GOÄ A261: Ozonisierung und Homöopathika korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A261
Ozonisierung oder die Zugabe von Homöopathika
Punktzahl 30  
Einfachsatz 1,75 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,02 € 2,3x
Höchstsatz 6,12 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A261 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie, wie Sie Ozonisierung und homöopathische Zusätze rechtssicher liquidieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A261

Die Gebührenordnung für Ärzte enthält für moderne Naturheilverfahren wie die Ozontherapie keine eigenen, spezifischen Tarifstellen. Aus diesem Grund erfolgt die Abrechnung dieser Leistungen über eine Analogbewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ. Als Referenz dient hierbei die Ziffer 261, welche im Originalverzeichnis eine andere Leistung beschreibt.

A261 (analog): Ozonisierung oder die Zugabe von Homöopathika (entsprechend Ziffer 261: Einbringung von Arzneimitteln in den Liquorraum, zur Druckmessung und/oder Liquorabfluss)

Die Ziffer A261 bewertet mit einer Punktzahl von 30 den spezifischen Arbeitsaufwand, der durch das sterile Mischen oder die Gasbehandlung des entnommenen Blutes entsteht. Diese Leistung umfasst ausschließlich die pharmazeutisch-technische Aufbereitung des Substrats in der Praxis. Die eigentliche Applikation am Patienten ist nicht Teil dieser Ziffer.

GOÄ A261 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

In der täglichen Praxis findet die Ziffer A261 vor allem im Rahmen der komplementärmedizinischen Therapie Anwendung. Typische Einsatzgebiete sind die große und kleine Eigenbluttherapie, bei denen das Blut des Patienten vor der Rückgabe modifiziert wird. Entweder erfolgt eine Anreicherung mit medizinischem Ozon oder die Beimischung ausgewählter homöopathischer Präparate.

Die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahmen muss in der Patientenakte klar dokumentiert sein. Häufige Indikationen umfassen chronische Infekte, Durchblutungsstörungen oder allergische Erkrankungen. Der behandelnde Arzt muss sicherstellen, dass die aseptische Arbeitsweise während des gesamten Prozesses der Aufbereitung gewahrt bleibt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A261

Fallbeispiel 1: Große Eigenbluttherapie mit Ozon

Ein Patient mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit erhält eine hyperbare Ozon-Eigenbluttherapie. Hierzu werden 100 ml Venenblut entnommen, in einer Vakuumflasche mit einem Ozon-Sauerstoff-Gemisch angereichert und anschließend reinfundiert. Die Ozonisierung des Blutes wird mit der Ziffer A261 analog berechnet. Die Infusion und die Blutentnahme werden als separate Leistungen auf der Rechnung ausgewiesen.

Fallbeispiel 2: Kleine Eigenbluttherapie mit homöopathischem Zusatz

Bei einer Patientin mit allergischer Rhinitis wird eine kleine Eigenbluttherapie durchgeführt. Der Arzt entnimmt 2 ml Blut aus der Vene, mischt dieses in der Spritze mit einem homöopathischen Kombinationspräparat und injiziert das Gemisch intramuskulär. Die Zugabe des Homöopathikums rechtfertigt den Ansatz der Ziffer A261. Die intramuskuläre Injektion wird zusätzlich über die Ziffer 271 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Ozontherapie bei chronischen Gelenkschmerzen

Zur Behandlung einer aktivierten Arthrose wird dem Patienten ein Gemisch aus Eigenblut und Ozon direkt in das betroffene Gelenk injiziert. Die Herstellung dieses spezifischen Gemisches erfordert höchste Präzision und wird über die Ziffer A261 liquidiert. Die intraartikuläre Injektion wird gesondert erfasst.

Häufige Fehler bei der GOÄ A261: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A261 ist die fälschliche Anwendung bei reinen Standardinjektionen. Wenn lediglich ein fertiges homöopathisches Arzneimittel ohne Eigenblutbezug injiziert wird, ist der Ansatz der Ziffer A261 nicht zulässig. Private Krankenversicherungen fordern in solchen Fällen regelmäßig eine Rechnungskorrektur.

Achtung: Die bloße Injektion eines Fertigarzneimittels ohne vorherige Aufbereitung oder Mischung mit Eigenblut rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ A261. Private Krankenversicherungen fordern in solchen Fällen häufig Rückzahlungen.

