GOÄ A29: Ganzheitsmedizinischer Status korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A29
Ganzheitsmedizinischer Status nach naturheilkundlichen Gesichtspunkten – analog Nr. 29 GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktzahl 440  
Einfachsatz 25,65 € 1,0x
Regelhöchstsatz 58,99 € 2,3x
Höchstsatz 89,76 € 3,5x

Die Abrechnung des ganzheitsmedizinischen Status nach GOÄ-Ziffer A29 bietet Praxen eine wertvolle Option. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Dokumentation.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A29

Die Ziffer A29 ist eine Analogziffer, die auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) herangezogen wird. Da die ursprüngliche GOÄ keine spezifische Ziffer für eine umfassende naturheilkundliche Statuserhebung enthält, erfolgt die Abrechnung analog zur Nr. 29 GOÄ.

Ganzheitsmedizinischer Status nach naturheilkundlichen Gesichtspunkten – analog Nr. 29 GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2).
Punktzahl: 440. Einfachsatz: 25,65 €. Regelhöchstsatz (2,3-fach): 58,99 €. Höchstsatz (3,5-fach): 89,76 €.

Diese Leistung umfasst eine systematische Ganzkörperuntersuchung unter Berücksichtigung naturheilkundlicher und komplementärmedizinischer Aspekte. Im Gegensatz zur rein konventionellen Statuserhebung fließen hier regulatorische, konstitutionelle und funktionelle Zusammenhänge des gesamten Organismus in die Beurteilung ein. Die Erhebung erfordert einen erheblichen zeitlichen und methodischen Aufwand, der über eine symptombezogene Untersuchung weit hinausgeht.

2. GOÄ A29 in der Praxis: Ganzheitliche Diagnostik im Fokus

Die Abrechnung der GOÄ A29 ist immer dann gerechtfertigt, wenn der Arzt eine strukturierte Statuserhebung nach den Regeln einer anerkannten naturheilkundlichen Methode durchführt. Dies ist besonders häufig bei Patienten mit chronischen, therapieresistenten oder psychosomatischen Beschwerdebildern der Fall. Auch bei unklaren funktionellen Störungen bietet dieser Status eine fundierte diagnostische Grundlage.

Typische Indikationen für den ganzheitsmedizinischen Status sind chronische Schmerzsyndrome, ausgeprägte Erschöpfungszustände oder chronisch-entzündliche Erkrankungen. Der Arzt untersucht dabei gezielt das vegetative Nervensystem, die Grundregulation des Bindegewebes sowie mögliche Störfelder und Herdgeschehen. Diese umfassende Betrachtung dient als Basis für die Erstellung eines individuellen, naturheilkundlichen Therapieplans.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A29

Fallbeispiel 1: Chronisches Erschöpfungssyndrom (Fatigue)

Ein Patient stellt sich mit seit Monaten anhaltender, schwerer Erschöpfung und Schlafstörungen vor. Der Arzt führt eine eingehende ganzheitliche Statuserhebung durch, die neben der körperlichen Untersuchung auch eine Segmentdiagnostik und die Prüfung der vegetativen Regulationsfähigkeit beinhaltet. Auf dieser Basis wird ein Therapiekonzept zur Sympathikustherapie erstellt. Abgerechnet wird die Ziffer A29 analog zum 2,3-fachen Satz.

Fallbeispiel 2: Reizdarmsyndrom mit Nahrungsmittelunverträglichkeiten

Bei einer Patientin mit chronischen Bauchschmerzen und wechselndem Stuhlgang erfolgt eine umfassende Statuserhebung. Der Arzt untersucht die Reflexzonen des Abdomens, führt eine Konstitutionsanalyse durch und prüft Hinweise auf chronische Belastungen des Immunsystems. Die Befunde fließen in ein ganzheitliches Sanierungskonzept ein. Die Abrechnung der Ziffer A29 erfolgt neben einer ausführlichen Beratung.

Fallbeispiel 3: Chronische Migräne zur Akupunkturvorbereitung

Ein Patient mit therapieresistenter Migräne sucht die Praxis zwecks Akupunkturbehandlung auf. Vor Beginn der Therapie führt der Arzt eine Meridian- und Triggerpunktanalyse sowie eine Zungen- und Pulsdiagnostik durch, um den energetischen Status zu bestimmen. Dieser ganzheitsmedizinische Status wird über die Ziffer A29 abgerechnet, um die nachfolgende Akupunktur präzise zu planen.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ A29: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zeitgleiche Berechnung der Ziffer A29 neben der konventionellen Nr. 29 GOÄ. Da es sich um eine analoge Anwendung derselben Originalziffer handelt, schließt sich eine Doppelabrechnung am selben Tag grundsätzlich aus. Auch die Kombination mit einfachen symptombezogenen Untersuchungsziffern wie der Nr. 5 GOÄ für denselben Behandlungsfall ist gut zu begründen, da der Status die Basisuntersuchung bereits beinhaltet.

