GOÄ 3670: Leukozytenzahl im Liquor richtig abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3670
Leukozytenzahl (Liquor) , mikroskopisch
Punktzahl 60  
Einfachsatz 3,50 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,02 € 1,1x
Höchstsatz 4,55 € 1,3x

Die mikroskopische Leukozytenzählung im Liquor nach GOÄ 3670 ist essenziell in der neurologischen Diagnostik. So rechnen Sie die Leistung rechtssicher ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3670

Leukozytenzahl (Liquor), mikroskopisch - Gebührennummer 3670, Punktzahl: 60, Einfachsatz: 3,50 €

Die GOÄ-Ziffer 3670 beschreibt die mikroskopische Bestimmung der Leukozytenzahl im nativen, frisch gewonnenen Liquor. Diese Untersuchung erfolgt standardmäßig mithilfe einer speziellen Zählkammer, meist der Fuchs-Rosenthal-Kammer. Durch das bekannte Volumen dieser Kammer lässt sich die Zellzahl präzise auf einen Mikroliter Liquor hochrechnen.

Die Zählung wird in der Regel unter einem Phasenkontrastmikroskop durchgeführt, um die Zellen optimal darzustellen. Da gesunder Liquor nahezu zellfrei ist, liefert diese Methode schnelle und hochrelevante diagnostische Hinweise für die Praxis.

GOÄ 3670 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Die Bestimmung der Zellzahl gehört zu den obligaten Basisuntersuchungen bei jeder Liquorpunktion. Ein Anstieg der Leukozytenzahl im Liquor, auch als Pleozytose bezeichnet, ist ein sensibler Indikator für entzündliche Prozesse im Zentralnervensystem.

Typische Indikationen für diese Untersuchung sind der Verdacht auf Meningitis, Enzephalitis oder chronisch-entzündliche Erkrankungen wie die Multiple Sklerose. Auch bei Verdacht auf Hirnblutungen oder tumoröse Prozesse ist die Durchführung medizinisch absolut notwendig.

Achtung: Bei extrem trübem oder gelblich gefärbtem Liquor, der eine sehr hohe Zellzahl vermuten lässt, ist die manuelle Kammerzählung unpräzise. In diesen Fällen sollte die Zählung über einen Blutbildautomaten erfolgen und stattdessen nach GOÄ 3550 abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3670

Fallbeispiel 1: Verdacht auf akute Meningitis

Ein Patient stellt sich mit akutem Fieber, Kopfschmerzen und ausgeprägtem Meningismus in der Praxis vor. Zur Abklärung wird eine Liquorpunktion durchgeführt. Der Liquor wird sofort mikroskopisch nach GOÄ 3670 untersucht, um eine bakterielle von einer viralen Genese abzugrenzen. Neben der Punktion wird die Ziffer 3670 mit dem Regelsatz abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer Multiplen Sklerose

Bei einer Patientin mit rezidivierenden neurologischen Ausfällen besteht der Verdacht auf eine chronisch-entzündliche ZNS-Erkrankung. Im Rahmen der Diagnostik erfolgt die Bestimmung der Leukozytenzahl im Liquor. Die mikroskopische Auswertung sichert das Vorliegen einer leichten Pleozytose, was die Diagnose stützt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3670.

Fallbeispiel 3: Differenzierung von Erythrozyten und Leukozyten

Nach einer Punktion zeigt sich der Liquor leicht rötlich tingiert. Um eine künstliche Beimischung von Blut abzugrenzen, erfolgt eine doppelte Zählung vor und nach der Lyse der Erythrozyten. Der Arzt rechnet hierfür die GOÄ 3670 für die Leukozyten und zusätzlich die GOÄ 3669 für die Erythrozytenzahl ab.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3670: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fälschliche Anwendung der GOÄ 3670 für andere Körperflüssigkeiten. Die Ziffer ist ausschließlich für Liquorproben vorgesehen und darf nicht für die Leukozytenzählung im Blut oder Urin verwendet werden.

Zudem beanstanden Prüfstellen oft die Nebeneinanderberechnung mit automatisierten Verfahren. Wird die Zellzahl mittels eines Hämatologie-Analysators bestimmt, ist die Abrechnung der manuellen Ziffer 3670 ausgeschlossen.

