GOÄ A3945: Heparin-Bestimmung korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A3945
Heparin, chromogenes Substrat
Punktzahl 140  
Einfachsatz 8,16 € 1,0x
Regelhöchstsatz
Höchstsatz

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer A3945 (Heparin, chromogenes Substrat): Indikationen, Fallbeispiele und Tipps zur Vermeidung von Honorarverlusten.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A3945

A3945 Heparin - chromogenes Substrat - (analog 3945)

Die Ziffer A3945 beschreibt die quantitative Bestimmung von Heparin im Plasma mittels eines chromogenen Substrats. Diese Methode wird in der modernen Labordiagnostik primär als Anti-Xa-Assay durchgeführt. Sie dient dazu, die biologische Aktivität von unfraktioniertem (UFH) sowie niedermolekularem Heparin (NMH) exakt zu messen.

Im Gegensatz zu globalen Gerinnungstests erfasst diese Spezialanalyse direkt die Hemmung des aktivierten Faktors X. Da die Ziffer als Analogbewertung zur Originalziffer 3945 deklariert ist, müssen bei der Rechnungsstellung die Vorgaben für Analogabrechnungen gemäß Paragraf 6 Absatz 2 der GOÄ beachtet werden. Dies sichert eine transparente und rechtssichere Abrechnung gegenüber dem Privatpatienten.

GOÄ A3945 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die routinemäßige Überwachung einer Therapie mit niedermolekularem Heparin ist bei Standardpatienten meist nicht erforderlich. Es existieren jedoch spezifische Risikogruppen, bei denen eine regelmäßige Kontrolle der Anti-Xa-Aktivität medizinisch dringend geboten ist. Hierzu zählen insbesondere Patienten mit einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz, da Heparin in diesen Fällen kumulieren kann.

Auch in der Schwangerschaft verändern sich das Verteilungsvolumen und die glomeruläre Filtrationsrate kontinuierlich, was eine Dosisanpassung mittels GOÄ A3945 notwendig macht. Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Überwachung bei extremem Unter- oder Übergewicht sowie bei Verdacht auf eine akute Überdosierung. Die präzise Steuerung minimiert das Risiko schwerer Blutungskomplikationen erheblich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A3945

Fallbeispiel 1: Überwachung bei fortgeschrittener Niereninsuffizienz

Ein 72-jähriger Patient mit einer bekannten chronischen Niereninsuffizienz im Stadium 4 erhält aufgrund einer tiefen Venenthrombose therapeutische Dosen eines niedermolekularen Heparins. Zur Vermeidung einer gefährlichen Wirkstoffakkumulation wird die Anti-Xa-Aktivität bestimmt. Die Blutentnahme erfolgt exakt vier Stunden nach der Injektion im Peak-Bereich. Abgerechnet wird die Ziffer A3945 analog zur Überwachung der Ausscheidungskapazität.

Fallbeispiel 2: Dosisanpassung in der Schwangerschaft

Eine schwangere Patientin mit bekannter Thrombophilie benötigt eine prophylaktische Antikoagulation. Aufgrund der physiologischen Veränderungen im Schwangerschaftsverlauf ist eine regelmäßige Kontrolle der Heparinkonzentration indiziert. Die Bestimmung mittels chromogenem Substrat sichert die therapeutische Wirksamkeit. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer A3945 im Rahmen der engmaschigen Schwangerschaftsbetreuung.

Fallbeispiel 3: Verdacht auf Heparin-Akkumulation bei Intensivpatienten

Bei einem intensivmedizinisch betreuten Patienten unter kontinuierlicher Heparin-Infusion kommt es zu unerwarteten Sickerblutungen. Da die standardmäßige PTT aufgrund eines vorliegenden Lupus-Antikoagulans nicht verwertbar ist, wird die Anti-Xa-Aktivität angefordert. Die Analyse mittels der GOÄ A3945 liefert den exakten Heparinspiegel und ermöglicht eine sofortige Dosiskorrektur.

Häufige Fehler bei der GOÄ A3945: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A3945 ist das Fehlen der Kennzeichnung als Analoggebühr auf der Liquidation. Da es sich um eine Analogziffer handelt, muss die Bezeichnung verständlich und mit dem Hinweis auf die analog herangezogene Ziffer 3945 versehen sein. Fehlt dieser formale Zusatz, kann dies zur Beanstandung und Kürzung durch private Krankenversicherungen führen.

