GOÄ A3783: 13C-Harnstoff-Atemtest korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ A3783
Analytische Auswertung einer oder mehrerer Atemproben eines 13-C-Harnstoff-Atemtests nach Nr. A 619, ggf. einschl. Probenvorbereitung, insgesamt (analog 3783* GOÄ) – n. Beschlüssen des Ausschusses „Gebührenordnung“ der BÄK
Punktzahl 570  
Einfachsatz 33,22 € 1,0x
Regelhöchstsatz 38,21 € 1,1x
Höchstsatz 43,19 € 1,3x

Der Leitfaden zur GOÄ-Ziffer A3783: Erfahren Sie alles über die Abrechnung des 13C-Harnstoff-Atemtests, typische Fehler und die richtige Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A3783

Analytische Auswertung einer oder mehrerer Atemproben eines 13-C-Harnstoff-Atemtests nach Nr. A 619, ggf. einschl. Probenvorbereitung, insgesamt (analog 3783* GOÄ) – n. Beschlüssen des Ausschusses „Gebührenordnung“ der BÄK

Diese Ziffer beschreibt die analytische Auswertung von Atemproben, die im Rahmen eines 13C-Harnstoff-Atemtests gewonnen wurden. Die Leistung umfasst die labortechnische Bestimmung des Isotopenverhältnisses von 13C zu 12C mittels Massenspektrometrie oder Infrarotspektrometrie. Die eventuell notwendige Probenvorbereitung ist bereits in der Gebühr enthalten und darf nicht separat berechnet werden.

Da es sich um eine Analogziffer handelt, basiert die Abrechnung auf den offiziellen Beschlüssen der Bundesärztekammer. Die Ziffer schließt die Lücke für moderne, nicht-invasive Diagnostikverfahren im Laborbereich. Die Zuordnung zum Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) bedingt zudem die Einhaltung der dortigen allgemeinen Bestimmungen.

GOÄ A3783 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Der 13C-Harnstoff-Atemtest gilt als Goldstandard für den nicht-invasiven Nachweis einer Infektion mit Helicobacter pylori. Die klinische Indikation ist insbesondere bei Verdacht auf Ulcus ventriculi oder duodeni sowie zur Therapiekontrolle nach einer Eradikationstherapie gegeben. Auch bei funktioneller Dyspepsie ohne Alarmsymptome kommt dieses diagnostische Verfahren regelmäßig zum Einsatz.

Die Abrechnung der Ziffer A3783 setzt voraus, dass zuvor die Testdurchführung nach der Ziffer A619 stattgefunden hat. Die Ziffer A3783 deckt dabei ausschließlich den analytischen Teil ab, der meist in einem spezialisierten Labor stattfindet. Für die Praxis bedeutet dies eine klare Trennung zwischen der Probengewinnung am Patienten und der physikalisch-chemischen Analyse.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Überweisung an ein Labor die Ziffer A3783 vom Laborarzt liquidiert wird, während die Ziffer A619 in der patientennahen Praxis verbleibt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A3783

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Helicobacter-pylori-Infektion

Ein Patient stellt sich mit chronischen Oberbauchbeschwerden in der gastroenterologischen Praxis vor. Zur Abklärung eines Verdachts auf eine Helicobacter-pylori-Infektion wird ein 13C-Harnstoff-Atemtest durchgeführt. Die Praxis sendet die Proben zur Isotopenanalyse an das Labor.

Die Abrechnung erfolgt durch das Labor mit der Ziffer A3783 zum Regelsatz (1,15-fach), da keine analytischen Besonderheiten vorlagen. Die Praxis rechnet die Ziffer A619 für die Durchführung ab. Dies stellt den klassischen, fehlerfreien Abrechnungsweg dar.

Fallbeispiel 2: Eradikationskontrolle nach Therapie

Vier Wochen nach Abschluss einer Triple-Therapie zur Eradikation von Helicobacter pylori erfolgt die Kontrolle des Therapieerfolgs. Der Atemtest wird in der Hausarztpraxis durchgeführt und die Proben im angeschlossenen Labor ausgewertet. Die Analyse zeigt eine erfolgreiche Eradikation des Erregers.

Das Labor rechnet für die Auswertung die Ziffer A3783 ab. Da die Auswertung zügig und ohne Komplikationen verlief, wird der Regelhöchstsatz von 38,21 Euro angesetzt. Die Dokumentation der Indikation "Eradikationskontrolle" sichert die Erstattungsfähigkeit.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Probenvorbereitung bei unzureichendem Probenvolumen

Bei einem pädiatrischen Patienten gestaltete sich die Gewinnung der Atemluft schwierig, weshalb das Probenvolumen sehr gering war. Im Labor war eine aufwendige, manuelle Sonderaufbereitung der Atemproben notwendig, um ein valides Messergebnis zu erzielen.

Aufgrund des deutlich erhöhten Zeitaufwands bei der Probenvorbereitung steigert das Labor den Gebührensatz. Die Abrechnung erfolgt mit dem Höchstsatz von 1,3-fach (43,19 Euro). Die Begründung wird detailliert auf der Rechnung ausgewiesen.

Häufige Fehler bei der GOÄ A3783: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Doppelabrechnung von Teilleistungen. Die Probenvorbereitung ist explizit in der Leistungsbeschreibung der Ziffer A3783 enthalten. Eine zusätzliche Berechnung von vorbereitenden Laborschritten ist daher nicht statthaft und führt regelmäßig zu Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen.

Ein weiterer Streitpunkt mit den Kostenträgern betrifft die Verwechslung von Durchführungs- und Auswertungsziffern. Die Ziffer A3783 darf nur für die tatsächliche physikalische Analyse berechnet werden. Die reine Probenentnahme oder die Begleitung des Patienten während der Testphase rechtfertigt diese Ziffer nicht.

