So rechnen Sie die homöopathische Erstanamnese nach GOÄ Ziffer A30 rechtssicher ab. Erfahren Sie alles über Mindestzeiten, Ausschlüsse und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A30
Ziffer A30 (analog): Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von 45 Minuten mit schriftlicher Aufzeichnung nach den Regeln der klassischen Homöopathie zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung, einschließlich Verordnung der Erstgabe.
Die Ziffer A30 wird als Analogbewertung herangezogen, um die homöopathische Erstanamnese im Rahmen der privatärztlichen Abrechnung korrekt abzubilden. Die zugrundeliegende Referenzziffer ist die Ziffer 30 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Diese Leistung umfasst die tiefgehende, ganzheitliche Befragung des Patienten nach klassischen homöopathischen Richtlinien.
Ein zentrales Kriterium für die erfolgreiche Abrechnung ist die strikte Einhaltung der Mindestdauer von 45 Minuten. Kürzere Gesprächszeiten rechtfertigen die Abrechnung dieser hochwertigen Ziffer nicht. Zudem ist die schriftliche Aufzeichnung der erhobenen Befunde und Symptome zwingender Bestandteil der Leistung.
GOÄ A30 in der Praxis: Voraussetzungen und Indikationsstellung
Die Anwendung der GOÄ A30 setzt eine klare homöopathische Indikation voraus. Typische klinische Situationen betreffen chronische Erkrankungen, bei denen eine konventionelle Therapie an Grenzen stößt oder eine komplementärmedizinische Begleitung gewünscht ist. Hierzu zählen beispielsweise chronisch-entzündliche Darmerkrankungen, Migräne oder psychosomatische Beschwerdebilder.
Während der Erstanamnese erfolgt eine systematische Erfassung aller körperlichen, geistigen und seelischen Symptome des Patienten. Diese ganzheitliche Betrachtung dient der Ermittlung des passenden homöopathischen Einzelmittels. Die anschließende Verordnung der Erstgabe ist bereits in der Gebühr der Ziffer A30 enthalten und darf nicht separat berechnet werden.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Mindestdauer von 45 Minuten ausschließlich für die Anamneseerhebung und die direkte Interaktion mit dem Patienten reserviert ist. Administrative Tätigkeiten im Nachgang zählen nicht zur Mindestzeit.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A30
Fallbeispiel 1: Erstvorstellung bei chronischer Migräne
Eine 42-jährige Patientin stellt sich mit jahrelanger, therapieresistenter Migräne vor. Der Arzt führt eine detaillierte homöopathische Erstanamnese von 50 Minuten Dauer durch, dokumentiert die Modalitäten der Kopfschmerzen und verordnet die Erstgabe.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A30 zum Regelsatz (2,3-fach = 120,66 €). Da die Mindestdauer überschritten wurde und eine schriftliche Aufzeichnung vorliegt, ist die Abrechnung vollumfänglich begründet.
Fallbeispiel 2: Pädiatrische Erstanamnese bei Neurodermitis
Ein 5-jähriges Kind wird wegen schwerer Neurodermitis und Schlafstörungen vorgestellt. In einem 60-minütigen Gespräch mit den Eltern und dem Kind werden alle Symptome und Verhaltensauffälligkeiten nach klassischen Regeln erfasst.
Abgerechnet wird die Ziffer A30 mit erhöhtem Steigerungsfaktor (z. B. 2,8-fach), da die Exploration eines Kleinkindes und die Fremdanamnese über die Eltern einen deutlich erhöhten Zeitaufwand und besondere Schwierigkeiten darstellten.
Fallbeispiel 3: Psychosomatische Erschöpfung
Ein Patient mit ausgeprägtem Burnout-Syndrom sucht Hilfe. Der Arzt erhebt in einer 45-minütigen Sitzung die homöopathische Erstanamnese zur Bestimmung des Konstitutionsmittels.
Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A30 zum Schwellenwert (2,3-fach). Eine zusätzliche Abrechnung von Beratungsziffern wie der Ziffer 3 oder 1 am selben Tag ist ausgeschlossen.
Häufige Fehler bei der GOÄ A30: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist das Unterschreiten der geforderten Mindestzeit von 45 Minuten. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen fordern bei Prüfungen regelmäßig den Nachweis der exakten Zeitdauer an. Liegt diese auch nur geringfügig unter der Grenze, wird die Ziffer komplett gestrichen.
Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien. Die Ziffer A30 darf nicht neben anderen beratenden oder anamnestischen Leistungen wie den Ziffern 1, 3, 4, 34 oder 807 am selben Tag abgerechnet werden. Auch die Kombination mit psychiatrischen Ziffern wie der Ziffer 801 oder 860 führt regelmäßig zu Beanstandungen.
Achtung: Die Verordnung der homöopathischen Erstgabe ist Leistungsbestandteil der A30. Eine zusätzliche Berechnung von Rezeptgebühren oder Beratungen zur Einnahme am selben Tag ist unzulässig.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ A30: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der exakte Beginn und das Ende der Anamnese festgehalten werden. Allgemeine Floskeln wie "ausführliches Gespräch" reichen im Streitfall nicht aus.
Inhaltlich müssen die Aufzeichnungen den Regeln der klassischen Homöopathie entsprechen. Dies bedeutet, dass die erhobenen Symptome, die Hierarchisierung der Beschwerden, die Repertorisation sowie das gewählte Arzneimittelbild nachvollziehbar dokumentiert sein müssen.
Dokumentationsbeispiel: "Homöopathische Erstanamnese von 14:15 bis 15:05 Uhr (50 Min.). Erfassung der Hauptbeschwerde (Migräne, stechend, rechtsseitig, Besserung durch Kälte) sowie Allgemeinsymptome und Gemütszustand. Repertorisation durchgeführt. Verordnung der Erstgabe: Belladonna C30."
GOÄ A30: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A30 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus gesteigert werden. Typische Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) sind eine besonders schwierige Fremdanamnese, ausgeprägte Sprachbarrieren oder eine extrem komplexe Multimorbidität des Patienten, die eine deutlich längere Anamnesedauer als 45 Minuten erforderte.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt ist die Kombination mit rein körperlichen Untersuchungsleistungen wie der Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) oder der Ziffer 6, sofern diese medizinisch notwendig waren und separat dokumentiert sind. Nicht zulässig ist hingegen die zeitgleiche Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen, da sich die Behandlungsansätze methodisch ausschließen.
Ziffer A30 in der neuen GOÄ
A30 (Erhebung der Erstanamnese vor Akupunktur, anthroposophische Anamnese, ayurvedische Erstanamnese, naturheilkundliche Erstanamnese oder Schmerzanamnese — jeweils mindestens 60 Minuten, analog Nr. 30 GOÄ) wird zur neuen Nummer 13900 „Erhebung einer ausführlichen Erstanamnese, Dauer 60 Minuten" — Festpreis 128,12 €. Die Art der Anamnese ist auf der Rechnung anzugeben (z. B. naturheilkundlich, traditionell-chinesisch, ayurvedisch, anthroposophisch-medizinisch). Im Kalenderjahr ist 13900 unabhängig von der Art der Anamnese nur einmal berechnungsfähig. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 120,66 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A30
Was hat nicht gestimmt?