Zudem bemängeln Prüfstellen oft die fehlende Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit bei Routinekontrollen. Da ein Monitoring unter Standardbedingungen nicht empfohlen wird, muss die Indikation wie beispielsweise eine Nierenfunktionsstörung klar aus den Behandlungsunterlagen hervorgehen. Eine pauschale Mitbestimmung ohne klinischen Hintergrund ist nicht erstattungsfähig.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ A3945 neben globalen Gerinnungstests wie der PTT ist nur dann zulässig, wenn die PTT zur Steuerung ungeeignet ist oder eine differenzierte Fragestellung vorliegt. Vermeiden Sie eine unbegründete Doppelabrechnung.

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Dokumentation der GOÄ A3945: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Fundament, um Honorarverluste bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu verhindern. In der Patientenakte muss der genaue Zeitpunkt der Blutentnahme im Verhältnis zur letzten Heparingabe dokumentiert werden. Nur so lässt sich beurteilen, ob es sich um einen Tal- oder Spitzenwert handelt.

Zusätzlich sollten das verwendete Heparinpräparat sowie die aktuelle Dosierung und die spezifische klinische Fragestellung vermerkt sein. Bei Patienten mit Niereninsuffizienz gehört auch der aktuelle Kreatininwert beziehungsweise die errechnete GFR zwingend in die Dokumentation, um die Indikation der Untersuchung zweifelsfrei zu belegen.

Dokumentation: Indikation zur Bestimmung der Anti-Xa-Aktivität (GOÄ A3945) bei V. a. Heparin-Akkumulation bei bekannter Niereninsuffizienz (GFR 28 ml/min). Blutentnahme erfolgte 4 Stunden nach s.c. Injektion von Enoxaparin 40 mg.

GOÄ A3945: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) unterliegt die GOÄ A3945 besonderen Bestimmungen bezüglich der Gebührensätze. Der normale Regelsatz beträgt das 1,15-Fache der einfachen Gebühr. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz des 1,3-Fachen ist nur unter Angabe einer plausiblen, patientenbezogenen Begründung zulässig.

Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind ein extrem schwieriges Probenhandling oder eine dringliche Notfallanalytik außerhalb der regulären Arbeitszeiten. Die Begründung muss auf der Rechnung für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A3945 wird regelmäßig in Kombination mit der Ziffer 250 für die venöse Blutentnahme abgerechnet. Zur Beurteilung der Nierenfunktion wird häufig gleichzeitig das Kreatinin nach Ziffer 3585.H1 bestimmt. Auch die Bestimmung des Blutbildes zur Überwachung einer heparininduzierten Thrombozytopenie (HIT) ist eine sinnvolle und häufige Kombination.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination von Laborleistungen darauf, dass die Höchstgrenzen für Laboruntersuchungen gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ nicht überschritten werden und nutzen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kennziffern zur Budgetbefreiung.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A3945

Die GOÄ-Ziffer A3945 beschreibt die Bestimmung von Heparin mittels eines chromogenen Substrats, auch bekannt als Anti-Xa-Aktivität. Diese Methode wird zur Überwachung einer Therapie mit niedermolekularem oder unfraktioniertem Heparin eingesetzt. Die Abrechnung erfolgt analog zur Ziffer 3945.
Der einfache Gebührensatz für die GOÄ-Ziffer A3945 beträgt 8,16 € bei 140 Punkten. Im Regelsatz für Laborleistungen (1,15-facher Faktor) beläuft sich das Honorar auf 9,38 €. Bei begründeter Steigerung auf den Höchstsatz (1,3-fach) können maximal 10,61 € abgerechnet werden.
Die Bestimmung ist besonders bei Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion, in der Schwangerschaft oder bei extremem Körpergewicht indiziert. Auch bei Verdacht auf eine Überdosierung oder bei unzureichendem therapeutischem Ansprechen liefert der Test verlässliche Werte. Standardmäßig ist ein Routine-Monitoring bei niedermolekularem Heparin jedoch meist nicht erforderlich.
Ja, die gemeinsame Abrechnung ist zulässig, wenn beide Parameter für unterschiedliche klinische Fragestellungen notwendig sind. Während die PTT die globale Gerinnung erfasst, dient die GOÄ A3945 der spezifischen Quantifizierung der Heparinwirkung. Die medizinische Notwendigkeit sollte in der Patientenhistorie nachvollziehbar dokumentiert sein.
Da es sich um eine Laborleistung des Abschnitts M handelt, liegt der maximale Steigerungssatz bei dem 1,3-fachen Gebührensatz. Eine Steigerung über den Regelsatz von 1,15 hinaus erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind ein außergewöhnlicher technischer Aufwand oder eine dringliche Notfallanalytik.
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