Achtung: Die Ziffer A3783 darf nicht neben anderen unspezifischen Gasanalysen am selben Untersuchungstag berechnet werden, wenn diese denselben diagnostischen Zweck verfolgen.

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Dokumentation der GOÄ A3783: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Für die Ziffer A3783 müssen die Messwerte des Isotopenverhältnisses (Delta-over-Baseline-Wert) zwingend in der Laborakte dokumentiert werden. Auch das verwendete Analysegerät sollte namentlich erfasst sein.

Falls eine Steigerung des Gebührensatzes vorgenommen wird, muss die medizinische oder technische Begründung direkt aus der Dokumentation hervorgehen. Ein pauschaler Verweis auf "erhöhten Aufwand" reicht meist nicht aus. Spezifische Details zur Probenbeschaffenheit oder zu technischen Hindernissen sind hierbei entscheidend.

Dokumentationsbeispiel:
13C-Harnstoff-Atemtest durchgeführt nach Nr. A 619. Analytische Auswertung der Atemproben (Baseline und 30-Minuten-Wert) mittels Infrarotspektrometrie (Gerät: HeliFANplus). Delta-over-Baseline (DOB): 4,2 Promille (positiv). Befundbericht erstellt und archiviert.

GOÄ A3783: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A3783 gehört zum Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) der GOÄ. Daher ist der Gebührenrahmen für die Steigerung stark eingeschränkt. Der Regelsatz liegt bei 1,15-fach und der Höchstsatz bei 1,3-fach. Eine Steigerung über den 1,3-fachen Satz hinaus ist für Laborleistungen gesetzlich ausgeschlossen.

Gründe für eine Steigerung auf den 1,3-fachen Satz können in einer schwierigen Probenmatrix oder in technischen Problemen bei der Isotopen-Verhältnis-Messung liegen. Diese müssen auf der Liquidation kurz und verständlich begründet werden, um Rückfragen der Beihilfestellen zu vermeiden.

Typische Ziffernkombinationen

Die wichtigste und zwingend erforderliche Kombination ist die Verbindung mit der Ziffer A619, welche die Durchführung des Atemtests beschreibt. Ohne die Durchführung ist eine Auswertung logisch nicht möglich. In der Praxis rechnet der einsendende Arzt die Ziffer A619 ab, während das Labor die Ziffer A3783 liquidiert.

Zusätzlich können im Rahmen der Gesamtdiagnostik Beratungen nach Ziffer 1 oder 3 sowie symptombezogene Untersuchungen nach Ziffer 5 anfallen. Diese klinischen Leistungen dürfen jedoch nur von dem Arzt berechnet werden, der den Patienten persönlich betreut und untersucht hat.

Ziffer A3783 in der neuen GOÄ

A3783 (analytische Auswertung von Atemproben beim 13C-Harnstoff-Atemtest, analog Nr. 3783 GOÄ) geht in der neuen GOÄ in den Gesamtleistungen für 13C-Exhalationstests auf, die Analyse und Auswertung bereits einschließen:

  • 13C-Harnstoff-Atemtest zur Helicobacter-pylori-Abklärung oder Therapiekontrolle: Nummer 11824 — 16,45 € je Atemprobe, bis zu zweimal pro Patient berechnungsfähig. Nicht neben 12381 berechnungsfähig.
  • Sonstiger 13C-Exhalationstest: Nummer 11823 — 15,76 € je Atemprobe, bis zu 11-mal pro Patient. Art des Tests auf der Rechnung angeben.

Die früher separat abgerechnete analytische Auswertung (A3783) ist als Leistungsbestandteil in diesen Gesamtleistungen aufgegangen und nicht mehr eigenständig ansetzbar. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 38,20 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A3783

Die GOÄ-Ziffer A3783 wird im Regelhöchstsatz (1,15-facher Satz) mit 38,21 Euro abgerechnet. Der einfache Gebührensatz liegt bei 33,22 Euro, während der Höchstsatz (1,3-facher Satz) 43,19 Euro beträgt. Diese Ziffer deckt die analytische Auswertung des Atemtests ab.
Für die eigentliche Durchführung und Probenvorbereitung des 13C-Harnstoff-Atemtests in der Praxis wird die Ziffer A619 herangezogen. Die Ziffer A3783 dient hingegen ausschließlich der analytischen Auswertung der gewonnenen Atemproben. Beide Ziffern ergänzen sich somit im klinischen Ablauf.
Ja, eine Steigerung der GOÄ-Ziffer A3783 über den Regelsatz von 1,15-fach hinaus bis zum Höchstsatz von 1,3-fach ist unter Angabe von Gründen möglich. Typische Begründungen sind ein außergewöhnlicher analytischer Aufwand oder technische Besonderheiten bei der Probenaufbereitung. Höhere Sätze über 1,3-fach hinaus sind im Laborbereich (Abschnitt M) grundsätzlich ausgeschlossen.
Die GOÄ-Ziffer A3783 darf nicht neben anderen labortechnischen Analysen aus derselben Probe berechnet werden, wenn diese denselben Parameter betreffen. Zudem ist die Ziffer A619 für die Testdurchführung eine zwingende Voraussetzung und darf nicht mit anderen Atemtest-Durchführungen verwechselt werden. Eine genaue Beachtung der labormedizinischen Ausschlussbestimmungen ist ratsam.
Ja, die Ziffer A3783 ist eine Analogbewertung, die auf Beschlüssen des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer basiert. Sie wird analog zur Ziffer 3783 angewendet, um die moderne massenspektrometrische oder infrarotspektrometrische Analyse des 13C-Harnstoff-Atemtests adäquat abzubilden.
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