Achtung: Private Krankenversicherungen fordern bei der Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ eine exakte Rechnungslegung. Die Ziffer muss zwingend mit einem vorangestellten „A“ gekennzeichnet und die Originalziffer Nr. 29 benannt werden. Fehlt diese formale Korrektheit, droht eine vollständige Ablehnung der Erstattung.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig eine mangelnde Abgrenzung zu Standarduntersuchungen. Wenn aus den Behandlungsunterlagen nicht hervorgeht, welche spezifisch naturheilkundlichen Untersuchungsmethoden angewandt wurden, wird die Ziffer oft auf eine einfache Untersuchung heruntergestuft. Eine bloße Routineuntersuchung rechtfertigt die Ziffer A29 in keinem Fall.

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5. Dokumentation der GOÄ A29: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte müssen alle erhobenen Befunde der ganzheitlichen Untersuchung präzise festgehalten werden. Dazu gehören beispielsweise die Ergebnisse der Segment- und Reflexzonenprüfung, Befunde der Zungen- und Pulsdiagnostik oder die Identifikation von Störfeldern.

Dokumentation: Ganzheitsmedizinischer Status bei chronischer Migräne. Erfassung des Konstitutionstyps, Segmentdiagnostik der Wirbelsäule, Triggerpunktprüfung im HWS-Bereich, Zungendiagnostik (belasteter Funktionskreis Milz-Magen). Erstellung eines naturheilkundlichen Therapieplans (Akupunktur und Phytotherapie).

Der Arzt sollte zudem dokumentieren, inwiefern die erhobenen Befunde den weiteren therapeutischen Weg beeinflussen. Die bloße Erwähnung des Begriffs „Status“ reicht nicht aus. Es empfiehlt sich, standardisierte Dokumentationsbögen für Naturheilverfahren zu nutzen, um den hohen Aufwand der Untersuchung auch visuell in der Akte zu belegen.

6. GOÄ A29: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A29 kann bei entsprechendem Mehraufwand über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz abgerechnet werden. Ein erhöhter Faktor ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Statuserhebung durch eine ausgeprägte Multimorbidität des Patienten erschwert wird. Auch ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Durchführung spezieller naturheilkundlicher Testverfahren kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Die Statuserhebung nach A29 lässt sich hervorragend mit beratenden Leistungen kombinieren. Häufig wird am selben Tag eine eingehende Beratung nach Nr. 3 GOÄ erbracht, sofern diese die geforderte Mindestdauer von 10 Minuten überschreitet und inhaltlich über die Statuserhebung hinausgeht. Auch die Kombination mit spezifischen therapeutischen Leistungen der Naturheilkunde, wie der Neuraltherapie oder Akupunktur an Folgetagen, ist üblich.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination der Ziffer A29 mit der Nr. 3 GOÄ auf eine zeitliche Trennung der Leistungen. Dokumentieren Sie die Beratungszeit separat, um bei Rückfragen der privaten Krankenversicherungen die eigenständige Erbringung beider Leistungen zweifelsfrei belegen zu können.

Ziffer A29 in der neuen GOÄ

A29 (Ganzheitsmedizinischer Status nach naturheilkundlichen Gesichtspunkten, analog Nr. 29 GOÄ) wird zur neuen Nummer 19 „Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus" — Festpreis 51,30 €. Die Leistung umfasst Haut, sichtbare Schleimhäute, Brust- und Bauchorgane, Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung. TCM-spezifische Diagnostik (Puls, Zunge) kann zusätzlich separat abgerechnet werden. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 58,99 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A29

Die Ziffer A29 steht für den ganzheitsmedizinischen Status nach naturheilkundlichen Gesichtspunkten und wird analog zur Nr. 29 GOÄ berechnet. Sie ermöglicht es Ärzten, eine umfassende ganzheitliche Untersuchung und Statuserhebung nach den Regeln der Naturheilkunde privatärztlich abzurechnen.
Der einfache Gebührensatz der Ziffer A29 beträgt 25,65 Euro bei einer Punktzahl von 440 Punkten. Bei der Abrechnung mit dem Regelsatz (2,3-facher Faktor) liegt das Honorar bei 58,99 Euro, während der Höchstsatz (3,5-facher Faktor) 89,76 Euro einbringt.
Die Ziffer A29 kann nicht am selben Tag neben der regulären Nr. 29 GOÄ (konventioneller Status) abgerechnet werden. Zudem sind zeitgleiche Routineuntersuchungen oder andere umfassende Statusziffern in der Regel ausgeschlossen, sofern sie denselben Behandlungsfall betreffen.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei besonders zeitaufwendigen Untersuchungen oder komplexen Krankheitsbildern zulässig. Typische Begründungen sind ein außergewöhnlich hoher diagnostischer Aufwand bei chronischen Multiorganerkrankungen oder eine stark erschwerte Kommunikation mit dem Patienten.
Da es sich um eine Analogziffer gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ handelt, muss die Rechnung die Kennzeichnung „A29“ sowie den Hinweis auf die analog herangezogene Originalziffer Nr. 29 enthalten. Zusätzlich muss die verständliche Beschreibung des ganzheitsmedizinischen Status aufgeführt werden, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.
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