Die GOÄ-Ziffer A31 ermöglicht die Abrechnung zeitaufwendiger Folgeanamnesen. Dieser Leitfaden bietet alle Infos zu Mindestzeiten und Dokumentationspflichten.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A31
Die GOÄ-Ziffer A31 ist eine analoge Bewertung, die auf Beschlüssen der Bundesärztekammer basiert. Da moderne, zeitintensive Verfahren in der ursprünglichen Gebührenordnung nicht ausreichend abgebildet sind, erfolgt die Abrechnung über die analoge Anwendung der Ziffer 31.
Nr. 31 GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2) analog für:
1. Erhebung der Folge-Anamnese vor Akupunktur mit einer Mindestdauer von 30 Minuten, schriftliche Aufzeichnungen
2. Erhebung der Folgeanamnese unter anthroposophischen Gesichtspunkten
3. Ayurvedische Folgeanamnese mit Mindestdauer von 30 Min.
4. Erhebung Folgeanamnese bei chronischen Schmerzen
Die Leistung umfasst die systematische Erfassung des Krankheitsverlaufs sowie die Anpassung des Therapiekonzepts. Besonders wichtig ist hierbei die Einhaltung der formalen Vorgaben wie der Mindestdauer von 30 Minuten bei bestimmten Indikationen.
GOÄ A31 in der Praxis: Indikationen und Anwendungsbereiche
Die Abrechnung nach Ziffer A31 kommt in spezialisierten Praxen häufig vor. Sie ist auf vier klar definierte klinische Szenarien begrenzt, bei denen eine Standardberatung zeitlich und inhaltlich nicht ausreicht. Besonders bei Patienten mit chronischen Schmerzen oder im Rahmen komplementärmedizinischer Behandlungen ist diese Ziffer unverzichtbar.
Im Gegensatz zur Erstanamnese setzt die Folgeanamnese eine bereits bestehende therapeutische Beziehung voraus. Der Fokus liegt auf der Evaluation der bisherigen therapeutischen Maßnahmen und den daraus resultierenden therapeutischen Konsequenzen. Die Erhebung unter anthroposophischen Gesichtspunkten erfordert zudem die Berücksichtigung spezifischer Wesensglieder und funktioneller Dreigliederung.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A31
Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle bei chronischer Migräne
Eine Patientin mit bekannter chronischer Migräne stellt sich zur Verlaufskontrolle vor. In einem 25-minütigen Gespräch werden die Schmerzhäufigkeit, die Intensität sowie die Verträglichkeit der Prophylaxe erfasst. Die Befunde werden detailliert dokumentiert.
Da es sich um eine Folgeanamnese bei chronischen Schmerzen handelt, ist die Abrechnung der Ziffer A31 korrekt. Eine explizite Mindestdauer ist für dieses spezifische Szenario nicht vorgeschrieben, der Aufwand muss jedoch angemessen dokumentiert sein.
Fallbeispiel 2: Folge-Anamnese vor Akupunktur
Vor der Durchführung der fünften Akupunktursitzung bei einem Patienten mit chronischem LWS-Syndrom erfolgt eine ausführliche Evaluation. Das Gespräch dauert 35 Minuten und umfasst die Erfassung der Schmerzlinderung sowie die Anpassung der Nadelpunkte.
Die geforderte Mindestdauer von 30 Minuten für die Akupunktur-Folgeanamnese ist erfüllt. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ A31 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 3: Anthroposophische Folgeanamnese
Bei einem Patienten mit chronisch-entzündlicher Darmerkrankung wird eine Folgeanamnese unter Berücksichtigung der rhythmischen Prozesse und der seelischen Verfassung durchgeführt. Das Gespräch dauert 20 Minuten.
Die Abrechnung der Ziffer A31 ist zulässig, da für die Erhebung unter anthroposophischen Gesichtspunkten im Leistungstext keine starre Mindestzeit definiert ist. Die Dokumentation spiegelt die spezifischen anthroposophischen Kriterien wider.
Häufige Fehler bei der GOÄ A31: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist das Unterschreiten der geforderten Mindestzeit bei Akupunktur- und Ayurveda-Folgeanamnesen. Beträgt die Gesprächsdauer weniger als 30 Minuten, darf die Ziffer A31 nicht herangezogen werden. In diesen Fällen muss auf allgemeinere Beratungsziffern ausgewichen werden.
Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung der Ziffer A31 mit den Beratungsleistungen nach Nr. 1 oder Nr. 3 GOÄ am selben Tag ist nicht zulässig. Solche Dopplungen führen bei der Rechnungsprüfung durch private Krankenversicherungen konsequent zu Ausschlüssen und Kürzungen.
Zudem beanstanden Prüfstellen häufig das Fehlen von schriftlichen Aufzeichnungen. Die bloße Erwähnung des Gesprächs ohne inhaltliche Details reicht nicht aus, um den hohen Punktwert von 450 Punkten zu rechtfertigen.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ A31: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Für die rechtssichere Abrechnung müssen die exakten Uhrzeiten von Beginn und Ende des Gesprächs in der Kartei festgehalten werden. Dies gilt insbesondere für die zeitkritischen Indikationen.
Tipp: Es empfiehlt sich, neben den reinen Zeitangaben auch die konkreten therapeutischen Konsequenzen und die subjektive Schmerzwahrnehmung des Patienten (z. B. mittels visueller Analogskala) schriftlich festzuhalten.
Ein präzises Dokumentationsbeispiel sichert den Anspruch gegenüber Kostenträgern ab:
Dokumentationsbeispiel: Folgeanamnese bei chronischen Schmerzen (Dauer: 32 Min., 14:00 - 14:32 Uhr). Erfassung des Schmerzverlaufs unter Medikation (VAS von 8 auf 5 gesunken). Nebenwirkungen der Analgetika besprochen. Anpassung des Therapieplans beschlossen.
GOÄ A31: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A31 kann bei erhöhtem Aufwand über den Schwellenwert von 2,3 gesteigert werden. Eine Steigerungsfähigkeit bis zum 3,5-fachen Satz ist möglich, erfordert jedoch eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind eine ausgeprägte Multimorbidität des Patienten oder erhebliche Kommunikationsbarrieren.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Ziffer A31 im Zusammenhang mit einer anschließenden Akupunkturleistung nach Nr. 269a oder 269g GOÄ erbracht. Diese Ziffernkombinationen sind vollkommen zulässig, sofern die Anamnese zeitlich vor der eigentlichen Nadelung stattfindet und die Kriterien der Ziffer A31 vollständig erfüllt sind.
Ziffer A31 in der neuen GOÄ
A31 (Erhebung der Folgeanamnese vor Akupunktur, anthroposophische, ayurvedische oder naturheilkundliche Folgeanamnese sowie Schmerzanamnese-Verlauf — mindestens 30 Minuten, analog Nr. 31 GOÄ) wird zur neuen Nummer 13901 „Erhebung einer ausführlichen Folgeanamnese, Dauer mindestens 30 Minuten" — Festpreis 73,89 €. Die Art der Anamnese ist auf der Rechnung anzugeben. Im Kalenderjahr ist 13901 bis zu 6-mal berechnungsfähig, unabhängig davon, für welche Anamnese-Art sie abgerechnet wird. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 60,33 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A31
Was hat nicht gestimmt?