Tipp: Für eine schnelle, orientierende Untersuchung mittels Teststreifen kann die Leistung analog nach GOÄ 3652 oder alternativ nach GOÄ 3511 berechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 3670: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. In der Patientenakte müssen neben der Indikation auch der makroskopische Aspekt des Liquors (z. B. klar, trüb, blutig) festgehalten werden.

Auch das verwendete Messverfahren sowie das konkrete quantitative Ergebnis in Zellen pro Mikroliter müssen zwingend dokumentiert werden. Dies sichert die Nachvollziehbarkeit der erbrachten Laborleistung.

Dokumentationsbeispiel: Liquorpunktion bei V. a. Neuroborreliose. Liquor makroskopisch klar. Mikroskopische Zellzählung in der Fuchs-Rosenthal-Kammer: Leukozytenzahl 14/µl. Befund dokumentiert.

GOÄ 3670: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 3670 dem Abschnitt M II/III angehört, gelten besondere Regeln für die Faktorgestaltung. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15-fach, während der maximale Steigerungssatz auf 1,3-fach gedeckelt ist.

Eine Steigerung auf den Höchstsatz (1,3-fach) ist nur bei erhöhtem Zeitaufwand begründbar. Dies kann beispielsweise bei einer extrem hohen Zellkonzentration der Fall sein, die mehrfache Verdünnungsschritte und Zähldurchgänge erfordert.

Typische Ziffernkombinationen

Sinnvolle Kombinationen ergeben sich häufig mit der GOÄ 300 für die Durchführung der Lumbalpunktion. Auch die Kombination mit der GOÄ 3669 zur Erythrozytenzählung ist bei entsprechender Methodik vollkommen regelkonform.

Ziffer 3670 in der neuen GOÄ

Die mikroskopische Leukozytenzählung im Liquor wird zur neuen Nummer 12824 „Zellzahl (Leukozytenzahl)" mit einem Festpreis von 6,10 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 4,02 €). Die neue Ziffer gilt für Liquor und Synovia. Da 12824 zweimal berechnungsfähig ist, wenn die Zellzahl vor und nach Erythrozytenlysierung bestimmt wird, lässt sich die bisherige Kombination aus 3669 (Vor-Lyse-Zählung) und 3670 (Post-Lyse-Leukozytenzählung) weiterhin als zweimalige Abrechnung von 12824 darstellen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3670

Die GOÄ-Ziffer 3670 wird für die mikroskopische Bestimmung der Leukozytenzahl im frisch punktierten Liquor berechnet. Dies erfolgt typischerweise mittels einer Zählkammer wie der Fuchs-Rosenthal-Kammer. Die Untersuchung ist bei jedem Verdacht auf entzündliche oder neoplastische Erkrankungen des Zentralnervensystems indiziert.
Ja, eine Nebeneinanderberechnung ist zulässig, wenn neben der Leukozytenzahl auch die Erythrozytenzahl bestimmt wird. Dies setzt voraus, dass eine separate Zählung nach der Lyse der Erythrozyten stattfindet. Die Differenz der beiden Zählungen ergibt dann die Erythrozytenzahl nach GOÄ 3669.
Nein, eine Abrechnung der GOÄ 3670 für Blut- oder Urinuntersuchungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ziffer bezieht sich explizit auf Liquor. Für andere Sekrete, Transsudate oder Exsudate kann sie jedoch in Ausnahmefällen analog herangezogen werden.
Da es sich um eine Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) handelt, liegt der Regelhöchstsatz bei 1,15-fach (4,02 €). Der maximale Steigerungssatz beträgt 1,3-fach (4,55 €). Höhere Faktoren sind für diese Laborleistungen in der GOÄ nicht vorgesehen.
Wenn die Leukozytenzählung im Liquor über einen modernen Blutbildautomaten durchgeführt wird, ist die GOÄ 3670 nicht anwendbar. In diesem Fall muss die Leistung stattdessen nach der GOÄ-Ziffer 3550 abgerechnet werden. Dies ist besonders bei stark getrübtem Liquor mit sehr hohen Zellzahlen sinnvoll.
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