Die Abrechnung der mikroskopischen Leukozytenzählung im Liquor nach GOÄ-Ziffer A3670 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Kombinationen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A3670
Leukozytenzahl (Liquor), mikroskopisch - analog GOÄ-Ziffer 3670 (Leukozytenzahl, mikroskopisch), 60 Punkte.
Die Ziffer A3670 beschreibt die manuelle Auszählung der weißen Blutkörperchen (Leukozyten) im Liquor cerebrospinalis (Gehirn-Rückenmarks-Flüssigkeit). Diese Untersuchung erfolgt in der Regel unter Verwendung einer speziellen Zählkammer wie der Fuchs-Rosenthal-Kammer. Die Leistung umfasst die Vorbereitung der Liquorprobe, die Beschickung der Kammer sowie die anschließende quantitative Bestimmung unter dem Mikroskop.
Da der Liquor eine hochsensible Körperflüssigkeit darstellt, erfordert diese Analyse besondere labortechnische Sorgfalt. Die Analogbewertung stützt sich auf die Ziffer 3670 des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) der GOÄ. Vorbemerkungen des Laborabschnitts sind hierbei zwingend zu berücksichtigen.
GOÄ A3670 in der Praxis: Indikation und Liquordiagnostik im Praxisalltag
Die Bestimmung der Zellzahl im Liquor ist ein fundamentaler Bestandteil der neurologischen Basisdiagnostik. Typische klinische Szenarien umfassen den Verdacht auf entzündliche oder infektiöse Prozesse des zentralen Nervensystems. Hierzu zählen insbesondere die bakterielle oder virale Meningitis sowie chronisch-entzündliche Erkrankungen wie die Multiple Sklerose.
Auch bei Verdacht auf eine Subarachnoidalblutung oder maligne Prozesse liefert die Zellzahl erste wichtige Hinweise. Die Abgrenzung zu automatisierten Verfahren ist essenziell, da die manuelle Zählung im Liquor aufgrund der oft sehr geringen Zellzahlen als klinischer Goldstandard gilt. Automatisierte Hämatologiegeräte stoßen in diesen niedrigen Messbereichen häufig an ihre technischen Grenzen.
Tipp: Achten Sie darauf, dass bei extrem niedrigen Zellzahlen die manuelle Kammerzählung der automatisierten Analyse qualitativ überlegen ist und die Analogabrechnung nach A3670 rechtfertigt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A3670
Fallbeispiel 1: Verdacht auf akute Meningitis
Ein Patient stellt sich mit akutem Fieber, Nackensteifigkeit und starken Kopfschmerzen in der Praxis vor. Nach Durchführung einer Lumbalpunktion erfolgt die sofortige manuelle Liquoranalytik im praxiseigenen Labor. Die mikroskopische Leukozytenzählung zeigt eine massive Pleozytose, was den Verdacht erhärtet. Neben der Punktion wird die Ziffer A3670 für die mikroskopische Zellzahlbestimmung korrekt abgerechnet.
Fallbeispiel 2: Ausschluss einer Multiplen Sklerose
Zur Abklärung einer chronisch-entzündlichen ZNS-Erkrankung wird eine diagnostische Liquorpunktion durchgeführt. Im Labor wird die Leukozytenzahl manuell in der Fuchs-Rosenthal-Kammer bestimmt, um eine leichte Pleozytose nachzuweisen. Die Abrechnung der Analogziffer A3670 erfolgt neben den weiteren laborchemischen Liquoruntersuchungen.
Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle nach neurochirurgischem Eingriff
Bei einem Patienten mit liegendem Shunt-System besteht der Verdacht auf eine Ventilinfektion. Es wird Liquor punktiert und mikroskopisch auf Leukozyten untersucht, um entzündliche Reaktionen auszuschließen. Die Dokumentation weist die exakte Zellzahl pro Mikroliter aus. Die Abrechnung der GOÄ A3670 ist hierbei vollumfänglich begründet und erstattungsfähig.
Häufige Fehler bei der GOÄ A3670: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der Verwechslung von manuellen und automatisierten Zählmethoden. Wird die Leukozytenzahl über ein automatisiertes Hämatologie-Analysegerät bestimmt, darf nicht die analoge Ziffer A3670 herangezogen werden. Private Krankenversicherungen prüfen zunehmend, ob tatsächlich eine mikroskopische Kammerzählung stattgefunden hat.
Zudem ist die zeitgleiche Abrechnung von Ziffern für allgemeine Urin- oder Blutanalysen kritisch zu prüfen, wenn diese aus derselben Sitzung stammen. Ein weiterer Stolperstein ist die fehlerhafte Anwendung des Steigerungssatzes. Da es sich um eine Laborleistung handelt, gelten hier strengere gesetzliche Grenzen als bei klinischen Leistungen.
Achtung: Die Abrechnung der A3670 setzt zwingend eine mikroskopische Untersuchung voraus. Eine rein maschinelle Zählung darf nicht unter dieser Analogziffer deklariert werden.
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Dokumentation der GOÄ A3670: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Honorarkürzungen durch Kostenträger im Nachgang. In der Patientenakte muss die Durchführung der mikroskopischen Untersuchung explizit vermerkt werden. Dies beinhaltet die Angabe der verwendeten Zählkammer sowie das konkrete quantitative Ergebnis.
Zusätzlich sollte die Uhrzeit der Punktion und der anschließenden Verarbeitung dokumentiert werden. Da Liquorproben aufgrund des schnellen Zellzerfalls unverzüglich verarbeitet werden müssen, ist dieser Zeitstempel medizinisch und abrechnungstechnisch hochrelevant.
Dokumentation: Lumbalpunktion um 10:15 Uhr. Liquor klar, farblos. Unverzügliche mikroskopische Zellzählung in der Fuchs-Rosenthal-Kammer um 10:30 Uhr: Leukozytenzahl 12/3 Zellen (entspricht 4/µl). Keine Erythrozyten.
GOÄ A3670: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Als Leistung des Abschnitts M (Laborleistungen) unterliegt die GOÄ A3670 dem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelsatz beträgt hier 1,15-fach (4,02 €), während der maximale Steigerungssatz bei 1,3-fach (4,55 €) liegt. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz ist nur bei erhöhtem Zeitaufwand oder schwierigen Probenverhältnissen (z. B. stark blutiger Liquor, der eine vorherige Lyse erfordert) zulässig und muss auf der Rechnung nachvollziehbar begründet werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die Bestimmung der Leukozytenzahl im Liquor erfolgt fast nie isoliert im klinischen Alltag. Typische Kombinationen umfassen die Lumbalpunktion nach Ziffer 300 GOÄ. Daneben werden häufig die Gesamteiweißbestimmung sowie die Glucose- und Lactatbestimmung im Liquor durchgeführt. Auch die zytologische Untersuchung nach vorheriger Anreicherung ist eine häufige Begleitleistung.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A3670
Was hat nicht gestimmt?