Zudem muss darauf geachtet werden, dass die physikalische Ozontherapie nicht fälschlicherweise doppelt berechnet wird. Die Ziffer A261 deckt nur den Schritt der Ozonisierung ab, nicht jedoch die Zuleitung oder die Materialkosten. Eine saubere Trennung von Dienstleistung und Sachkosten ist für eine erfolgreiche Erstattung unerlässlich.

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Dokumentation der GOÄ A261: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen durch private Kassen oder Beihilfestellen. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, die entnommene Blutmenge sowie die exakte Dosierung des Ozons oder des Homöopathikums vermerkt sein. Auch die Einhaltung der Hygiene- und Sterilitätsstandards sollte kurz protokolliert werden.

Dokumentationsbeispiel: Durchführung einer kleinen Eigenbluttherapie bei allergischer Diathese. Entnahme von 2 ml Venenblut (Ziffer 250) und Zugabe von 1 Ampulle Echinacea D6 (Ziffer A261). Intramuskuläre Reinjektion in den M. gluteus (Ziffer 271). Keine Komplikationen.

Fehlen diese Angaben, kann die medizinische Notwendigkeit im Nachhinein oft schwer bewiesen werden. Daher empfiehlt sich die Nutzung von standardisierten Dokumentationsvorlagen in der Praxissoftware, um alle abrechnungsrelevanten Details schnell und rechtssicher zu erfassen.

GOÄ A261: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Unter besonderen Umständen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten und bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Dies erfordert jedoch eine detaillierte, patientenbezogene Begründung auf der Liquidation. Typische Begründungen sind ein extrem schwieriger Venenstatus, eine erhöhte Infektionsgefahr oder ein stark unruhiger Patient, der den Aufbereitungsprozess verzögert.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A261 wird selten isoliert abgerechnet. Sinnvolle Kombinationen umfassen die Blutentnahme nach Ziffer 250 sowie die anschließende Injektion nach Ziffer 271 oder Infusion nach Ziffer 272. Auch die Abrechnung von Sachkosten nach § 10 GOÄ für spezielle Einmalsysteme ist in der Praxis üblich und sollte nicht vergessen werden.

Tipp: Sachkosten für spezielle Einmal-Ozonsets oder Vakuumflaschen können gemäß § 10 GOÄ zusätzlich als Auslagen in Rechnung gestellt werden. Eine genaue Dokumentation der verwendeten Materialien ist hierbei essenziell.

Ziffer A261 in der neuen GOÄ

A261 (Ozonisierung, analog Nr. 261 GOÄ) hat in der neuen GOÄ keinen Nachfolger. Die Ozonisierung war bereits in der alten GOÄ nur über § 6 Abs. 2 als Analogleistung abrechenbar. Die neue GOÄ schließt diese Möglichkeit für Verfahren aus, die nicht erstmals nach dem 1. Januar 2018 angewandt wurden — was auf die Ozonisierung nicht zutrifft. Die Leistung entfällt damit ersatzlos. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 4,02 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A261

Die GOÄ-Ziffer A261 wird für die Ozonisierung von Eigenblut oder die Zugabe von Homöopathika im Rahmen einer Eigenbluttherapie berechnet. Sie deckt den zeitlichen und materiellen Aufwand der Substanzmischung ab. Die eigentliche Injektion oder Blutentnahme muss separat liquidiert werden.
Ja, die Abrechnung neben einer Injektionsziffer wie der GOÄ 271 oder GOÄ 272 ist zulässig. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Aufbereitung des Blutes durch Ozon oder die Beimischung eines Homöopathikums stattgefunden hat. Die reine Verabreichung eines Fertigarzneimittels reicht dafür nicht aus.
Verbrauchsmaterialien wie spezielle Einmal-Vakuumflaschen, Überleitungsschläuche oder Ozon-Spritzen können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Die Kosten für das homöopathische Arzneimittel selbst sind ebenfalls als Sachkosten erstattungsfähig, sofern sie nicht vom Patienten gestellt wurden.
Ein Schwellenwertüberschreitung über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe sind erschwerte sterile Bedingungen, ein hoher Zeitaufwand bei der Dosierung des Ozons oder die Betreuung von Patienten mit starker Abwehrhaltung.
Es handelt sich um eine Analogbewertung basierend auf der Ziffer 261 der GOÄ. Da die Ozontherapie und die spezifische Eigenblutaufbereitung nicht im ursprünglichen Gebührenverzeichnis enthalten sind, erfolgt die Liquidation analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ.
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