GOÄ A26: Kinder-Vorsorge rechtssicher abrechnen

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GOÄ A26
Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen) – gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en)
Punktzahl 450  
Einfachsatz 26,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 60,33 € 2,3x
Höchstsatz 91,80 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer A26 ermöglicht die Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr. Erfahren Sie alles zur rechtssicheren Anwendung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A26

Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen) – gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en)

Die GOÄ-Ziffer A26 beschreibt eine umfassende Vorsorgeleistung im Kindes- und Jugendalter. Sie wird als Analogbewertung herangezogen, um strukturierte Früherkennungsuntersuchungen außerhalb der gesetzlichen Standardprogramme privatärztlich abzubilden. Die Leistung umfasst obligat die Erhebung der Anamnese sowie die Überprüfung aller wesentlichen Organsysteme des Kindes.

Zusätzlich ist die Beratung der Bezugspersonen in der Ziffer enthalten. Dies macht die Ziffer zu einer zentralen Säule in der pädiatrischen Privatliquidation. Da es sich um eine präventive Leistung handelt, gelten besondere Regeln für die Abgrenzung zu kurativen Leistungen.

GOÄ A26 in der Praxis: Vorsorgeuntersuchungen im Kindesalter rechtssicher abrechnen

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ A26 vor allem bei den sogenannten U-Untersuchungen sowie den zusätzlichen Vorsorgen wie der U10, U11 oder J1 zum Einsatz. Diese Untersuchungen dienen der frühzeitigen Erkennung von Entwicklungsstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten. Der Arzt muss dabei systematisch vorgehen und die definierten Organsysteme untersuchen.

Die Abrechnung setzt voraus, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ab dem 14. Geburtstag ist diese Ziffer nicht mehr anwendbar. Für ältere Jugendliche müssen andere Vorsorgeziffern gewählt werden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Vorsorgeuntersuchung als eigenständige präventive Maßnahme deklariert wird. Eine rein symptomatische Untersuchung darf nicht über die GOÄ A26 abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A26

Fallbeispiel 1: Durchführung der Vorsorgeuntersuchung U10

Ein 8-jähriger Privatpatient stellt sich zur Vorsorgeuntersuchung U10 in der Praxis vor. Der Arzt erhebt die Anamnese, misst Körpergröße sowie Gewicht und führt die vollständige körperliche Untersuchung durch. Abschließend erfolgt ein ausführliches Beratungsgespräch mit der Mutter über die schulische Entwicklung.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer A26 zum Regelsatz von 2,3 (60,33 €). Da keine akute Erkrankung vorlag, werden keine zusätzlichen kurativen Untersuchungsziffern angesetzt.

Fallbeispiel 2: Vorsorgeuntersuchung U11 mit erhöhtem Zeitaufwand

Ein 10-jähriges Kind wird zur U11-Vorsorge vorgestellt. Aufgrund von ausgeprägten Konzentrationsstörungen und motorischer Unruhe gestaltet sich die Untersuchung des Nervensystems und der Sinnesorgane als äußerst zeitaufwendig. Der Arzt benötigt fast die doppelte Zeit für die Durchführung.

In der Rechnung wird die GOÄ A26 mit dem 3,5-fachen Steigerungssatz (91,81 €) liquidiert. Als Begründung wird der erhebliche Mehraufwand durch die motorische Unruhe und die erschwerte Kooperation des Kindes angegeben.

Fallbeispiel 3: Früherkennung und zusätzliche apparative Diagnostik

Ein 5-jähriges Kind erhält eine reguläre Früherkennungsuntersuchung. Neben den obligaten Inhalten der GOÄ A26 führt der Arzt einen standardisierten Sehtest und einen orientierenden Hörtest durch.

Abgerechnet wird die GOÄ A26 für die Grunduntersuchung. Die apparativen Zusatzleistungen wie der Sehtest werden mit den entsprechenden Spezialziffern der GOÄ separat aufgeführt und berechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ A26: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Kombination der GOÄ A26 mit kurativen Untersuchungsziffern wie den Ziffern 5, 6, 7 oder 8 am selben Tag. Wenn ein Kind wegen einer akuten Otitis media behandelt wird, kann nicht gleichzeitig eine präventive Früherkennung über die A26 abgerechnet werden, es sei denn, es handelt sich um zwei völlig getrennte Konsultationen.

