GOÄ A30: Homöopathische Erstanamnese korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A30
Erhebung der homöopathischen Erstanamnese
Punktzahl 900  
Einfachsatz 52,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 120,65 € 2,3x
Höchstsatz 183,60 € 3,5x

So rechnen Sie die homöopathische Erstanamnese nach GOÄ Ziffer A30 rechtssicher ab. Erfahren Sie alles über Mindestzeiten, Ausschlüsse und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A30

Ziffer A30 (analog): Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von 45 Minuten mit schriftlicher Aufzeichnung nach den Regeln der klassischen Homöopathie zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung, einschließlich Verordnung der Erstgabe.

Die Ziffer A30 wird als Analogbewertung herangezogen, um die homöopathische Erstanamnese im Rahmen der privatärztlichen Abrechnung korrekt abzubilden. Die zugrundeliegende Referenzziffer ist die Ziffer 30 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Diese Leistung umfasst die tiefgehende, ganzheitliche Befragung des Patienten nach klassischen homöopathischen Richtlinien.

Ein zentrales Kriterium für die erfolgreiche Abrechnung ist die strikte Einhaltung der Mindestdauer von 45 Minuten. Kürzere Gesprächszeiten rechtfertigen die Abrechnung dieser hochwertigen Ziffer nicht. Zudem ist die schriftliche Aufzeichnung der erhobenen Befunde und Symptome zwingender Bestandteil der Leistung.

GOÄ A30 in der Praxis: Voraussetzungen und Indikationsstellung

Die Anwendung der GOÄ A30 setzt eine klare homöopathische Indikation voraus. Typische klinische Situationen betreffen chronische Erkrankungen, bei denen eine konventionelle Therapie an Grenzen stößt oder eine komplementärmedizinische Begleitung gewünscht ist. Hierzu zählen beispielsweise chronisch-entzündliche Darmerkrankungen, Migräne oder psychosomatische Beschwerdebilder.

Während der Erstanamnese erfolgt eine systematische Erfassung aller körperlichen, geistigen und seelischen Symptome des Patienten. Diese ganzheitliche Betrachtung dient der Ermittlung des passenden homöopathischen Einzelmittels. Die anschließende Verordnung der Erstgabe ist bereits in der Gebühr der Ziffer A30 enthalten und darf nicht separat berechnet werden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Mindestdauer von 45 Minuten ausschließlich für die Anamneseerhebung und die direkte Interaktion mit dem Patienten reserviert ist. Administrative Tätigkeiten im Nachgang zählen nicht zur Mindestzeit.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A30

Fallbeispiel 1: Erstvorstellung bei chronischer Migräne

Eine 42-jährige Patientin stellt sich mit jahrelanger, therapieresistenter Migräne vor. Der Arzt führt eine detaillierte homöopathische Erstanamnese von 50 Minuten Dauer durch, dokumentiert die Modalitäten der Kopfschmerzen und verordnet die Erstgabe.

Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A30 zum Regelsatz (2,3-fach = 120,66 €). Da die Mindestdauer überschritten wurde und eine schriftliche Aufzeichnung vorliegt, ist die Abrechnung vollumfänglich begründet.

Fallbeispiel 2: Pädiatrische Erstanamnese bei Neurodermitis

Ein 5-jähriges Kind wird wegen schwerer Neurodermitis und Schlafstörungen vorgestellt. In einem 60-minütigen Gespräch mit den Eltern und dem Kind werden alle Symptome und Verhaltensauffälligkeiten nach klassischen Regeln erfasst.

Abgerechnet wird die Ziffer A30 mit erhöhtem Steigerungsfaktor (z. B. 2,8-fach), da die Exploration eines Kleinkindes und die Fremdanamnese über die Eltern einen deutlich erhöhten Zeitaufwand und besondere Schwierigkeiten darstellten.

Fallbeispiel 3: Psychosomatische Erschöpfung

Ein Patient mit ausgeprägtem Burnout-Syndrom sucht Hilfe. Der Arzt erhebt in einer 45-minütigen Sitzung die homöopathische Erstanamnese zur Bestimmung des Konstitutionsmittels.

Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A30 zum Schwellenwert (2,3-fach). Eine zusätzliche Abrechnung von Beratungsziffern wie der Ziffer 3 oder 1 am selben Tag ist ausgeschlossen.

Häufige Fehler bei der GOÄ A30: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist das Unterschreiten der geforderten Mindestzeit von 45 Minuten. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen fordern bei Prüfungen regelmäßig den Nachweis der exakten Zeitdauer an. Liegt diese auch nur geringfügig unter der Grenze, wird die Ziffer komplett gestrichen.

Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien. Die Ziffer A30 darf nicht neben anderen beratenden oder anamnestischen Leistungen wie den Ziffern 1, 3, 4, 34 oder 807 am selben Tag abgerechnet werden. Auch die Kombination mit psychiatrischen Ziffern wie der Ziffer 801 oder 860 führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Achtung: Die Verordnung der homöopathischen Erstgabe ist Leistungsbestandteil der A30. Eine zusätzliche Berechnung von Rezeptgebühren oder Beratungen zur Einnahme am selben Tag ist unzulässig.

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Dokumentation der GOÄ A30: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der exakte Beginn und das Ende der Anamnese festgehalten werden. Allgemeine Floskeln wie "ausführliches Gespräch" reichen im Streitfall nicht aus.

Inhaltlich müssen die Aufzeichnungen den Regeln der klassischen Homöopathie entsprechen. Dies bedeutet, dass die erhobenen Symptome, die Hierarchisierung der Beschwerden, die Repertorisation sowie das gewählte Arzneimittelbild nachvollziehbar dokumentiert sein müssen.

Dokumentationsbeispiel: "Homöopathische Erstanamnese von 14:15 bis 15:05 Uhr (50 Min.). Erfassung der Hauptbeschwerde (Migräne, stechend, rechtsseitig, Besserung durch Kälte) sowie Allgemeinsymptome und Gemütszustand. Repertorisation durchgeführt. Verordnung der Erstgabe: Belladonna C30."

GOÄ A30: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A30 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus gesteigert werden. Typische Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) sind eine besonders schwierige Fremdanamnese, ausgeprägte Sprachbarrieren oder eine extrem komplexe Multimorbidität des Patienten, die eine deutlich längere Anamnesedauer als 45 Minuten erforderte.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt ist die Kombination mit rein körperlichen Untersuchungsleistungen wie der Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) oder der Ziffer 6, sofern diese medizinisch notwendig waren und separat dokumentiert sind. Nicht zulässig ist hingegen die zeitgleiche Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen, da sich die Behandlungsansätze methodisch ausschließen.

Ziffer A30 in der neuen GOÄ

A30 (Erhebung der Erstanamnese vor Akupunktur, anthroposophische Anamnese, ayurvedische Erstanamnese, naturheilkundliche Erstanamnese oder Schmerzanamnese — jeweils mindestens 60 Minuten, analog Nr. 30 GOÄ) wird zur neuen Nummer 13900 „Erhebung einer ausführlichen Erstanamnese, Dauer 60 Minuten" — Festpreis 128,12 €. Die Art der Anamnese ist auf der Rechnung anzugeben (z. B. naturheilkundlich, traditionell-chinesisch, ayurvedisch, anthroposophisch-medizinisch). Im Kalenderjahr ist 13900 unabhängig von der Art der Anamnese nur einmal berechnungsfähig. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 120,66 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A30

Das Honorar für die GOÄ Ziffer A30 beträgt im einfachen Satz 52,46 € und im 2,3-fachen Regelsatz 120,66 €. Bei begründetem Mehraufwand kann die Gebühr mit dem 3,5-fachen Höchstsatz auf bis zu 183,61 € gesteigert werden.
Für die Abrechnung der GOÄ Ziffer A30 ist eine Mindestdauer von 45 Minuten zwingend vorgeschrieben. Diese Zeit muss ausschließlich für die Anamneseerhebung am Patienten genutzt und exakt dokumentiert werden. Kürzere Gesprächszeiten führen bei einer Prüfung zum vollständigen Honorarverlust.
Nein, eine gemeinsame Abrechnung der GOÄ Ziffer A30 und der Ziffer 3 am selben Tag ist ausgeschlossen. Auch andere beratende Leistungen wie die Ziffern 1 oder 34 dürfen nicht am selben Tag berechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Leistungen zu unterschiedlichen Uhrzeiten stattfanden.
Die Dokumentation muss den exakten zeitlichen Beginn und das Ende der Anamnese sowie die erhobenen Befunde nach den Regeln der klassischen Homöopathie umfassen. Zudem sollten die Repertorisation und das gewählte Arzneimittelbild schriftlich in der Patientenakte festgehalten werden. Dies schützt zuverlässig vor Kürzungen durch private Krankenversicherungen.
Ja, eine Steigerung der GOÄ Ziffer A30 über den Regelsatz hinaus ist bei Kindern häufig aufgrund des erhöhten Aufwands gerechtfertigt. Als Begründung dient meist die erschwerte Exploration des Kindes oder die Notwendigkeit einer ausführlichen Fremdanamnese über die Eltern. Der Steigerungsfaktor kann in diesen Fällen auf bis zu 3,5 angehoben werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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