOÄ Ziffer A265 bietet HNO-Ärzten eine rechtssichere Abrechnungsmöglichkeit. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Tipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A265

Die Ziffer A265 wurde durch den Beschluss des zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer am 09.02.2022 eingeführt. Sie schließt eine wichtige Lücke in der HNO-ärztlichen Abrechnung.

Injektion bei intratympanaler Medikamenteneinbringung– Beschluss des zentralen Konsultationsausschusses f.Gebührenordnungsfragen bei der BÄK vom 09.02.2022

Diese Leistung beschreibt die gezielte Einbringung von Medikamenten in die Paukenhöhle durch das Trommelfell hindurch. Sie umfasst die sterile Vorbereitung, die Punktion des Trommelfells sowie das langsame Injizieren des Wirkstoffs. Die Ziffer stellt sicher, dass der hohe anatomische Schwierigkeitsgrad dieser Intervention adäquat vergütet wird.

GOÄ A265 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die intratympanale Applikation hat sich in den letzten Jahren zu einem Standardverfahren in der HNO-Heilkunde entwickelt. Typische Indikationen sind der therapierefraktäre Hörsturz sowie der akute Tinnitus. Auch bei der Behandlung des Morbus Menière kommt dieses Verfahren regelmäßig zum Einsatz.

Durch die direkte Einbringung von Glukokortikoiden oder Gentamicin wird eine hohe lokale Wirkstoffkonzentration erreicht. Gleichzeitig werden systemische Nebenwirkungen minimiert. Die Abrechnung nach der Ziffer A265 setzt voraus, dass die Injektion direkt durch das Trommelfell in das Mittelohr erfolgt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A265

Fallbeispiel 1: Akuter Hörsturz links

Ein Patient stellt sich mit einem plötzlichen, einseitigen Hörverlust links vor. Nach erfolgloser systemischer Therapie entscheidet sich der Arzt für eine intratympanale Kortikoidtherapie. Unter mikroskopischer Kontrolle wird Dexamethason durch das Trommelfell injiziert.

Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A265 für die Injektion. Zusätzlich werden die Sachkosten für das Medikament gemäß Paragraph 10 GOÄ liquidiert.

Fallbeispiel 2: Morbus Menière mit Schwindelattacken

Eine Patientin leidet unter häufigen, schweren Schwindelattacken bei bekanntem Morbus Menière. Zur Ausschaltung des Gleichgewichtsorgans wird eine intratympanale Gentamicin-Injektion durchgeführt. Die Prozedur verläuft ohne Komplikationen.

Neben der Ziffer A265 für die Injektion wird die mikroskopische Untersuchung des Ohres gesondert in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 3: Beidseitiger Tinnitus

Ein Patient leidet unter beidseitigem, akutem Tinnitus nach einem Knalltrauma. Es erfolgt eine simultane beidseitige intratympanale Injektion von Triamcinolon. Beide Ohren werden in derselben Sitzung behandelt.

In diesem Fall kann die Ziffer A265 zweifach abgerechnet werden. In der Liquidation muss dies durch die Zusätze "rechts" und "links" klar gekennzeichnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ A265: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die zusätzliche Abrechnung von einfachen Injektionsziffern wie der GOÄ 252 für dieselbe Punktion. Die Ziffer A265 ist eine Spezialleistung und schließt die allgemeine Injektion für diesen konkreten Vorgang aus. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen kürzen solche Doppelabrechnungen konsequent.

Zudem wird oft vergessen, die verwendeten Medikamente als Sachkosten separat auszuweisen. Da die Ziffer A265 nur die ärztliche Leistung honoriert, gehen der Praxis ohne die Sachkostenabrechnung erhebliche Einnahmen verloren.

Achtung: Die bloße Instillation von Tropfen in den Gehörgang rechtfertigt die Abrechnung der Ziffer A265 nicht. Es muss zwingend eine Trommelfellpunktion stattgefunden haben.

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Dokumentation der GOÄ A265: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, das betroffene Ohr sowie das injizierte Medikament präzise festgehalten werden. Auch die Aufklärung des Patienten über Risiken wie eine Trommelfellperforation gehört in die Akte.

Zusätzlich sollte die anschließende Lagerungszeit des Patienten dokumentiert werden. Dies belegt den zeitlichen und organisatorischen Aufwand der gesamten Behandlung.

Dokumentation: Intratympanale Injektion links bei akutem Hörsturz. Lokalanästhesie des Trommelfells mit EMLA. Punktion im hinteren unteren Quadranten und langsame Injektion von 0,4 ml Dexamethason (4 mg/ml). Keine Komplikationen. 30 Minuten Seitenlage eingehalten.

GOÄ A265: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen möglich. Typische Gründe für eine Faktorsteigerung bis 3,5 sind ein extrem enger Gehörgang oder eine ausgeprägte Vernarbung des Trommelfells. Auch eine starke Abwehrreaktion oder Unruhe des Patienten kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A265 lässt sich hervorragend mit diagnostischen Leistungen kombinieren. Häufig wird vorab eine Tonschwellenaudiometrie nach Ziffer 1403 durchgeführt. Auch die mikroskopische Untersuchung des Ohres nach Ziffer 1400 ist eine regelmäßige Begleitbehandlung.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei einer Steigerung die Begründung patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar formuliert ist. Standardfloskeln werden von den Kostenträgern meist abgelehnt.

Ziffer A265 in der neuen GOÄ

A265 (Injektion bei intratympanaler Medikamenteneinbringung) wird in der neuen GOÄ zu einer vollständigen Komplexleistung: Nummer 4995 „Intratympanale medikamentöse Therapie" — Festpreis 41,37 € je Seite. Die neue Leistung schließt Lokalanästhesie, Ohrmikroskopie, Ohrschmalzentfernung, Parazentese, Einbringen des Arzneimittels und Seitenlagerung mit Beobachtung bis zu 20 Minuten ausdrücklich ein. Die behandelte Seite ist auf der Rechnung anzugeben.

Was früher als Analogkode abgerechnet wurde, erhält damit eine eigene Ziffer mit klaren Einschlüssen. Abrechnungsausschluss: 4995 ist für dasselbe Ohr nicht neben 4946 oder 4996 berechnungsfähig. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 8,05 € — der neue Festpreis liegt deutlich höher und bildet den tatsächlichen Aufwand ab.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A265

Die intratympanale Injektion wird seit dem BÄK-Beschluss von 2022 über die analoge Ziffer A265 abgerechnet. Sie leistet 60 Punkte und kann bei medizinischer Begründung gesteigert werden.
Die Ziffer A265 kann pro Ohr einmal berechnet werden. Bei einer beidseitigen Behandlung ist die Ziffer zweimal anzusetzen, was in der Rechnung durch die Zusätze 'rechts' und 'links' dokumentiert werden muss.
Neben der Ziffer A265 können die Kosten für das eingebrachte Medikament, wie beispielsweise Dexamethason, gemäß Paragraph 10 GOÄ als Sachkosten berechnet werden. Einmalmaterialien wie Spezialnadeln sind ebenfalls ansetzbar.
Ja, die Ziffer A265 kann bei erhöhtem Aufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind anatomische Besonderheiten wie ein enger Gehörgang oder starke Vernarbungen des Trommelfells.
Eine lokale Oberflächenanästhesie des Trommelfells ist in der Regel nicht gesondert berechnungsfähig, da sie als vorbereitende Maßnahme gilt. Eine aufwendigere Infiltrationsanästhesie kann unter Umständen separat codiert werden.
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