Zudem bemängeln private Krankenversicherungen oft das Fehlen von Altersgrenzen-Prüfungen. Wird die Ziffer bei einem 15-jährigen Jugendlichen abgerechnet, führt dies unweigerlich zur Streichung der Leistung.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ A26 und Beratungsleistungen nach den Ziffern 1 oder 3 für dieselbe Sitzung ist ausgeschlossen, da die Beratung der Bezugspersonen bereits Leistungsbestandteil der A26 ist.

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Dokumentation der GOÄ A26: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle im Leistungstext genannten Untersuchungsschritte explizit dokumentiert werden. Dazu gehören die erhobenen Körpermaße (Perzentilen), der Zustand des Skelettsystems sowie die Befunde der Sinnesorgane.

Auch die Beratung der Eltern sollte stichpunktartig festgehalten werden. Fehlen diese Angaben, gilt die Leistung im Streitfall als nicht vollständig erbracht.

Dokumentationsbeispiel: U10 durchgeführt. Anamnese unauffällig. Körpermaße: 134 cm, 29 kg. Nervensystem: Reflexe seitengleich, Koordination altersgerecht. Sinnesorgane: Seh- und Hörtest o.B. Skelettsystem: Haltung unauffällig, keine Skoliose. Haut und Organe ohne Befund. Beratung der Mutter zu Medienkonsum und Bewegung erfolgt.

GOÄ A26: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ A26 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus sind eine mangelnde Compliance des Kindes, sprachliche Barrieren oder die Notwendigkeit einer besonders intensiven Beratung der Bezugspersonen bei Entwicklungsverzögerungen.

Typische Ziffernkombinationen

Sinnvolle Kombinationen ergeben sich vor allem mit ergänzenden Testverfahren. So können Entwicklungsdiagnostiken nach Ziffer 4 oder spezielle Seh- und Hörprüfungen neben der GOÄ A26 abgerechnet werden. Auch Laboruntersuchungen aus dem Kapillarblut sind am selben Tag berechnungsfähig, sofern sie medizinisch indiziert sind.

Ziffer A26 in der neuen GOÄ

A26 (Früherkennungsuntersuchung zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr, analog Nr. 26 GOÄ) wird in der neuen GOÄ durch eine reguläre Ziffer ersetzt: Nummer 4010 „Körperliche Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr" — Festpreis 92,12 €, einmal je Kalenderjahr ab dem 4. Lebensjahr. Das bisherige Analogkonstrukt entfällt damit ersatzlos, weil die neue Ziffer die gesamte Altersgruppe bis 18 Jahre direkt abdeckt.

Neben 4010 bleiben kurative Leistungen sowie die Impfberatung (Nummern 8 und 9) zusätzlich berechnungsfähig. Beratungsleistungen zur Früherkennung aus dem Beratungskapitel hingegen sind nicht neben 4010 ansetzbar. Heute bringt der 2,3-fache Satz 60,33 € — die neue Ziffer liegt mit 92,12 € deutlich darüber.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A26

Die GOÄ-Ziffer A26 darf ausschließlich bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr abgerechnet werden. Ab dem 14. Geburtstag ist die Anwendung dieser Ziffer ausgeschlossen.
Die Ziffer umfasst die Anamnese, die Feststellung der Körpermaße sowie die Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut und den inneren Organen. Auch die Beratung der Bezugspersonen ist bereits abgegolten.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung mit den Beratungsziffern 1 oder 3 in derselben Sitzung ist nicht zulässig. Die Beratung der Bezugspersonen ist bereits integraler Bestandteil der GOÄ A26.
Der Regelsatz beim 2,3-fachen Steigerungssatz beträgt für die GOÄ A26 aktuell 60,33 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 26,23 Euro.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz kann durch eine erschwerte Untersuchung bei unruhigen Kindern begründet werden. Auch ein außergewöhnlich hoher Beratungsbedarf der Eltern bei Entwicklungsauffälligkeiten rechtfertigt den höheren Faktor.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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